Die Reform des alten Rechts
Das Institut der rechtlichen Betreuung wurde durch die Reform des Vormundschafts- und Pflegschaftsrechts im Jahre 1991 geschaffen. Es löste die Entmündigung und die Rechtsinstitute der Erwachsenenvormundschaft und der Gebrechlichkeitspflegschaft ab. Die Reformdiskussion stellte sich in ihren ersten Anfängen als das kühle Projekt einer Reform der Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit dar. Die noch von der Brandt-Regierung eingesetzte Psychiatrie-Enquete Anfang der siebziger Jahre nahm Elemente dieses Justizreformprojektes auf und erweiterte es zu einem wichtigen Bestandteil einer Psychiatriereform. Auch die Seniorenbewegung und psychiatriekritische Reformbewegung der siebziger Jahre sowie die kritische Presse entdeckte dann das Thema für sich. Während das Thema politisch den Gehalt einer Sozialreform annahm, gewann es juristisch weiter an Kontur. Die Praxis der Rechtspflege, routinehaft auf die sogenannten „Ersatzformen der Entmündigung“ auszuweichen, also auf die vorläufige Vormundschaft und die sogenannte Zwangspflegschaft, geriet in die Kritik. Man sah in dem „Aufstieg der Ersatzformen“, der in der Nachkriegszeit sich auch noch auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts stützen konnte, eine Praxis am Werk, die sich nicht mehr auf klare Rechtsbegriffe, sondern letztlich auf auf ein Nützlichkeitsdenken zurückgezogen hatte (). Die Verfahren an den Amtsgerichten hatten sich bedenklich einem verwaltungsförmigen Vollzug angenähert, der auf intensivem Einsatz von Formularen beruhte. Das Fehlen verfahrensrechtlicher Garantien bewirkte, das Richter selten von der Sachverhaltsermittlung der medizinischen Sachverständigen abwichen und die Sozialbehörden einen erheblichen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hatten ().
Rechtliche Betreuung, Selbstbestimmung und Einzelfallorientierung
Durch das Betreuungsgesetz wurde das Verfahren der Entmündigung und die Institute der Vormundschaft und der Gebrechlichkeitspflegschaft über Volljährige abgeschafft. Das im gleichen Zuge geschaffene Institut rechtlicher Betreuung wird als Umsetzung und Verwirklichung einer tatsächlicher Selbstbestimmung behinderter Menschen verstanden. Rechtliche Betreuung dient dem Selbstbestimmungsrecht des betreuten Menschen, der aufgrund seiner Behinderung, z. B einer psychischen Erkrankung, einer Lernbehinderung oder Demenzerkrankung eine Einbuße seiner tatsächlichen Handlungsfähigkeit erlitten hat . Insoweit dies zutrifft und tatsächlich die Selbstbestimmungsfähigkeit fehlt oder eingeschränkt ist, tritt Betreuung für die Verwirklichung der Rechte des Betroffenen ein, dabei stets am Maß des Erforderlichen orientiert. Dass die Beschränkung der Rechtsstellung des Betroffenen auf das im Einzelfall erforderliche Maß zu reduzieren ist, ist durchgehendes Merkmal des reformierten Rechts. Die aus dem Erforderlichkeitsgrundsatz abzuleitende Einzelfallorientierung verlangt ein hohes professionelles Gewährleistungsniveau auf Seiten der Betreuungsrichter. Alle Verfahrenshandlungen, die eine Betreuung einrichten, beenden oder verlängern und alle Verfahrenshandlungen, die den Umfang einer Betreuung bestimmen oder verändern, müssen auf den Einzelfall bezogen und begründet sein.
Der Erforderlichkeitsgrundsatz ist aber auch eine professionelle Herausforderung für Betreuer. Anders als im alten Vormundschaftsrecht wird mit der Bestellung eines Betreuers dem behinderten Betroffenen seine Entscheidungskompetenz nicht abgenommen. Die rechtliche Handlungsfähigkeit des Betroffenen bleibt in vollem Umfang bestehen und es ist die Pflicht des Betreuers, Unterstützung zur Ausübung und Erhaltung der Handlungsfähigkeit zu leisten. Generell ist die rechtliche Betreuung nicht als fremdbestimmendes Handeln gemäß einer „objektiven“ Expertise zu verstehen, sondern als Mittel zur Umsetzung einer Entscheidung des behinderten Betroffenen. Der Betreuer ist verpflichtet, die Rechte des betreuten Menschen nach dessen Willen und Wünschen umzusetzen und dessen Fähigkeiten zu berücksichtigen (§§ 1901 Abs. 3 S. 1 und 2, 1901a Abs. 1 und 2 BGB). Dazu hat er den betreuten Menschen persönlich zu betreuen und wichtige Angelegenheiten mit ihm zu besprechen (§ 1901 Abs. 3 Satz 3 BGB).
Literatur: