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	<title>Uwe Ottens</title>
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	<description>Rechtliche Betreuungen Berlin</description>
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		<title>Änderung des Regelbedarfs SGB II und SGB XII</title>
		<link>http://www.uwe-ottens.de/blog/2011/02/anderung-des-regelbedarfs-sgb-ii-und-sgb-xii.htm</link>
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		<pubDate>Mon, 28 Feb 2011 14:26:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Uwe Ottens</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht, soziale Ansprüche und Vergünstigungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit Wirkung zum 01.01.2011 ist das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Kraft getreten.
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Gesetzes lassen sich knapp zusammenfassen. Es gibt 13,37 Euro/Monat mehr. Wohnt der Leistungsempfänger mit zentraler Warmwasserversorgung, erhält er 5 Euro/Monat mehr und ab Januar keinen Abzug der Warmwasserpauschale [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Wirkung zum 01.01.2011 ist das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Kraft getreten.</p>
<p>Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Gesetzes lassen sich knapp zusammenfassen. Es gibt 13,37 Euro/Monat mehr. Wohnt der Leistungsempfänger mit zentraler Warmwasserversorgung, erhält er 5 Euro/Monat mehr und ab Januar keinen Abzug der Warmwasserpauschale mehr. Die dafür relevanten Änderungen sind:</p>
<p><strong><em>§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II (Regelbedarf)</em></strong></p>
<p><em>(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. (&#8230;)</em></p>
<p><strong><em>§ 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II (Regelbedarf)</em></strong></p>
<p><em>(2) Als Regelbedarf werden bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich 364 Euro anerkannt. </em></p>
<p><strong><em>§ 21 Abs.7 SGB II (Mehrbedarfe)</em></strong></p>
<p><em>(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils</em></p>
<p><em>1. 2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 (&#8230;)</em></p>
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		<item>
		<title>Quo vadis, Eingliederungshilfe?</title>
		<link>http://www.uwe-ottens.de/blog/2010/12/quo-vadis-eingliederungshilfe.htm</link>
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		<pubDate>Tue, 14 Dec 2010 11:54:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Uwe Ottens</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht, soziale Ansprüche und Vergünstigungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Von der Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe ist seit vielen Jahren die Rede, doch sie kommt nur langsam voran.
Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem 6. Kapitel SGB XII ist ein rasant wachsender Bereich. Allein in den vergangenen 10 Jahren sind die Kosten für die Träger der Sozialhilfe in Deutschland um mehr als 55% angewachsen (Quelle: www.staedtetag.de).
Den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Von der Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe ist seit vielen Jahren die Rede, doch sie kommt nur langsam voran.</p>
<p>Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem 6. Kapitel SGB XII ist ein rasant wachsender Bereich. Allein in den vergangenen 10 Jahren sind die Kosten für die Träger der Sozialhilfe in Deutschland um mehr als 55% angewachsen (Quelle: <a href="http://www.staedtetag.de/imperia/md/content/verffentlichungen/schriften/4.pdf">www.staedtetag.de</a>).</p>
<p>Den Interessen der Städte und Gemeinden, die eine unkontrollierbare Kostenentwicklung vermeiden wollen, stehen Vorgaben <em>UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen</em> gegenüber sowie die Positionen der Behindtenverbände, die vom Grundsatz des Selbstbestimmungsrechts für Behinderte ausgehen. </p>
<p>Einen Pflock in den Boden hat das Vorschlagspapier der 85. Konferenz der Arbeits- und Sozialminister (ASMK) geschlagen (verfügbar unter <a href="http://www.stmas.bayern.de/wir/asmk2009/ergebnis-asmk2008.pdf">www.stmas.bayern.de</a> (Beschlüsse) oder <a href="http://www.lapkmv.de/rich_files/attachments/fremdeVeroeffentlichungen/vorschlagspapier_eingliederungshilfe.pdf">www.lapkmv.de</a> (Vorschlagspapier)). Hieraus wird sich über kurz oder länger der erste Referentenentwurf zur Reform der Eingliederungshilfe enwickeln.</p>
<p>Das Papier der ASMK ist erwartungsgemäß widersprüchlich und gerade deshalb lesenswert. Viel ist von der <em>verbesserten Steuerung und Wirkungskontrolle durch die Kostenträger</em> die Rede. Gemeint ist hier die gesetzliche Verankerung eines Fallmanagements in der Eingliederungshilfe (S. 7), dass die Effektivität und Effizienz der Eingliederungsmaßnahmen verbessern soll (S. 7). An anderen Stellen des Papiers wird die auch Figur des selbstbestimmt handelnden Behinderten Menschen ausgemalt, der eine pauschalierte Geldleistung (S. 11) erhält und die für ihn passenden Leistungen auf einem Markt mit unterschiedlichen Angeboten einkauft. Zwischen den Zeilen des Papiers wird recht deutlich, dass wir eine marktförmige Selbstregulation des Marktes der Eingliederungshilfe viel weniger erwarten dürfen als eine zentrale Steuerung durch des Marktes durch die Sozialhilfeträger.</p>
<p>Sehr zu empfehlen zu diesem Thema ist auch der Vortrag des BAGÜS-Geschäftsführers Bernd Finke, der auf zahlreiche <em>Schnittstellenproblematiken </em> im Verhältnis zur Hilfe zum Lebensunterhalt, zur Hilfe zur Pflege, zur Pflege- und Krankenversicherung hinweist, die mit der Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe noch gelöst werden müssen (Vortrag anlässlich der Jahrestagung des Bundesverbandes der Berufsbetreuer/-innen (BdB) am 17.04.2010 in Weimar (<a href="http://www.bdb-ev.de/datei_herunterladen.php?IDdatei=317">www.bdb-ev.de</a>).</p>
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		<title>Gewerbesteuerfreiheit für berufliche Betreuung</title>
		<link>http://www.uwe-ottens.de/blog/2010/09/gewerbesteuerfreiheit-fur-berufliche-betreuung.htm</link>
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		<pubDate>Fri, 10 Sep 2010 09:51:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Uwe Ottens</dc:creator>
				<category><![CDATA[Profession und Organisation]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.uwe-ottens.de/blog/?p=353</guid>
		<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 15. Juni 2010 entschieden, dass Einkünfte von berufsmäßigen Betreuern und Verfahrenspflegern als nicht gewerblich zu behandeln sind (VIII R 10/09 und VIII R 14/09). Diese Einkünfte unterliegen damit nicht mehr der Gewerbesteuer.
In den entschiedenen Fällen ging es um die Einkünfte von Rechtsanwälten, die neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit als Berufsbetreuer tätig [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 15. Juni 2010 entschieden, dass Einkünfte von berufsmäßigen Betreuern und Verfahrenspflegern als nicht gewerblich zu behandeln sind (VIII R 10/09 und VIII R 14/09). Diese Einkünfte unterliegen damit nicht mehr der Gewerbesteuer.</p>
<p>In den entschiedenen Fällen ging es um die Einkünfte von Rechtsanwälten, die neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit als Berufsbetreuer tätig waren. Das Urteil ist aber ebenso auf nicht-juristische Berufsbetreuer anwendbar.</p>
<p>Nach der neuen Auffassung des Bundesfinanzgerichts ist die Tätigkeit eines Berufsbetreuers den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit zuzuordnen, weil sie ebenso wie die in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG bezeichneten Fälle durch eine &#8220;selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt ist&#8221;. Man könne in der Berufsbetreuung die vermögensbetreuenden und sonstigen persönlichen fremdnützigen Tätigkeit oft nicht von einander trennen. So habe eine Entscheidung über eine Heilbehandlung auch vermögensrechtliche Konsequenzen, weil sie Kosten für den Betreuten auslöse. Insofern stehe der neu getroffenen Zuordnung auch dann nichts entgegen, wenn ein Betreuer im Einzelfall nur im Bereich der Heilbehandlung tätig sei.</p>
<p>Das BFH-Urteil vom 4. November 2004 IV R 26/03, dass die Gewerbesteuerpflicht für Berufsbetreuer feststellte, ist damit nicht mehr maßgebend.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Betreuerausweis bei Überweisungen</title>
		<link>http://www.uwe-ottens.de/blog/2010/07/betreuerausweis-bei-uberweisungen.htm</link>
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		<pubDate>Tue, 20 Jul 2010 10:51:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Uwe Ottens</dc:creator>
				<category><![CDATA[Profession und Organisation]]></category>

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		<description><![CDATA[Besonders die Deutsche Bank machte es Betreuern, die Bankgeschäfte für Ihre Betreuten tätigen wollten, bisher nicht leicht. Bei Einreichung eines Überweisungsträgers für ein Betreuungsgirokonto erhielt man nicht selten einen Brief, man möge doch in die nächste Filiale kommen, um den Überweisungsträger und den Betreuerausweis dort persönlich vorzulegen. Man könne doch sonst nicht wissen, ob die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Besonders die Deutsche Bank machte es Betreuern, die Bankgeschäfte für Ihre Betreuten tätigen wollten, bisher nicht leicht. Bei Einreichung eines Überweisungsträgers für ein Betreuungsgirokonto erhielt man nicht selten einen Brief, man möge doch in die nächste Filiale kommen, um den Überweisungsträger und den Betreuerausweis dort <em>persönlich </em>vorzulegen. Man könne doch sonst nicht wissen, ob die Betreuung überhaupt noch bestehe.</p>
<p>Ein Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Nichtzulassung einer Revision (BGH, 30.03.2010, XI ZR 184/09) stellte jetzt nochmals klar, was ohnehin gesetzlich geregelt ist. Der Betreuerausweis ist keine Vollmacht im Sinne des §172 BGB. Es kann daher keine <em>Vorlage der Vollmacht</em>, wie durch § 174 BGB bestimmt, verlangt werden und die Nichtvorlage der Vollmacht macht ein einseitiges Rechtsgeschäft nicht unwirksam:</p>
<blockquote><p>Beruht die Vertretungsmacht nicht auf der Erteilung einer Vollmacht durch den Vertretenen, sondern &#8211; wie hier &#8211; auf gesetzlicher Grundlage, so scheidet eine Zurückweisung der Vollmacht nach § 174 BGB aus; die mit der Inanspruchnahme gesetzlicher Vertretung verbundene Unsicherheit, ob die Vertretungsmacht wirksam besteht, wird dem Empfänger der Erklärung zugemutet.</p></blockquote>
<p>In dem zitierten Verfahren stritten sich eine Bank und ein Betreuer, der dort ein Betreuungsgirokonto unterhielt, ob bei jedem Rechtsgeschäft, das dieses Konto betrifft, die Vorlage des Betreuerausweises verlangt darf.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>BMJ prüft Kontaktpflicht des Betreuers</title>
		<link>http://www.uwe-ottens.de/blog/2010/06/bmj-pruft-kontaktpflicht-des-betreuers.htm</link>
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		<pubDate>Mon, 14 Jun 2010 12:12:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Uwe Ottens</dc:creator>
				<category><![CDATA[Profession und Organisation]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach gegenwärtigem Stand scheint das Bundesministerium für Justiz (BMJ) zu planen, den persönlichen Kontakt des Betreuers mit dem Betreuten ausdrücklich in die jährliche Berichtspflicht einzubeziehen und der Aufsichtspflicht des Betreuungsgerichts zu unterstellen. Geplant ist dies über eine Änderung der §§ 1837 und 1840 BGB, die über die Verweisvorschrift des § 1908 i BGB auch für [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach gegenwärtigem Stand scheint das Bundesministerium für Justiz (BMJ) zu planen, den persönlichen Kontakt des Betreuers mit dem Betreuten ausdrücklich in die jährliche Berichtspflicht einzubeziehen und der Aufsichtspflicht des Betreuungsgerichts zu unterstellen. Geplant ist dies über eine Änderung der §§ 1837 und 1840 BGB, die über die Verweisvorschrift des § 1908 i BGB auch für die Betreuung Volljähriger gelten. Dies geht aus einem <a href="http://www.bmj.de/files/-/4411/RefE_Aenderung_Vormundschaftsrecht.pdf">Referentenentwurf des BMJ</a> und einem <a href="http://www.bdr-online.de/base/bin/download.php?ID=1260&amp;pro=0">Schreiben des BMJ vom 08.01.2010</a> hervor.</p>
<p>Die des Weiteren geplante Regelung des § 1793 Abs. 1a BGB schreibt eine persönlichen Kontakt des Vormunds &#8220;in der Regel einmal im Monat in der üblichen Umgebung des Mündels&#8221; vor. Aus dem aktuellen Referentenentwurf ist bisher nicht zu ersehen, dass diese Kontaktpflicht für Vormünder des geplanten § 1793 Abs. 1a BGB auch für Betreuer gelten soll. Dies würde eine Anpassung des §1908 i BGB erfordern. In einem Schreiben des BMJ vom 08.01.2010 heißt es dazu:</p>
<blockquote><p>Ob auch für den persönlichen Kontakt des Betreuers zu seinem Betreuten in der rechtlichen Betreuung Volljähriger, § 1896 BGB, die gleiche Kontaktpflicht nötig ist, bedarf noch der Prüfung. Die Ergebnisse der Evaluation des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes weisen darauf hin, dass der persönliche Kontakt der beruflichen Betreuer, insbesondere der selbständigen Berufsbetreuer, zu den Betreuten von durchschnittlich mindestens einmal im Monat auf nunmehr nur noch mindestens einmal im Vierteljahr zurückgeht.</p></blockquote>
<p>Das Bundesministerium der Justiz hat eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe einberufen, die diese Frage prüfen wird.</p>
<p>Die geplanten Änderungen sehen ferner auch vor, auch die Fallzahlen des Vormunds auf 50 Fälle zu begrenzen. Dies wird jedoch nicht im BGB, sondern über eine Regelung im Jugendhilfegesetz geschehen.</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>BMJ und UN-Behindertenkonvention</title>
		<link>http://www.uwe-ottens.de/blog/2010/05/bmj-und-un-behindertenkonvention.htm</link>
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		<pubDate>Fri, 28 May 2010 08:58:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Uwe Ottens</dc:creator>
				<category><![CDATA[Profession und Organisation]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesjustizministerium (BMJ) sieht kein Erfordernis, die § 104, 105 BGB aufgrund der UN-Behindertenkonvention anzupassen. Dies geht aus einem Papier von Dr. Thomas Meyer, BMJ, hervor, das anlässlich des Workshops &#8220;UN-Behindertenkonvention&#8221; der Georg-August-Universität in Göttingen hervor.
Die Regelung des §§ 104, 105 BG gelten nicht ausschließlich für behinderte, sondern auch für nicht-behinderte Menschen. Auch behinderte Menschen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesjustizministerium (BMJ) sieht kein Erfordernis, die § 104, 105 BGB aufgrund der UN-Behindertenkonvention anzupassen. Dies geht aus einem Papier von Dr. Thomas Meyer, BMJ, hervor, das anlässlich des Workshops &#8220;UN-Behindertenkonvention&#8221; der Georg-August-Universität in Göttingen hervor.</p>
<p>Die Regelung des §§ 104, 105 BG gelten nicht ausschließlich für behinderte, sondern auch für nicht-behinderte Menschen. Auch behinderte Menschen würden durch diese Vorschriften nicht diskriminiert, sondern geschützt.</p>
<blockquote><p>Sie ermöglichen Ihnen eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, ohne die ständige Sorge, dass sie durch ihr Verhalten ungewollte rechtsgeschäftliche Verpflichtungen (&#8230;) begründen.</p></blockquote>
<p>Verbesserungsmöglichkeiten für das Betreuungsrecht hält Meyer für möglich, ist aber skeptisch, ob dabei, wie von verschiedener Seite gefordert, eine Abkehr von der gesetzlichen Vertretung und justizförmigen Betreuung wünschenswert ist.</p>
<p>Das Arbeitspapier von Dr. Meyer findet sich auf der Website des <a href="http://www.vgt-ev.de/behindertenrechtskonvention.html" target="_self">Vormundschaftsgerichtstags</a>.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Regelsätze nicht verfassungskonform</title>
		<link>http://www.uwe-ottens.de/blog/2010/03/regelsatze-nicht-verfassungskonform.htm</link>
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		<pubDate>Fri, 12 Mar 2010 09:20:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Uwe Ottens</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht, soziale Ansprüche und Vergünstigungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Sei dem Urteil des 5. Senats Bundesverwaltungsgerichts vom 24.Juni 1954 (V C 78.54), das erstmals einen subjektiven, einklagbaren Rechtsanspruch auf Sozialhilfe feststellte, hatte die höchstrichterliche Rechtssprechung immer wieder die Konformität geltenden Sozialrechts mit den Leitgedanken des Grundgesetzes herzustellen. Mit dem nun am 9. Februar 2010 ergangenen Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom (1 BvL 1/09, 1 BvL [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sei dem Urteil des 5. Senats Bundesverwaltungsgerichts vom 24.Juni 1954 (V C 78.54), das erstmals einen subjektiven, einklagbaren Rechtsanspruch auf Sozialhilfe feststellte, hatte die höchstrichterliche Rechtssprechung immer wieder die Konformität geltenden Sozialrechts mit den Leitgedanken des Grundgesetzes herzustellen. Mit dem nun am 9. Februar 2010 ergangenen Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09), stellt der Gesetzgeber klar, dass aus dem Grundgesetz der Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums abzuleiten ist und dieser Anspruch in seiner konkreten Umsetzung die Anwendung eines &#8220;transparenten und sachgerechten Verfahrens&#8221; der Bedarfsfeststellung beinhaltet. Kritisiert wird nicht die absolute Höhe der Regelsätze. Ausdrücklich hervorgehoben wird auch, dass das so genannte <em>Statistikmodell </em>für die Bemessung der sozialhilferechtlichen Regelsätze eine &#8220;vertretbare Methode&#8221; zur realitätsnahen Bestimmung des Existenzminimums ist. Vollständig gekippt wurde die Fortschreibung der alten Regelsätze nach den <em>Rentenwerten </em>(§20 Abs. 4 SGB II).</p>
<p>Kritisiert wird in der Essenz des Urteils die <em>Abweichung </em>von den &#8220;Strukturprinzipien des Statistikmodells&#8221;. Gemeint sind damit unbegründete Kürzungen von Ausgabeposten. Die Kürzung von statistisch relevanten Ausgabeposten als solche und der Höhe nach muss begründet sein. Bevor ein statistischer Ausgabeposten gekürzt wird, muss feststehen, dass die statistische Vergleichgruppe diese Ausgaben wirklich tätigt. Die Höhe der Kürzung darf nicht wie bisher ins Blaue hinein geschehen, sondern muss ebenfalls begründet sein.</p>
<p>Für den Gesetzgeber ergibt sich damit die große Herausforderung, die Regelsatzbemessung auf eine solidere Datengrundlage zu stellen. Die vom Gesetzgeber geforderte höhere Transparenz wird das Verfahren möglicherweise nicht schon ab 01.01.2011 rechtmäßiger, aber schon bald angreifbarer machen und damit auf lange Sicht rechtmäßiger. </p>
<p>Bis dahin gilt Richterrecht.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>§ 1813 Abs. 1 Nr. 3 BGB</title>
		<link>http://www.uwe-ottens.de/blog/2010/02/%c2%a7-1813-abs-1-nr-3-bgb.htm</link>
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		<pubDate>Thu, 04 Feb 2010 13:49:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Uwe Ottens</dc:creator>
				<category><![CDATA[Profession und Organisation]]></category>
		<category><![CDATA[Kontoführung]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit der neuen Vorschrift Nummer 3 des § 1813 Abs. 1 BGB wird rechtlichen Betreuern die Vermögensverwaltung erleichtert. Bisher war die Möglichkeit, Online-Konten zu führen insbesondere dann, wenn der Betreuer das zu führende Konto nicht selbst eröffnet, sondern übernommen hatte, eingeschränkt. In diesem Fall verlangten viele Kreditinstitute eine betreuungsgerichtliche Freigabe des Kontos mit dem Argument, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit der neuen Vorschrift Nummer 3 des § 1813 Abs. 1 BGB wird rechtlichen Betreuern die Vermögensverwaltung erleichtert. Bisher war die Möglichkeit, Online-Konten zu führen insbesondere dann, wenn der Betreuer das zu führende Konto nicht selbst eröffnet, sondern übernommen hatte, eingeschränkt. In diesem Fall verlangten viele Kreditinstitute eine betreuungsgerichtliche Freigabe des Kontos mit dem Argument, sonst dem Risiko ausgesetzt zu sein, eventuell nicht mit befreiender Wirkung zu leisten. Die Regelung führte zu dem unzeitgemäßen Ergebnis, dass gerade Berufsbetreuer auf manuelle Kontoführung angewiesen waren. Es bleibt zu hoffen, dass die Regelung auch bald von den Rechtsabteilungen der Banken aufgegriffen wird und umgesetzt wird.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Neue Ausführungsvorschrift Wohnen</title>
		<link>http://www.uwe-ottens.de/blog/2009/11/neue-ausfuhrungsvorschrift-wohnen.htm</link>
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		<pubDate>Tue, 10 Nov 2009 10:40:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Uwe Ottens</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht, soziale Ansprüche und Vergünstigungen]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Berliner Senat hat im März eine Fortschreibung der Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und 34 SGB XII (AV Wohnen) erlassen.
