Kompetenz
Berufliche Betreuung erfordert eine Vielzahl von Kompetenzen. Es steht heute außer Frage, dass ebenso Angehörige sozialer Berufe (Sozialarbeiter, Pädagogen, Psychologen), kaufmännischer Berufe oder juristischer Berufe (z. B. Verwaltungsfachwirte, Rechtsanwälte) sich als Berufsbetreuer eignen. Mein Interesse gilt hier dem Aufstieg der sozialen Berufe und der damit verknüpften Kompetenzen im Bereich der Berufsbetreuung.
Der Erfolg der sozialen Berufe in diesem Bereich ist auf dem ersten Blick erstaunlich. Denn sie erringen diesen Erfolg im Verhältnis zu einer klassischen Profession, wie dem anwaltlichen Betreuer, beziehungsweise einer organisationsgestützten Profession, wie dem behördlichen Betreuer. Nimmt man diese Professionen als Referenzpunkt, könnte man von einem Erfolg durch Deprofessionalisierung reden, denn die eindeutige Basis in einem verbindlichen und monopolisierbaren Expertenwissen oder einer regelmäßig im Hintergrund stehenden Institution fehlt den sozialen Berufen. Allerdings beschreiben sich die sozialen Berufe sich selbst kaum noch über dieses überholte Professionskonzept. Soziale Berufe verstehen sich heutzutage weniger über den eindeutigen Bezug zu einem Expertenwissen oder zu einer im Hintergrund stützenden Institution, als vielmehr über ihre Beziehung zum Adressaten ihrer Profession. Die sozialen Berufe verstehen über ihren spezifischen Alltagsbezug.
Sozialpädagogische Kompetenz und rechtliche Betreuung
Für die Profession der Sozialpädagogen lässt sich dieser professionelle Bezug auf die Alltagswelt des Klientels wie folgt präzisieren. Alltagsbezug zeichnet sich aus durch
- Konzentration der Aufmerksamkeit auf den tatsächlichen Alltag des Klientels. Das bedeutet, eine Offenheit in der Erfahrung dieses Alltags unter weitgehendem Verzicht auf Vorurteile, sowie begriffliche oder methodische Restriktionen der Erfahrung. “Alltäglichkeit als spezifische Form des Verstehens ist charakterisiert durch ihren Bezug auf die erfahrene Zeit, auf den erfahrenen Raum, auf erfahrene Sozialbezüge, durch eine pragmatische Handlungsorientierung und die Sicherung durch Typisierungen und Routinen.” Thiersch, Hans, Lebensweltorientierte Soziale Arbeit, 2005, S. 45.
- eine Präferenz für hermeneutische, sinnverstehende Methodik. Für Angehörige sozialer Berufe existiert die Möglichkeit eines professionell eingesetzten intersubjektiven Verstehens. Sie gewinnen Einsichten, indem sie die Bedeutung von Äußerungen und Handlungen ihres Gegenübers anhand ihrer eigenen Erfahrungen und ihres Vorverständnisses der Situation interpretieren. Dieser hermeneutische Zugang zum Alltag ist ein unabschließbarer Prozess, in dem gewonnene Erkenntnisse immer wieder befragt werden.
- eine Präferenz des reflexiven Bezugs auf die Humanwissenschaften Medizin, Rechtswissenschaft, Soziologie, Psychologie, Pädagogik. Reflexiver Bezug auf Humanwissenschaften meint hier vor Allem die fallverstehende Beurteilung des Einzelnen vor dem Hintergrund seiner Entwicklungsmöglichkeiten, wobei vor allem empirisch gewonnene Entwicklungs- und Verlaufsmodelle aus der Psychiatrie, Psychologie und Pädagogik die Folie der Beurteilung bilden. Welche Wissensbestände der Humanwissenschaft zum Einsatz kommen, ergibt sich aus der Analyse der Situation des Klienten. Es gibt hierfür keine determinierenden Regeln, sondern einen professionellen Lernprozess. Für sozialpädagogische Berufsbetreuer gilt, dass sie juristisches Fachwissen nicht nur reflexiv einbeziehen, sondern ganz wesentlich auch im Medium des Rechts handeln. Die einzelnen für die Berufsbetreuung relevanten Wissensbestände sind von Oberloskamp et. al. untersucht worden. (Hauptamtliche Betreuer und Sachverständige von H. Oberloskamp, A. Schmidt-Koddenberg, E. Zieris, 1992, S. 154).
Auf der Ebene der professionellen Kompetenz bringt die Alltagsorientierung ein rekursives Vorgehen im Denken und Handeln mit sich, das die gewonnenen Erkenntnisse und gefundenen Handlungsstrategien auf den Alltag des Betreuten rückbezieht. Sozialpädagogische Betreuer berücksichtigen zunächst die Lebenssituation des Betreuten in seiner Wohnsituation und mit seinen alltäglichen Bezügen zu Nachbarn, Bekannten und Freunden. Ihre Aufmerksamkeit gehört den kleinen Dingen des Alltags, Wohnungsinventar, Hilfsmittel, Tagesabläufe, Kontakte. Sie berücksichtigen sodann lebensgeschichtliche Informationen, und kulturelle sowie schichtspezifische Besonderheiten. Sie ergänzen dieses Wissen durch vorhandene fachliche Einschätzungen, ärztliche Gutachten, Sozialberichte. Sie gehen von einer Bestandsaufnahme des bereits vorgefundenen Hilfesystems aus, das aus familiären und nachbarschaftlichen Bezügen bestehen kann. Bevor eine Änderung der vorgefundenen Situation begonnen wird, nehmen sie vor Allem die Vorstellungen des Betreuten auf, seine Vorstellungen davon, welche Ziele er erreichen will, welche Art der Hilfe er erhalten will. Der Weg zu Veränderungen führt dann zur fallbezogenen Analyse der rechtlichen Situation, einer Prüfung der zivilrechtlichen und sozialrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen des Betreuten, wodurch die finanzielle Situation und deren Veränderungsmöglichkeiten erfasst wird, aber auch die Ansprüche auf sachliche Hilfen, sei es medizinische Therapie, Rehabilitation, Pflege oder persönliche Betreuung. In einem ständigen, lernbereiten Rückbezug auf den Alltag des Betreuten und dessen Wünsche und Vorstellungen findet der professionelle Betreuer dann Strategien zu Veränderung und Verbesserung der Situation seines Klienten. Scheitern Strategien, führt dies zu einer Überprüfung und erneuten Anpassung des Vorgehens.
Aufgrund dieser Ausrichtung sind sozialpädagogische Berufsbetreuer in der Lage, die Vielzahl der rehabilitativen Möglichkeiten, die sich für einen Klienten ergeben können, sinnvoll und effektiv zu organisieren und an eine ständig mitlaufende und immer wieder anzupassende verstehende Beurteilung des Klienten rückzukoppeln. Die Grundsätze des Gesetzgebers, wie sie in § 1901 BGB ausgeführt werden, der Willensvorrang des Betreuten und die rehabilitative Ausrichtung der Betreuungsführung, können insofern von Angehörigen dieser Berufsgruppe besonders gut umgesetzt werden. Die Betreuungsplanung, wie sie in § 1901 Abs. 4 BGB vorgesehen ist, muss aufgrund der professionseigenen Herangehensweise geradezu als Domäne dieser Berufsgruppe bezeichnet werden.