Änderung des Regelbedarfs SGB II und SGB XII

Montag, 28. Februar 2011 - 15.26 Uhr | Kommentare deaktiviert

Mit Wirkung zum 01.01.2011 ist das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Kraft getreten.

Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Gesetzes lassen sich knapp zusammenfassen. Es gibt 13,37 Euro/Monat mehr. Wohnt der Leistungsempfänger mit zentraler Warmwasserversorgung, erhält er 5 Euro/Monat mehr und ab Januar keinen Abzug der Warmwasserpauschale mehr. Die dafür relevanten Änderungen sind:

§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II (Regelbedarf)

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. (…)

§ 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II (Regelbedarf)

(2) Als Regelbedarf werden bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich 364 Euro anerkannt.

§ 21 Abs.7 SGB II (Mehrbedarfe)

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1. 2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 (…)

Quo vadis, Eingliederungshilfe?

Dienstag, 14. Dezember 2010 - 12.54 Uhr | Kommentare deaktiviert

Von der Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe ist seit vielen Jahren die Rede, doch sie kommt nur langsam voran.

Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem 6. Kapitel SGB XII ist ein rasant wachsender Bereich. Allein in den vergangenen 10 Jahren sind die Kosten für die Träger der Sozialhilfe in Deutschland um mehr als 55% angewachsen (Quelle: www.staedtetag.de).

Den Interessen der Städte und Gemeinden, die eine unkontrollierbare Kostenentwicklung vermeiden wollen, stehen Vorgaben UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen gegenüber sowie die Positionen der Behindtenverbände, die vom Grundsatz des Selbstbestimmungsrechts für Behinderte ausgehen.

Einen Pflock in den Boden hat das Vorschlagspapier der 85. Konferenz der Arbeits- und Sozialminister (ASMK) geschlagen (verfügbar unter www.stmas.bayern.de (Beschlüsse) oder www.lapkmv.de (Vorschlagspapier)). Hieraus wird sich über kurz oder länger der erste Referentenentwurf zur Reform der Eingliederungshilfe enwickeln.

Das Papier der ASMK ist erwartungsgemäß widersprüchlich und gerade deshalb lesenswert. Viel ist von der verbesserten Steuerung und Wirkungskontrolle durch die Kostenträger die Rede. Gemeint ist hier die gesetzliche Verankerung eines Fallmanagements in der Eingliederungshilfe (S. 7), dass die Effektivität und Effizienz der Eingliederungsmaßnahmen verbessern soll (S. 7). An anderen Stellen des Papiers wird die auch Figur des selbstbestimmt handelnden Behinderten Menschen ausgemalt, der eine pauschalierte Geldleistung (S. 11) erhält und die für ihn passenden Leistungen auf einem Markt mit unterschiedlichen Angeboten einkauft. Zwischen den Zeilen des Papiers wird recht deutlich, dass wir eine marktförmige Selbstregulation des Marktes der Eingliederungshilfe viel weniger erwarten dürfen als eine zentrale Steuerung durch des Marktes durch die Sozialhilfeträger.

Sehr zu empfehlen zu diesem Thema ist auch der Vortrag des BAGÜS-Geschäftsführers Bernd Finke, der auf zahlreiche Schnittstellenproblematiken im Verhältnis zur Hilfe zum Lebensunterhalt, zur Hilfe zur Pflege, zur Pflege- und Krankenversicherung hinweist, die mit der Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe noch gelöst werden müssen (Vortrag anlässlich der Jahrestagung des Bundesverbandes der Berufsbetreuer/-innen (BdB) am 17.04.2010 in Weimar (www.bdb-ev.de).

Regelsätze nicht verfassungskonform

Freitag, 12. März 2010 - 10.20 Uhr | Kommentare deaktiviert

Sei dem Urteil des 5. Senats Bundesverwaltungsgerichts vom 24.Juni 1954 (V C 78.54), das erstmals einen subjektiven, einklagbaren Rechtsanspruch auf Sozialhilfe feststellte, hatte die höchstrichterliche Rechtssprechung immer wieder die Konformität geltenden Sozialrechts mit den Leitgedanken des Grundgesetzes herzustellen. Mit dem nun am 9. Februar 2010 ergangenen Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09), stellt der Gesetzgeber klar, dass aus dem Grundgesetz der Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums abzuleiten ist und dieser Anspruch in seiner konkreten Umsetzung die Anwendung eines “transparenten und sachgerechten Verfahrens” der Bedarfsfeststellung beinhaltet. Kritisiert wird nicht die absolute Höhe der Regelsätze. Ausdrücklich hervorgehoben wird auch, dass das so genannte Statistikmodell für die Bemessung der sozialhilferechtlichen Regelsätze eine “vertretbare Methode” zur realitätsnahen Bestimmung des Existenzminimums ist. Vollständig gekippt wurde die Fortschreibung der alten Regelsätze nach den Rentenwerten (§20 Abs. 4 SGB II).

Kritisiert wird in der Essenz des Urteils die Abweichung von den “Strukturprinzipien des Statistikmodells”. Gemeint sind damit unbegründete Kürzungen von Ausgabeposten. Die Kürzung von statistisch relevanten Ausgabeposten als solche und der Höhe nach muss begründet sein. Bevor ein statistischer Ausgabeposten gekürzt wird, muss feststehen, dass die statistische Vergleichgruppe diese Ausgaben wirklich tätigt. Die Höhe der Kürzung darf nicht wie bisher ins Blaue hinein geschehen, sondern muss ebenfalls begründet sein.

Für den Gesetzgeber ergibt sich damit die große Herausforderung, die Regelsatzbemessung auf eine solidere Datengrundlage zu stellen. Die vom Gesetzgeber geforderte höhere Transparenz wird das Verfahren möglicherweise nicht schon ab 01.01.2011 rechtmäßiger, aber schon bald angreifbarer machen und damit auf lange Sicht rechtmäßiger.

Bis dahin gilt Richterrecht.

Neue Ausführungsvorschrift Wohnen

Dienstag, 10. November 2009 - 11.40 Uhr | Keine Kommentare

Der Berliner Senat hat im März eine Fortschreibung der Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und 34 SGB XII (AV Wohnen) erlassen.

Darin sind die zulässigen Miethöhen für Leistungsempfänger neu bestimmt. Für den 1-Personen Haushalt gelten 378,- Euro als Mietobergrenze, für den 2-Personenhaushalt 444,- Euro als Mietobergrenze. Bei Wohnungslosen und von Obdachlosigkeit bedrohten Personen kann dieser Richtwert um 10 % überschritten werden.

Mietkautionen und Umzugskosten können dem Grundsatz nach übernommen werden. Dies gilt jedoch nur, wenn für diese Kosten die vorherige Zusicherung erteilt wurde.

Die Voraussetzungen, nach denen eine solche Zusicherung erteilt werden sollen, sind in der AV  klar und im Detail ausgeführt. Ob die Voraussetzungen vorliegen, muss ggf. durch geeignete Fachdienste im Vorfeld eines Umzuges festgestellt werden. Nicht grundsätzlich erforderlich ist ein Umzug bei schlechter Ausstattung der Wohnung oder dem Wunsch nach einer anderen Wohnumgebung!

In der Praxis stellt sich immer wieder die  Frage, ob es ein gangbarer Weg ist, ohne Zustimmung des Sozialhilfeträgers umzuziehen und das Vorliegen der Kostenübernahmevoraussetzungen dann nachträglich feststellen zu lassen, ggf. sozialgerichtlich. Hiervon ist unbedingt abzuraten. Ebenso gilt dies, wenn ein Antrag auf Miet- oder Umzugskostenübernahme abgelehnt wurde, aber Widerspruch eingelegt wurde. Auch dann ist mit dem Umzug abzuwarten, bis über den Widerspruch entschieden wurde.

Den Betreuer stellt dies vor die Herausforderung, mit dem Betreuten die viel später eintretenden finanziellen Konsequenzen eines aktuellen und als dringlich empfundenen Wunsch nach einem Umzug zu besprechen.

AV Wohnen, gültig ab 01. März 2009

BSG: Keine Kürzung bei Krankenhausaufenthalt

Donnerstag, 25. September 2008 - 15.13 Uhr | Keine Kommentare

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 18.6.2008 – B 14 AS 22/07 R – nun endlich entschieden, dass die gängige Praxis der Jobcenter, bei Krankenhausaufenthalten die Leistungen zu kürzen, nicht zulässig ist:

Der Verzicht auf eine individuelle Bedarfsbestimmung entspricht … auch dem Sinn und Zweck, den der Gesetzgeber mit einer Pauschalierung der Regelleistung im SGB II verband. Die pauschalierte Regelleistung sollte gerade die Selbstverantwortung und Eigenständigkeit der Hilfeempfänger fördern. Diese sind darauf angewiesen, mit dem in der Regelleistung pauschaliert enthaltenen Betrag ihre grundlegenden Bedürfnisse zu decken. Außerhalb der gemäß § 21 SGB II gewährten Mehrbedarfe und der gemäß § 23 Abs 3 SGB II gewährten einmaligen Leistungen sind monetäre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht denkbar. Im Umkehrschluss ist es dann aber auch nicht möglich, einem bedürfnislosen oder einem geschickt oder wirtschaftlich handelnden Grundsicherungsempfänger Teile der Regelleistung wieder zu entziehen. Jedenfalls im Rahmen der durch § 20 Abs 1 SGB II genannten Grundbedürfnisse erscheint es mit dem Sinn und Zweck der Pauschalierung kaum vereinbar, in einem verwaltungsaufwändigen Einzelfallverfahren doch eine individuelle Bedarfsprüfung vorzunehmen. Dies hätte zur Konsequenz, dass etwa regelmäßig zur Verfügung gestellte Kinderkleidung, die Nahrungsbeschaffung bei einer “Tafel”, ein Freiabonnement einer Tageszeitung oder ggf sogar die Tatsache des Nichtrauchens oder Nichtalkoholkonsums jeweils bedarfsmindernd bei der Regelleistung zu berücksichtigen wäre. Eine solche Individualisierung des Bedarfs sieht allenfalls § 9 SGB XII iVm § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII vor. Entsprechende Regelungen fehlen hingegen im SGB II.

Durchführung von Aufgaben der Behördenvertretung

Montag, 18. August 2008 - 17.57 Uhr | Kommentare deaktiviert

Die Ressourcen des Betreuten aktivieren

Die Verwahrlosungstendenzen in der Rechtskultur und die Desorganisation der öffentlichen Verwaltung stellt Berufsbetreuer vor große Probleme. Nicht selten passiert es, das Betreute ihnen zustehende materielle Leistungen oder ihnen zustehenden Krankenversicherungsschutz einfach nicht erhalten. Der Betreute steht ohne Geld und Krankenversicherungsschutz da. Das wirkt auf die professionelle Führung der Betreuung zurück und wirft die Frage auf, wie man als Betreuer solchen Problemen organisatorisch begegnet.

Der Betreute ist unzufrieden und verlangt zu Recht nach schnellen Lösungen. Manche Betreuer behelfen sich in dieser Situation mit gemeinsamen Vor-Ort-Terminen mit dem Betreuten in der öffentlichen Verwaltung. Das ist jedoch äußerst zeitaufwendig und bei höherer Fallzahl organisatorisch schlicht nicht mehr zu leisten. Meist ist diese Vorgehensweise nicht einmal erfolgreich.

Manchmal ist es jedoch sinnvoll, den Betreuten in die Behördenvertretung einzubeziehen. Das gilt besonders für Klienten, die (noch) als erwerbsfähig gelten und daher beim Jobcenter Leistungen beziehen. Hier können mit dem Betreuten Vereinbarungen getroffen werden. Hält der Klient sich selbst für voll erwerbsfähig und lehnt einen Grundsicherungsantrag ab, sollte er in der Lage sein, den Einladungen des Jobcenters fristgerecht nachzukommen. Er sollte bereit sein, Arbeitsangebote (meist MAE-Jobs) wahrzunehmen. Natürlich sollte er auch bereit und in der Lage sein, sonstige Behördentermine wahrzunehmen, wie zum Beispiel die Verlängerung seiner Sozialkarte für den öffentlichen Nahverkehr und ähnliches.

Für viele Betreute – vor allem jene, die der Grundsicherung für Erwerbsunfähige zugeordnet werden – wird jedoch aufgrund ihrer Behinderung im Bereich der Behördenvertretung nur eine stellvertretende und kompensatorische Hilfe möglich sein. Hier muss die Behördenvertretung vom Betreuer voll übernommen werden. Der Betreute kann hier insoweit noch gefordert werden, als er eventuell benötigte Unterlagen beisteuert, und für eventuelle Untersuchungstermine von ärztlichen Diensten zur Verfügung steht.

§ 1902 BGB besagt zur Vertretung des Betreuten: “In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich.” In kaum einem Bereich ist dies von größerer praktischer Relevanz als im Bereich der Vertretung gegenüber Sozialbehörden. Hier wird dafür plädiert, die Rechte des Betreuten gegenüber der öffentlichen Verwaltung konsequent schriftlich und nötigenfalls ohne Zögern gerichtlich geltend zu machen.

Schriftlich!

Berufsbetreuer machen jeglichen Leistungsanspruch des Betreuten schriftlich geltend. Erstanträge und Widersprüche sollten möglichst so einreicht werden, dass der Zugang später nachgewiesen werden kann, also per Fax (ggf. zusätzliches Fax). Gegenüber dem Einschreiben sind Faxe zu bevorzugen, weil damit auch der Inhalt eines Schreibens nachweisbar ist.

Anträge können fristwahrend bei allen Sozialbehörden und Sozialversicherungsträgern schriftlich per Telefax gestellt werden. Ebenso kann die Behörde Verwaltungsakte mittels Telefax bekannt geben, sofern nicht im Gesetz die eigenhändige Unterschrift des zuständigen Beamten besonders gefordert wird.

Grundsätzlich ist zum Einsatz des Faxgerätes zu sagen: Es kann immer dann eingesetzt werden, wenn nicht per Gesetz die Schriftform (§ 126 BGB) vorgeschrieben ist, denn das Fax gilt als Kopie eines Schriftsatzes und wahrt somit nicht die Schriftform. Im Bereich des Sozialgesetzbuches wird die Schriftform nur sehr selten verlangt. Auch bei Gericht können Schriftstücke mittels Telefax zulässig und wirksam eingereicht werden. Wichtig ist, dass das als Faxvorlage dienende Original handschriftlich unterzeichnet worden ist.

Ist ein Antrag unvollständig oder unklar, so hat die Behörde darauf hinzuwirken, dass der Antrag vervollständigt wird. Der Antragsteller seinerseits hat seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen.

Über einen Antrag auf Sozialleistungen ist innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden. Solange der Betreute dadurch keine Nachteile- möglicherweise erhält der Betreute eine andere Sozialeistung – erleidet, spricht nichts dagegen, auch derart lange Bearbeitungszeiten in Kauf zu nehmen. Das gleiche gilt für die Nichtentscheidung über einen Widerspruch. Bis zu drei Monate darf die Behörde sich Zeit lassen, den Widerspruchsbescheid zu erstellen.

Reine und qualifizierte Untätigkeitsklage

Liegt dann noch kein Bescheid vor, bietet sich eine Untätigkeitsklage an. In ihrer isolierten Form besteht ihr Klageziel in der bloßen Bescheidung. Das Sozialgericht muss sich bei dieser Form der Klage mit dem Bestehen des Anspruchs nicht beschäftigen. Eine solche Klage ist besonders dann sinnvoll, wenn man erreichen will, dass überhaupt erstmal ein Bescheid vorliegt. Die Behörde wird nun reagieren und den Bescheid erstellen. Ist der Bescheid nicht zufrieden stellend, muss man dagegen dann erstmal in Widerspruch gehen. Die Klage muss zurückgezogen werden.

Will man erreichen, dass die Behörde einen Widerspruch bescheidet, kann man diese Form der Klage auch einsetzen. Die Behörde wird reagieren und den Widerspruch bescheiden. Damit stellt sie sich klaglos. Die Untätigkeitsklage wird dadurch unzulässig, kann aber nun sofort auf dem Wege der Klageänderung als eine Anfechtungs- und Leistungsklage fortgesetzt werden.

Befindet man sich bereits im Widerspruchsverfahren und ist die Behörde im Hinblick auf die Entscheidung des Widerspruchs untätig, kann man auch gleich mit der Untätigkeitsklage beantragen, den Antragsgegner zu einer inhaltlich bestimmten Verbescheidung zu verpflichten. Das ist eine Alternative zum “zweistufigen” Vorgehen und immer dann zu erwägen, wenn das Widerspruchsverfahren bereits läuft und der Widerspruchsbescheid überfällig ist.

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

ALG-II-Empfänger und Sozialhilfeempfänger bewegen sich auf der untersten Stufe des sozialen Sicherungssystems. Es gibt kein Netz darunter. Nicht selten sind daher die Verhältnisse der Betreuten so, dass der Verwaltungsweg mit Bescheid, Widerspruch, Widerspruchsbescheid und Klage nicht abgewartet werden kann. In diesen Fällen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der richtige Weg.

Die Voraussetzungen der einstweiligen Anordnung sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund.

Das Bestehen eines Anordnungsanspruches bedeutet, dass ein Leistungsanspruch besteht und in rechtwidriger Weise versagt wird, bzw. eine erhebliche Kürzung vorliegt. In der Praxis sind das natürlich alle Fälle von Nichtbescheidung einer zustehenden Leistung. Denkbar sind aber auch Fälle von in rechtswidriger Weise erheblich gekürzter Leistung. So etwas kommt in der Praxis zum Beispiel vor, wenn Einkommen angerechnet wird, dass nicht vorhanden ist. Oder wenn Leistungen wegen Krankenhausaufenthaltes rechtswidrig gekürzt werden.