Darin sind die zulässigen Miethöhen für Leistungsempfänger neu bestimmt. Für den 1-Personen Haushalt gelten 378,- Euro als Mietobergrenze, für den 2-Personenhaushalt 444,- Euro als Mietobergrenze. Bei Wohnungslosen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Berliner Senat hat im März eine Fortschreibung der Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und 34 SGB XII (AV Wohnen) erlassen.</p>
<p>Darin sind die zulässigen Miethöhen für Leistungsempfänger neu bestimmt. Für den 1-Personen Haushalt gelten 378,- Euro als Mietobergrenze, für den 2-Personenhaushalt 444,- Euro als Mietobergrenze. Bei Wohnungslosen und von Obdachlosigkeit bedrohten Personen kann dieser Richtwert um 10 % überschritten werden.</p>
<p>Mietkautionen und Umzugskosten können dem Grundsatz nach übernommen werden. Dies gilt jedoch nur, wenn für diese Kosten die <em>vorherige</em> Zusicherung erteilt wurde.</p>
<p>Die Voraussetzungen, nach denen eine solche Zusicherung erteilt werden sollen, sind in der AV  klar und im Detail ausgeführt. Ob die Voraussetzungen vorliegen, muss ggf. durch geeignete Fachdienste im Vorfeld eines Umzuges festgestellt werden. Nicht grundsätzlich erforderlich ist ein Umzug bei schlechter Ausstattung der Wohnung oder dem Wunsch nach einer anderen Wohnumgebung!</p>
<p>In der Praxis stellt sich immer wieder die  Frage, ob es ein gangbarer Weg ist, ohne Zustimmung des Sozialhilfeträgers umzuziehen und das Vorliegen der Kostenübernahmevoraussetzungen dann nachträglich feststellen zu lassen, ggf. sozialgerichtlich. Hiervon ist unbedingt abzuraten. Ebenso gilt dies, wenn ein Antrag auf Miet- oder Umzugskostenübernahme abgelehnt wurde, aber Widerspruch eingelegt wurde. Auch dann ist mit dem Umzug abzuwarten, bis über den Widerspruch entschieden wurde.</p>
<p>Den Betreuer stellt dies vor die Herausforderung, mit dem Betreuten die viel später eintretenden finanziellen Konsequenzen eines aktuellen und als dringlich empfundenen Wunsch nach einem Umzug zu besprechen.</p>
<p><a href="http://www.berlin.de/imperia/md/content/sen-soziales/sicherung/umsetzung_sgb_ii/av_wohnen_2009.pdf" target="_blank">AV Wohnen, gültig ab 01. März 2009</a></p>
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		<title>Positionierung auf dem Pflegemarkt</title>
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		<pubDate>Mon, 19 Oct 2009 15:15:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Uwe Ottens</dc:creator>
				<category><![CDATA[Pflege und Demenz]]></category>
		<category><![CDATA[Demenzwohngemeinschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegewohngemeinschaft]]></category>

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		<description><![CDATA[Berlin bietet für die Pflegeprofession vielfältige Möglichkeiten zur Positionierung und Neupositionierung. Es handelt sich um eine Entwicklung, die schon seit einigen Jahren auch für mich als rechtlichen Betreuer &#8220;sichtbar&#8221; im Gang ist und sich noch ausweiten wird:

Gründung von Pflegewohngemeinschaften und Wohnen im räumlichen Verbund. Solche Angebote sind attraktiv für alte, alleinstehende Menschen, die nicht ins [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Berlin bietet für die Pflegeprofession vielfältige Möglichkeiten zur Positionierung und Neupositionierung. Es handelt sich um eine Entwicklung, die schon seit einigen Jahren auch für mich als rechtlichen Betreuer &#8220;sichtbar&#8221; im Gang ist und sich noch ausweiten wird:</p>
<ul>
<li>Gründung von Pflegewohngemeinschaften und Wohnen im räumlichen Verbund. Solche Angebote sind attraktiv für alte, alleinstehende Menschen, die nicht ins Heim wollen. Diese Gruppe der älteren &#8220;Singles&#8221; wird wegen der Individualisierung der Lebensläufe und der steigenden Lebenserwartung immer größer. Besonders geeignet sind solche Angebote für Demenzkranke. Sie haben besonderen tagesstrukturierenden Bedarf, der unterdessen auch durch die Pflegeversicherung anerkannt ist. Zudem benötigt diese Patientengruppe auch häufig Nachtbereitschaften, die sich in solchen Wohnkonzepten gut integrieren lassen.</li>
