Berufliche Betreuung wird persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig erbracht. Mit ihrer Formierung als freier Beruf reiht sich die Berufsbetreuung ein in die autonomen Professionen, die aufgrund ihres Bezuges zu den zentralen Werten von Recht und Gerechtigkeit, Gesundheit sowie Wahrheit und wissenschaftliche Rationalität einen elementaren Beitrag für den Erhalt unserer Kultur und unserer liberalen politischen Grundstruktur leisten.
Freier rechtlicher Betreuer und die Kontrolle des Berufes
In der unabhängigen Stellung des Berufsbetreuers, der grundsätzlich gegenüber dem Betreuungsgericht weisungsfrei arbeitet, aber von dort einer nachträglichen Kontrolle in Form einer „Rechtsaufsicht“ nach § 1837 BGB unterliegt, kommt eine Wertschätzung der Autonomie der vom Rechtsinstitut betroffenen Menschen zum Ausdruck. Weil die Selbstbestimmungsrechte der Betroffenen geachtet werden, unterliegen Berufsbetreuer nicht wie Angestellte einer direkten Weisung und Kontrolle eines Dienstherren. Würde man eine solche direkte weisungsbestimmte Kontrolle beruflichen Handelns einführen, würde auch der vom Rechtsinstitut Betroffene einer direkten bürokratischen Kontrolle unterliegen. Er würde praktisch zum staatlichen „Pflegebefohlenen“. Dies war einmal der politische Traum des preußischen „Polizey“- und Verwaltungsstaats, wirksam umgesetzt wurde er nie. Unter den Bedingungen einer modernen Demokratie ist ein Institut wie das der rechtlichen Betreuung nur als Bestandteil der Rechtspflege denkbar. Der Schutz von rechtlicher Integrität kann nur im Rahmen der Rechtspflege und nicht im Rahmen der Verwaltung gewährleistet werden.
Wie alle Professionen, dient die berufliche Betreuung der Erhaltung und Wiederherstellung lebenspraktischer Autonomie, wo diese durch eine Krise bedroht oder beeinträchtigt ist und sich diese Lebenspraxis mit eigenen Mitteln nicht mehr helfen kann. Wo in einer Gemeinschaft in Bezug auf die Werte von Recht und Gerechtigkeit, Heilung und Fürsorge, Wahrheit und Rationalität eine Lebenspraxis von einer Krise ihrer Autonomie bedroht ist und zu scheitern droht, bedarf sie einer sekundären Krisenbewältigung. Im Vollzug dieser sekundären Krisenbewältigung benötigen die Professionen ihrerseits Autonomie. Denn Krisenbewältigung erfordert das Entstehen neuer Wertorientierungen, die die Professionen allein durch ihren Bezug auf die in die Krise geratene Praxis erschaffen können. In diesem Bereich können Professionen weder durch Marktmechanismen gesteuert werden noch durch Administration einer Regulierung unterstellt werden.
Rechtliche Betreuung als sekundäre Krisenbewältigung, deren Vollzug professionelle Autonomie erfordert
Das Kerngeschäft der Betreuungsprofession, die sekundäre Krisenbewältigung, beruht auf nicht verallgemeinerbaren und nicht-standardisierbaren Problemlösungen. Ihre Nicht-Standardisierbarkeit ergibt sich daraus, dass lebenspraktische Krisen immer einzigartig sind. Im Vollzug ihrer Berufspraxis stellt rechtliche Betreuung eine autonome Fachlichkeit her, innerhalb deren Fallverstehen und Fachwissen vermittelt werden. Diese Vermittlung von Fallbezug und Fachlichkeit kann letztlich nur praktisch eingeübt werden. Daher ist die Diskussion über Ausbildungswege für rechtliche Betreuer sehr wichtig. Möglichst sollte ein künftiges Berufsgesetz die Ausbildungswege so festlegen, dass berufsbegleitende Studiengänge oder Studiengänge mit einer Referendariatsphase für Betreuer verbindlich eingeführt werden.
Was sich als Krisenlösung bewährt, wird zur Wissensbasis einer Profession und kann letztlich zu einem neuen Standard werden. Längst haben sich innerhalb der Betreuungsprofession in den letzten Jahrzehnten Quasi-Standards der Büroorganisation entwickelt und auch in Bezug auf die direkt klientenbezogene Tätigkeit werden Prozessmodelle als Standards diskutiert. In Zukunft muss der Gesetzgeber zunächst noch eine stärkere Rolle in Bezug auf die Verallgemeinerung solcher Qualifikationsstandards spielen, als bisher. Dazu ist der Gesetzgeber auch grundgesetzlich verpflichtet. Dem entgegenkommend, arbeiten wissenschaftliche Einrichtungen und die Verbände der Berufsbetreuer seit einiger Zeit mit Nachdruck daran, dass verbindliche Standards beruflicher Betreuung und Qualifikation zur Betreuung kodifiziert werden. Soweit der Organisationsgrad von Betreuern sich noch verbessert und eine Einigung über professionelle Standards und akademische Ausbildungswege erzielt werden würde, käme die Einrichtung von Berufsbetreuerkammern in Betracht. Darin liegt das Ziel dieses Prozesses. Die Verkammerung des Betreuerberufes würde langfristig eine staatlich legitimierte und den Staat zugleich entlastende, weil berufsinterne Form der Qualitätsüberwachung des Betreuerberufes schaffen.
Literatur: