Berliner Gesetz für psychisch Kranke (PsychKG)
vom 8. März 1985
geändert durch Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und zur Anpassung des Landesrechts vom 17. März 1994 (GVBl. 1994 S. 86)
Erster Abschnitt – Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt
1. Hilfen für psychisch Kranke, soweit sie geeignet sind, eine Unterbringung zu vermeiden,
2. die Unterbringung
a) von psychisch Kranken nach diesem Gesetz,
b) von psychisch Kranken, die nach § 63 Abs. 1, § 64 des Strafgesetzbuches sowie § 7 des Jugendgerichtsgesetzes untergebracht sind.
(2) Psychisch Kranke im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die an einer Psychose, einer psychischen Störung, die in ihren Auswirkungen einer Psychose gleichkommt, oder einer mit dem Verlust der Selbstkontrolle einhergehenden Abhängigkeit von Suchtstoffen leiden und bei denen ohne Behandlung keine Aussicht auf Heilung oder Besserung besteht.
(3) Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf geistig behinderte Personen, bei denen ohne Behandlung keine Aussicht auf Besserung besteht.
§ 2 Fürsorgegrundsatz
Bei allen Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes ist auf das Befinden des psychisch Kranken besonders Rücksicht zu nehmen und sein Persönlichkeitsrecht zu wahren.
Zweiter Abschnitt – Hilfen für psychisch Kranke
§ 3 Ziel der Hilfen
(1) Ziel der Hilfen ist es, durch rechtzeitige und umfassende Beratung und persönliche Betreuung sowie durch Vermittlung oder Durchführung geeigneter Maßnahmen, insbesondere von Behandlung, eine Unterbringung des psychisch Kranken entbehrlich zu machen (vorsorgende Hilfen) oder ihm nach der Unterbringung die Wiedereingliederung in die Gemeinschaft zu erleichtern und eine erneute Unterbringung zu verhüten (nachgehende Hilfen). Die Hilfen werden nach Möglichkeit so erbracht, dass der psychisch Kranke sie in Anspruch nehmen kann, ohne seinen gewohnten Lebensbereich aufzugeben.
(2) Die Hilfen sollen ferner bei Personen, die mit psychisch Kranken in Beziehung stehen, Verständnis für die besondere Lage der psychisch Kranken wecken und insbesondere die Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Behebung von Schwierigkeiten der psychisch Kranken erhalten und fördern.
(3) Hilfen nach diesem Gesetz werden nur geleistet, wenn sie von den Betroffenen freiwillig angenommen werden.
§ 4 Art der Hilfen
(1) Unter Berücksichtigung der in § 3 genannten Grundsätze müssen für eine bedarfsgerechte psychiatrische Versorgung individuelle und institutionelle Hilfen im ambulanten, stationären, komplementären und rehabilitativen Bereich in erreichbarer Nähe für jeden Einzugsbereich vorhanden sein. Stationäre Hilfen sollen dabei nur dann geleistet werden, wenn das Ziel der Hilfe nicht auf anderem Weg erreicht werden kann.
(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats wirkt darauf hin, dass die psychiatrische Notfallversorgung, insbesondere durch einen fachärztlichen Bereitschaftsdienst und durch Kriseninterventionszentren, in enger Zusammenarbeit mit den Bezirksämtern sicher-gestellt wird.
§ 5 Ehrenamtliche Helfer
Sozialpsychiatrische Dienste und psychiatrische Krankenhäuser sollen die ehrenamtliche Hilfe für psychisch Kranke sowie die Selbsthilfe fördern. Sie können die fachlichen Hilfen vor, wäh-rend und nach der Unterbringung ergänzen.
§ 6 Psychiatriebeirat
Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats beruft einen aus fachkundigen Personen bestehenden Psychiatriebeirat, der es bei allen Fragen einer bedarfsgerechten Ver-sorgung psychisch Kranker berät.
§ 7 Psychosoziale Arbeitsgemeinschaften
(1) Zur Erreichung des in § 3 genannten Zieles arbeiten die Sozialpsychiatrischen Dienste der Bezirke mit den niedergelassenen Ärzten, den Krankenhäusern, den Trägern der Sozial- und Jugendhilfe, den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und allen anderen öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Organisationen, Einrichtungen und Stellen, die vorsorgende, begleitende und nachgehende Hilfen erbringen, eng zusammen.
(2) Von den Bezirksämtern sind psychosoziale Arbeitsgemeinschaften zu bilden. Sie haben auf eine Zusammenarbeit aller an der Versorgung beteiligten Personen, Behörden, Institutionen und Verbände hinzuwirken und sind von den zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung des Sicherstellungsauftrages für eine gemeindenahe und bedarfsgerechte psychiatrische Versorgung zu hören.
Dritter Abschnitt – Unterbringung
1. Unterabschnitt Voraussetzungen und Zweck
§ 8 Voraussetzungen der Unterbringung
(1) Psychisch Kranke können nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a gegen oder ohne ihren Willen nur untergebracht werden, wenn und solange sie durch ihr krankheitsbedingtes Verhalten ihr Leben, ernsthaft ihre Gesundheit oder besonders bedeutende Rechtsgüter anderer in erheblichem Maße gefährden und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Die fehlende Bereitschaft, sich behandeln zu lassen, rechtfertigt für sich allein keine Unterbringung.
(2) Eine Unterbringung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a darf nicht angeordnet oder muss wieder aufgehoben werden, wenn eine Unterbringung nach § 1 Nr. 2 Buchstabe b oder nach
§ 81 oder § 126 a StPO angeordnet worden ist.
§ 9 Zweck der Unterbringung
Zweck der Unterbringung ist es, die in § 8 genannte Gefahr abzuwenden und den Untergebrachten nach Maßgabe dieses Gesetzes zu behandeln.
§ 10 Einrichtungen
(1) Die Unterbringung erfolgt in psychiatrischen Krankenhäusern, psychiatrischen Abteilungen in einem Krankenhaus, für psychisch Kranke geeigneten Heimen oder Teilen von solchen Heimen (Einrichtungen). Sie wird als geschlossene Unterbringung in Einrichtungen durchgeführt, die durch geeignete Maßnahmen gegen Entweichen des Untergebrachten gesichert sind. Eine geeignete Maßnahme kann auch darin bestehen, dem Untergebrachten zu untersagen, die Einrichtung zu verlassen.
(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats bestimmt die an der Unter-bringung beteiligten Einrichtungen und beleiht sie mit hoheitlicher Gewalt. Sie unterliegen der Fachaufsicht des zuständigen Bezirksamtes; § 89 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG -) vom 12. Oktober 1990 (GVBl. S. 2165), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 649), bleibt unberührt.
(3) Die an der Unterbringung beteiligten Einrichtungen müssen so gegliedert und ausgestattet sein, dass eine auf die unterschiedlichen Anforderungen abgestimmte Behandlung ermöglicht und die Wiedereingliederung der Untergebrachten gefördert wird. Es müssen insbesondere die Voraussetzungen für eine offene und geschlossene Unterbringung sowie für eine gesonderte Behandlung Jugendlicher und Heranwachsender vorliegen.
(4) Soweit nach diesem Gesetz die Mitwirkung oder die Entscheidung der Einrichtung vorgesehen ist, ist für diese der zuständige leitende Arzt verantwortlich.
2. Unterabschnitt – Einleitung des Verfahrens
§ 11 Antrag auf Unterbringung
Die Unterbringung wird auf schriftlichen Antrag des Bezirksamtes eingeleitet.
§ 12 Gutachten
ist aufgehoben. Es gilt nunmehr § 70 e FGG
§ 70 e FGG (Gutachten eines Sachverständigen)
(1) Vor einer Unterbringungsmaßnahme nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen, der den Betroffenen persönlich zu untersuchen oder zu befragen hat. Der Sachverständige soll in der Regel Arzt für Psychiatrie sein; in jedem Fall muss er Arzt mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Für eine Unterbringungsmaßnahme nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 genügt ein ärztliches Zeugnis.
(2) § 68 b Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.