</ul>
<ul>
<li> Angebot von Pflegewohngemeinschaften für Menschen mit speziellen chronischen Krankheiten und langem Verlauf, wie Multiple Sklerose und Chorea-Huntington. Wichtig ist hier den Patienten oft die Zusage einer lebenslangen ambulanten Pflege ohne spätere Heimverlegung, also die Kontinuität der ambulanten Pflege in allen Phasen der Krankheit.</li>
</ul>
<ul>
<li> Angebot ambulanter psychiatrischer und gerontopsychiatrische Pflege. Dass es für diese Patientengruppe eines besonderen Ansatzes bedarf, hat der Gesetzgeber erkannt und vor einiger Zeit die zusätzliche Finanzierungsmöglichkeit der Psychiatrischen Behandlungspflege (§ 37 Abs.2 SGB V) geschaffen.</li>
</ul>
<ul>
<li> Angebot ambulanter HIV-Aids-Pflege in der eigenen Wohnung oder im Wohnverbund. HIV-Patienten überleben heutzutage jahrzehntelang und benötigen oft langfristig Pflege. Spezielle medizinische Kenntnisse sind ebenso erforderlich wie eine passende Unternehmenskultur des Pflegeunternehmens. (z. B. FELIX Pflegeteam, Berlin)</li>
</ul>
<ul>
<li> Angebot von Intensivpflege. Ein Bereich, der offenbar ebenso durch die Fortschritte der Akutmedizin wie auch der Verkürzung von stationären Krankenhausaufenthalten (&#8220;außerklinische Beatmungsentwöhnung&#8221;) immer wichtiger wird. Solche Spezialisierung auf die Pflege von Wachkoma- und beatmungspflichtige Patienten gibt es im Bereich der stationären Pflege, aber auch schon der ambulanten Pflege (<a href="http://www.renafan.de/intensivpflege/" target="_blank">Webressource </a>).</li>
</ul>
<ul>
<li> Angebot von Pflege für ältere Migranten, so genannte kultursensible Angebote: <em>&#8220;Die so genannte kultursensible Pflege und Betreuung nimmt Rücksicht auf die besondere Biografie und Herkunft des einzelnen pflegebedürftigen Menschen, seine Gewohnheiten und Vorlieben, weil diese Rücksicht entscheidend für eine gute Pflege und Betreuung sein kann“</em> Sozialministerin Malu Dreyer, Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz (<a href="http://www.pflegen-online.de" target="_blank">pflegen-online.de</a>)</li>
</ul>
<ul>
<li> Angebote für ältere Menschen mit geistiger Behinderung, die im Alter aufgrund der Pflegebedürftigkeit von einer Desintegration bedroht sind (Ausscheiden aus der Werkstatt, Tod der Eltern)</li>
</ul>
<p>Der Vorteil solcher Spezialisierung liegt nicht nur in der Profilierung und damit besseren Vermarktung einer Pflegeeinrichtung oder des ambulanten Pflegeteams. Die Spezialisierung bringt einen weniger heterogenen und unter Umständen räumlich konzentrierten Kundenstamm mit sich, der es wiederum erleichtert, gut funktionierende Kooperationen mit Ärzten, Fachärzten und Therapeuten (KG, Ergotherapie, Logopädie) durchzuführen. Die räumliche Nähe von Patienten schafft viele Vorteile. Immobile Personen in einer Pflegewohngemeinschaft und in einem Wohnverbund können von einem gemeinsamen Hausarzt, eventuell sogar gemeinsamen Fachärzten, betreut werden. Sie bekommen so schneller und häufiger Arztvisiten. Therapeuten, z. B. Krankengymnasten können ins Haus bestellt werden und mehrere Patienten in einer Wohngemeinschaft betreuen. Die zusätzliche Betreuungsleistungen in der Pflege nach §§ 45, 45b SGB XI können von z.B. einer gemeinsamen Ergotherapeutin durchgeführt werden, individuell oder auch als Gruppenangebot.</p>
<p>Die Spezialisierung auf bestimmtes &#8220;homogenes&#8221; Krankheitsbild, erlaubt eine gezielte Fortbildung des Personals und somit vertieftes Pflegewissen. So können gezielte Qualifizierungen für den Umgang mit psychisch Kranken, Demenzkranken, MS-Kranken, HIV/Aids-Kranken und beatmungspflichtigen Patienten durchgeführt werden. Sind die Patienten mit einer gemeinsamen Erkrankung (z. B. bei MS oder Chorea Huntington) sich sozialräumlich nahe, bietet sich zudem die Möglichkeit der Gruppenbildung mit therapeutischen Effekten, der besseren Auseinandersetzung mit der Erkrankung, der besseren Krankheitseinsicht &#8211; mit positiven Rückwirkungen auf das Pflegeergebnis.</p>
