Bundestag beschließt P-Konto

Sonntag, 26. April 2009 - 14.17 Uhr | Keine Kommentare

Der Deutsche Bundestag hat nach langer Beratung nun endlich das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes beschlossen. Das Pfändungsschutzkonto, das sogenannte P-Konto wird eingeführt. Das P-Konto wird – ohne Gerichtsbeschluss – über einen Basispfändungsschutz in Höhe des Pfändungsfreibetrages verfügen. Jeder Kunde kann von seiner Bank verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird. Das Gesetz tritt allerdings erst 12 Monate nach Verkündung in Kraft.

Schuldneratlas 2006

Freitag, 06. Juli 2007 - 11.52 Uhr | Keine Kommentare

Das Unternehmen Creditreform hat eine interessante Studie zur Schuldensituation in Deutschland veröffentlicht.

Die Studie enthält nicht nur kleinräumige geographische Darstellungen von Überschuldung, sondern sucht auch nach Ursachen von Überschuldung. Dazu werden idealtypische Verläufe in die Überschuldung dargestellt und das Verschuldungsrisiko von Bevölkerungsgruppen wird nach Milieus differenziert.

Bald Kontenpfändungsschutz?

Freitag, 22. Juni 2007 - 13.58 Uhr | Keine Kommentare

Das BMJ plant einen automatischen Kontenpfändungsschutz.

Der Gesetzentwurf sieht eine Überarbeitung der für den Kontopfändungsschutz relevanten Vorschriften der ZPO, des SGB I sowie des Einkommensteuergesetzes vor. Bisher ist die Kontenpfändung für die Schuldner existenzbedrohend, weil sie häufig zur Kündigung des Kontos durch die Bank führt.

Der Gesetzentwurf plant ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto “P-Konto”, auf dem ein bestimmter Betrag (985,15 €) automatisch pfändungsfrei bleibt. Das Konto bleibt auch bei Vorliegen einer Pfändung für den Zahlungsverkehr voll funktionstüchtig, so dass Überweisungen und Lastschriften weiter ausgeführt werden können.

Das wäre mal eine Reform, die Betreuern die Arbeit erleichtern würde.

Musterbriefe für Überschuldete

Freitag, 15. Juni 2007 - 11.24 Uhr | Keine Kommentare

Das Forum Schuldnerberatung bietet unter der Rubrik “Service und Ratgeber” eine ganze Reihe von sehr nützlichen Arbeitsinstrumenten für Schuldnerberater. Die Materialien befinden sich hier .

Unter anderem finden sich dort:

  • Musterbriefe rund um das Verbraucherinsolvenzverfahren
  • Musterbriefe zur Recherche von Forderungen und deren Aktualisierung
  • Musterbriefe mit Zahlungsvorschlägen
  • Berechnungshilfen
  • Materialien zum Insolvenzantrag
  • Anträge rund um die Pfändung
  • Allgemeine Gläubigerkorrespondenz (Stundung, Mitteilung der Zahlungsunfähigkeit)

Bitte beachten sie den Copyrighthinweis. Die Materialien werden zum privaten Gebrauch zur Verfügung gestellt.

Guthaben-Kreditkarte für Betreute

Freitag, 18. Mai 2007 - 14.59 Uhr | Keine Kommentare

Die Berliner Sparkasse hat eine Prepaid-Kreditkarte herausgegeben, die auch für rechtliche Betreuer und ihre Klienten interessant ist.

Die Karte wird auch bei negativer Schufa ausgestellt, da sie eine reine Guthabenkarte ist. Sie kann nicht “überzogen” werden. Die Kosten der Karte belaufen sich auf 2,99 Euro im Monat plus 1% pro Geldabhebung (max 2,50 Euro). Somit ist diese Karte günstiger als ein gesondertes Zweitkonto für den Betreuten, aber teurer als die übliche Servicekarte, die alle Banken umsonst ausstellen.