Das Bestehen eines Anordnungsgrundes bedeutet: Der Antragsteller kann das reguläre Verfahren (Bescheid, Widerspruch, Widerspruchsbescheid und Klage) nicht abwarten, da Eilbedürftigkeit besteht.

Dieser Antrag muss besonders sorgfältig belegt werden, denn der Richter soll ja in die Lage versetzt werden, sofort zu entscheiden. Die Inkaufnahme einer unvollständigen Beleglage erweckt den Eindruck, die Sache wäre doch nicht so eilig.

Manchmal ist eine Klage oder ein Antrag auf einstweilige Anordnung erforderlich, es ist für den Betreuer aber nicht genau ersichtlich, welche Behörde eigentlich leistungspflichtig ist. Es kann ein Zuständigkeitsstreit unter den Behörden vorliegen, in der Praxis gern als “Aktentennis” bezeichnet. In solchen Fälle genügt es, eine Behörde zu verklagen und zu beantragen, dass die andere Behörde beigeladen wird.

Regelsatz zu gering

Freitag, 05. Oktober 2007 - 13.13 Uhr | Keine Kommentare

Der Paritätische Wohlfahrtsverband hat eine Expertise zum Regelsatz und zur Preisentwicklung in Deutschland veröffentlicht.

Demnach hat auch die kleine Anhebung um 2 Euro am 1. Juli 2007 hat die Tendenz eines stetigen Absinkens der realen Kaufkraft des Regelsatzes nicht stoppen können. Im Oktober 2007 belief sich der Kaukraftverlust bereits auf 16 Euro, also fast 5%.

In der Expertise (Pdf-Download) wird nun wissenschaftlich belegt, dass seit Einführung des Regelsatzes zum zum 1. Januar 2005 ein deutlicher Verlust an Kaufkraft eingetreten ist.

Dies ist die Konsequenz aus dem Rechnungsverfahren der Bundesregierung, die ihren Ausgangswert der EVS 2003 nach dem Rentenwert angepasst hat und nicht entsprechend der Preisentwicklung.

Wieder Kindergeld und Grundsicherung

Freitag, 28. September 2007 - 10.21 Uhr | Keine Kommentare

Wie an dieser Stelle schon beschrieben, hatte Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden, dass Kindergeld, das Eltern für ein volljähriges behindertes Kind gewährt wird, nicht bei Grundsicherungsleistungen ihres vollerwerbsgeminderten Kindes angerechnet werden darf.

Dies bestätigte nun auch das neu zuständig gewordene Bundessozialgericht (BSG) in letzter Instanz

9b. Senat 8.2.2007 B 9b SO 5/06 R
9b. Senat 8.2.2007 B 9b SO 6/06 R

Zu finden in der Entscheidungssammlung in des Bundessozialgerichts.

Bewilligungszeiträume im Sozialrecht

Freitag, 21. September 2007 - 10.10 Uhr | Keine Kommentare

Bei Leistungen nach SGB II (ALG II, dort §§ 37, 41 SGB II) und SGB XII (Grundsicherung, dort § 41, 44 SGB XII) die mit einem Bewilligungszeitraum versehen sind, ist es strittig, ob das Ende des Bewilligungszeitraums eigentlich eine echte Frist im Sinne einer Ausschlussfrist darstellt. Es gibt gute Argumente, davon auszugehen, dass die Behörde diese Sozialleistungen nicht stillschweigend “ablaufen” lassen kann, sondern den abgelaufenen Bescheid erst förmlich aufheben lassen muss.

Mit anderen Worten: Die erstmalige Antragstellung wirkt im Bereich ALG II und Grundsicherung solange fort, wie die Notlage andauert. Eine Antragstellung nach Ablauf des Bewilligungszeitraums muss zu nahtloser Weiterbewilligung führen, sofern die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind.

In der Praxis wird es jedoch Schwierigkeiten bereiten, diese Rechtsauffassung durchzusetzen. Daher ist das Ende eines Bewilligungszeitraums unbedingt zu notieren, damit der Folgeantrag rechtzeitig gestellt werden kann. Nur beim Wohngeld ist eindeutig dem Wohngeldgesetz (§ 27 Wohngeldgesetz) zu entnehmen, dass das Ende des Bewilligungszeitraums eine echte Frist darstellt und der Folgeantrag im Monat nach Ablauf gestellt werden muss.

Wieder anders ist es übrigens im Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII, Drittes Kapitel). Dort setzt die Leistung mit “Bekanntwerden” der Notlage beim Träger der Sozialhilfe ein . Der Gesetzgeber hat hier keine Bewilligungszeiträume vorgesehen.