<p>Gemeinsam ist vielen dieser Angebote, dass die Grenzen von ambulant und stationär unscharf werden. Ein Wohnverbund und eine Wohngemeinschaft sind zwar formell keine stationäre Einrichtung, aber sie haben einige Vorteile in der Organisation der Pflege und der externen Kooperation, die bisher dem stationären Bereich vorbehalten waren.</p>
<p>Oft, nach meinem persönlichen Eindruck als rechtlicher Betreuer leider nicht immer, ist sichergestellt, dass die so gewonnenen Synergieeffekte der Kooperation auch als Verbesserung bei den Patienten ankommen. Sicherlich ist Informationsfluss unter eingespielten Kooperationspartnern viel besser. Möglicherweise kommt die Zeitersparnis der Professionellen aber nicht immer den Patienten zugute, sondern verbessert nur die Einnahmesituation der Einrichtung oder der Professionellen. Hier wird das Thema der Qualitätssicherung berührt. Die Pflege- und Kooperationsprozesse müssen so organisiert sein, dass der Patient im Mittelpunkt steht und es in erster Linie der Patient ist, der von der Vernetzung und Kooperation profitiert.</p>
<p>Möglichkeiten zur Neupositionierung des Pflegeberufs ergeben sich &#8211; vor dem Hintergrund des oben ausgeführten aber auch unabhängig davon &#8211; wie folgt:</p>
<ul>
<li>Für die Professionellen in der Pflege werden Kooperationen und das soziale Umfeld des Patienten immer wichtiger: An erster Stelle steht wohl die Kooperation mit dem Patienten selbst. Dann sind die so genannten &#8220;Sachwalter&#8221; der Pflegebedürftigen zur berücksichtigen: rechtliche Betreuer, Sozialdienste. Außerdem ist die Kooperation mit den verschiedenen Fachärzten und Therapeuten wie Krankengymnasten, Ergotherapeuten, Logopäden zu nennen. Nicht zuletzt wird auch die Kooperation mit pflegenden Angehörigen wichtiger. Für den Pflegeberuf bedeutet das notwendig eine Erweiterung der traditionellen, an der Medizin orientierten Wissensbestände. Der Pflegeruf emanzipiert sich von seiner dem Ärztestand dienenden Rolle. Er bezieht sich immer mehr auf den Patienten in all seinen sozialen Bezügen und nimmt damit notwendigerweise organisationstheoretisches im weitesten Sinne sozialwissenschaftliches Wissen in sich auf.</li>
</ul>
<ul>
<li> Es deutet sich an, dass sich die historisch gewachsenen Formen der Zusammenarbeit zwischen Pflege und Ärzten so verändern werden, dass die Pflegeberufe auch auf medizinischen Gebiet selbständiger werden und mehr in Eigenverantwortung übernehmen werden (ausführlich dazu mit historischen Ausführungen und rechtlichen Überlegungen zum Problem der Delegation Bundestagsdrucksache 16/6339). Ein weitgehend eigenständiges Aufgabenfeld für den Pflegeberuf wird vor allem im Bereich der Prävention und der Behandlung chronischer Krankheiten entstehen (§ 137 f SGB V). Entsprechend wird sich der Pflegeberuf durch Entwicklung eines medizinisch-ganzheitlichen Wissens über chronische Krankheiten neu positionieren müssen.</li>
</ul>
<ul>
<li>Vor allem und zuerst dort, wo &#8220;Profilierung durch Spezialisierung&#8221; nicht möglich ist, die Zahl der Mitbewerber und damit die Konkurrenz groß ist, wird die Pflege und damit der Pflegeberuf sich durch Qualitätssicherung positionieren müssen. Im Bereich &#8220;normaler&#8221; Seniorenpflegeheime ist das schon recht deutlich. Das heißt: Stärkere Ausrichtung der Pflege an der Pflegequalität und der internen Qualitätssicherung, statt nur der externen Qualitätssicherung zu genügen (Heimaufsicht, MDK). Das bedeutet Durchführung eines Pflege(case)managements durch entsprechend geschulte Pflegefachkräfte, um die Prozess- und Ergebnisqualität in der Pflege zu verbessern. Defizite und Verbesserungsmöglichkeiten gibt es noch immer im Bereich individueller Pflegeanamnese, vor allem in der stationären Pflege (2. Bericht des MDS nach § 118 Abs. 4 SGB XI, 2007) In diesem Prozess wichtig, wie oben schon ausgeführt, auch die Verbesserung der Kooperation mit Hausärzten und anderen Heilberufen (Krankengymnasten, Logopäden etc), um eine vom Patienten ausgehenden aufeinander abgestimmte ärztliche Heilbehandlung und Pflege zu erreichen.</li>
</ul>
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