Im Gegensatz zur Servicekarte lässt sich die Karte nicht für alltägliche Kleineinkäufe im Lastschriftverfahren oder im electronic-cash-Verfahren (mit PIN) nutzen. Diese Möglichkeiten führen nicht selten zu Fehldispositionen der Betreuten. Da der Lebensmitteleinkauf mit Kreditkarte hierzulande keine Verbreitung hat, wird der Karteninhaber für diese Zwecke die Barauszahlung vorziehen und behält dadurch einen besseren Überblick über seine Finanzen. Durch die Trennung von Kreditkartenkonto und Girokonto ist außerdem ein bestimmter Verfügungsrahmen gewährleistet, der durch einen Dauerauftrag auf die Guthaben-Kreditkarte vorgegeben werden kann.

Miete: Fristenpläne oft unwirksam

Freitag, 20. Oktober 2006 - 09.32 Uhr | Keine Kommentare

Viele Mietverträge dürften aufgrund eines Urteils des Bundesgerichtshofs unwirksame Fristenpläne zur Übertragung der Schönheitsreparturenverpflichtung auf den Mieter haben.

Am 05.04.2006 entscheid der Bundesgerichtshof in dem Verfahren VIII ZR 178/05, dass ein formularmäßiger Fristenplan für die vom Mieter vorzunehmenden Schönheitsreparturen zu starr ist und den Mieter i. S. d. § 307 BGB unangemessen benachteiligt, wenn die Fristen allein durch Angaben eines nach Jahren bemessenen Zeitraums bezeichnet sind. Derartige Mietverträge mit unwirksamen fomularmäßigen Fristenplänen sind recht häufig. In der Folge fehlt es an einer wirksamen Übertragung der Pflicht zur Schönheitsreparatur.

Dies dürfte interessant für Betreuer sein, da die Sozialämter und Jobcenter keine Beihilfen für Renovierungskosten mehr gewähren. Eine genaue Prüfung des Mietvertrag kann hier dazu beitragen, den Betreuten schuldenfrei zu halten.

Titulierte Forderung – hoffnungslos?

Freitag, 02. Juni 2006 - 10.08 Uhr | Keine Kommentare

Kann man eigentlich gegen titulierte Forderungen als Betreuer noch etwas unternehmen? Ist mit dem Vorliegen eines Versäumnisurteils oder Vollstreckungsbescheides das letzte Wort gesprochen? Kann man jetzt nur noch zahlen oder die eidesstattliche Versicherung abgeben?

Im Normalfall ja. Aber rechtliche Betreuung bezieht sich nicht auf den Normalfall. Wo eine Betreuung angeordnet wurde, liegt immer eine Erkrankung oder Behinderung vor, sei es eine chronische psychische Erkrankung, eine Demenzerkrankung oder eine geistige Behinderung. Aus dieser kann sich ergeben, dass der Betreute geschäftsunfähig im Sinne von §§ 104, 105 BGB ist. Geschäftsunfähigkeit ist zwar nicht Voraussetzung für eine Betreuung, aber dennoch erfragen viele Vormundschaftsgerichte in ihren Gutachtenaufträgen, ob diese gegeben ist. Für den Betreuer steht dann gleich bei Betreuungsübernahme ein wertvolles Arbeitsmittel zur Verfügung; ein aktuelles psychiatrisches Gutachten zur Frage der Geschäftsfähigkeit.

Ich hatte kürzlich gerade wieder Gelegenheit, davon Gebrauch zu machen. Es ging um die Forderung eines Mobilfunkanbieters, vertreten durch ein bundesweit operierendes großes Rechtsanwaltsunternehmen. Bei Betreuungsübernahme schon lag ein Vollstreckungsbescheid vor, dessen Rechtsmittelfrist seit Monaten abgelaufen war. Zugleich lag mir ein psychiatrisches Gutachten vor, nach dessen Befund der Betreute geschäftsunfähig war. Ich legte also Einspruch ein und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ich beantragte, den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen. Zur Begründung verwies ich darauf, das der Betreute geschäftsunfähig sei und weder wirksam Verträge abschließen könne noch prozessfähig sei. Ich fügte das psychiatrische Gutachten in Auszügen bei.

Gestern erhielt ich in dieser Sache die Klagerücknahme der Rechtsanwälte. Man ist dort wohl aus Erfahrung mit solchen Fällen klug geworden.

Schutzmaßnahmen vor Vollstreckungsbeginn?

Freitag, 05. Mai 2006 - 12.41 Uhr | Keine Kommentare

In Zusammenhang mit Kontopfändungen kam hier heute eine interessante Diskussion auf. Im Hinblick auf sich häufende Ärgernisse dieser Art regte unser Mitarbeiter Seguin an, über die Möglichkeit nachzudenken, in geeigneten Fällen eine Schutzschrift bei Gericht zu hinterlegen. Insbesondere in solchen Fällen, wo gerade im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung dem Gläubiger das Bankkonto offen gelegt wurde, könnte das eine interessante Möglichkeit sein.

Kann ein Schuldner also vor Vollstreckungsbeginn vorsorglich Schutzmaßnahmen beantragen und eventuell eine Schutzschrift beim Vollstreckungsgericht hinterlegen?

§ 834 ZPO besagt zwar, dass der Schuldner bei Erlass von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nicht zu hören ist. Sinn dieser Regelung ist, dass ansonsten der Anspruch des Gläubigers auf effektiven Rechtsschutz nicht gewährt wäre. Im Falle einer vorherigen Anhörung würde natürlich jeder Schuldner sein Bankkonto rechtzeitig abräumen. (Wenn es etwas abzuräumen gibt)

Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs Art. 103 Grundgesetz müsste sich aber ergeben, dass das Vollstreckungsgericht eine Schutzschrift, in dem der Schuldner vorab seine Einwände gegen eine Kontopfändung darlegt, zu würdigen hat. Die Würdigung eines solchen Schriftsatzes durch das Vollstreckungsgericht kann den Schuldner nicht warnen und würde auch nicht zu wesentlichen Verzögerungen des Verfahrens führen. Der Anspruch des Gläubigers auf effektiven Rechtsschutz bliebe gewährt.

Die Hinterlegung von Schutzschriften wäre ein weiterer Baustein einer aktiven, vorausschauenden Betreuungsführung.

Was tun bei Kontopfändungen?

Freitag, 14. April 2006 - 10.02 Uhr | Keine Kommentare

Kontopfändungen sind lästig. In vielen Fällen werden leider auch dann Pfändungen vom Gläubiger durchgeführt, wenn eigentlich klar ist, das nichts zu holen ist. Die Pfändung oder die Androhung derselben ist dann als ein Druckmittel zu verstehen, um den Schuldner dazu zu bringen, von eigentlich unpfändbaren Leistungen kleine Raten abzuzweigen. Mit solchen Mini-Raten hat man zwar keine Tilgungsaussicht, aber der Gläubiger gibt Ruhe. Ich richte bei Sozialhilfeempfängern niemals derartige Ratenzahlungen ein.

Ich gebe aber zu, dass Pfändungen auch mir äußerst lästig sind. Solange das Girokonto des Betreuten mit einer Pfändung belastet ist, bleibt es ja für den normalen Zahlungsverkehr gesperrt. Online-Verwaltung adé.

Die weithin bekannte sogenannte 7-Tage Regelung für Sozialleistungen ermöglicht, solange die Pfändung noch nicht vom Tisch ist, zumindest eine erste Hilfe. Innerhalb dieser Frist kann man Sozialleistungen in voller Höhe entsprechend § 55 I SGB I abheben. Das kann aber kein Dauerzustand sein, nicht nur wegen des Aufwandes für den Betreuer, sondern auch, weil die Bank dabei auf Dauer nicht mitspielt und das Konto kündigen wird.

Im nächsten Schritt muss man unverzüglich beim zuständigen Vollstreckungsgericht einen sogenannten Freigabeantrag gem. § 850 k ZPO stellen . Mit diesem Antrag kann man erreichen, dass das Gericht die Pfändung einstellt. Übrigens ist eine von der Bank schriftlich angedrohte Kontokündigung wegen der Pfändung in diesem Zusammenhang überaus hilfreich. Man muss diesen Umstand dem Vollstreckungsgericht mitteilen und eine vollständige Aufhebung der Pfändung beantragen. Denn damit hat das Vollstreckungsgericht, wenn die Kontopfändung für den Gläubiger voraussichtlich auf Dauer erfolglos bleibt und die Kontokündigung für den Schuldner eine “unzumutbare Härte darstellt” die Möglichkeit, die Pfändung gemäß § 765 a ZPO vollständig einzustellen.