Gewerbesteuerfreiheit für berufliche Betreuung

Freitag, 10. September 2010 - 10.51 Uhr | Kommentare deaktiviert

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 15. Juni 2010 entschieden, dass Einkünfte von berufsmäßigen Betreuern und Verfahrenspflegern als nicht gewerblich zu behandeln sind (VIII R 10/09 und VIII R 14/09). Diese Einkünfte unterliegen damit nicht mehr der Gewerbesteuer.

In den entschiedenen Fällen ging es um die Einkünfte von Rechtsanwälten, die neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit als Berufsbetreuer tätig waren. Das Urteil ist aber ebenso auf nicht-juristische Berufsbetreuer anwendbar.

Nach der neuen Auffassung des Bundesfinanzgerichts ist die Tätigkeit eines Berufsbetreuers den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit zuzuordnen, weil sie ebenso wie die in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG bezeichneten Fälle durch eine “selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt ist”. Man könne in der Berufsbetreuung die vermögensbetreuenden und sonstigen persönlichen fremdnützigen Tätigkeit oft nicht von einander trennen. So habe eine Entscheidung über eine Heilbehandlung auch vermögensrechtliche Konsequenzen, weil sie Kosten für den Betreuten auslöse. Insofern stehe der neu getroffenen Zuordnung auch dann nichts entgegen, wenn ein Betreuer im Einzelfall nur im Bereich der Heilbehandlung tätig sei.

Das BFH-Urteil vom 4. November 2004 IV R 26/03, dass die Gewerbesteuerpflicht für Berufsbetreuer feststellte, ist damit nicht mehr maßgebend.

Betreuerausweis bei Überweisungen

Dienstag, 20. Juli 2010 - 11.51 Uhr | Kommentare deaktiviert

Besonders die Deutsche Bank machte es Betreuern, die Bankgeschäfte für Ihre Betreuten tätigen wollten, bisher nicht leicht. Bei Einreichung eines Überweisungsträgers für ein Betreuungsgirokonto erhielt man nicht selten einen Brief, man möge doch in die nächste Filiale kommen, um den Überweisungsträger und den Betreuerausweis dort persönlich vorzulegen. Man könne doch sonst nicht wissen, ob die Betreuung überhaupt noch bestehe.

Ein Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Nichtzulassung einer Revision (BGH, 30.03.2010, XI ZR 184/09) stellte jetzt nochmals klar, was ohnehin gesetzlich geregelt ist. Der Betreuerausweis ist keine Vollmacht im Sinne des §172 BGB. Es kann daher keine Vorlage der Vollmacht, wie durch § 174 BGB bestimmt, verlangt werden und die Nichtvorlage der Vollmacht macht ein einseitiges Rechtsgeschäft nicht unwirksam:

Beruht die Vertretungsmacht nicht auf der Erteilung einer Vollmacht durch den Vertretenen, sondern – wie hier – auf gesetzlicher Grundlage, so scheidet eine Zurückweisung der Vollmacht nach § 174 BGB aus; die mit der Inanspruchnahme gesetzlicher Vertretung verbundene Unsicherheit, ob die Vertretungsmacht wirksam besteht, wird dem Empfänger der Erklärung zugemutet.

In dem zitierten Verfahren stritten sich eine Bank und ein Betreuer, der dort ein Betreuungsgirokonto unterhielt, ob bei jedem Rechtsgeschäft, das dieses Konto betrifft, die Vorlage des Betreuerausweises verlangt darf.

BMJ prüft Kontaktpflicht des Betreuers

Montag, 14. Juni 2010 - 13.12 Uhr | Kommentare deaktiviert

Nach gegenwärtigem Stand scheint das Bundesministerium für Justiz (BMJ) zu planen, den persönlichen Kontakt des Betreuers mit dem Betreuten ausdrücklich in die jährliche Berichtspflicht einzubeziehen und der Aufsichtspflicht des Betreuungsgerichts zu unterstellen. Geplant ist dies über eine Änderung der §§ 1837 und 1840 BGB, die über die Verweisvorschrift des § 1908 i BGB auch für die Betreuung Volljähriger gelten. Dies geht aus einem Referentenentwurf des BMJ und einem Schreiben des BMJ vom 08.01.2010 hervor.

Die des Weiteren geplante Regelung des § 1793 Abs. 1a BGB schreibt eine persönlichen Kontakt des Vormunds “in der Regel einmal im Monat in der üblichen Umgebung des Mündels” vor. Aus dem aktuellen Referentenentwurf ist bisher nicht zu ersehen, dass diese Kontaktpflicht für Vormünder des geplanten § 1793 Abs. 1a BGB auch für Betreuer gelten soll. Dies würde eine Anpassung des §1908 i BGB erfordern. In einem Schreiben des BMJ vom 08.01.2010 heißt es dazu:

Ob auch für den persönlichen Kontakt des Betreuers zu seinem Betreuten in der rechtlichen Betreuung Volljähriger, § 1896 BGB, die gleiche Kontaktpflicht nötig ist, bedarf noch der Prüfung. Die Ergebnisse der Evaluation des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes weisen darauf hin, dass der persönliche Kontakt der beruflichen Betreuer, insbesondere der selbständigen Berufsbetreuer, zu den Betreuten von durchschnittlich mindestens einmal im Monat auf nunmehr nur noch mindestens einmal im Vierteljahr zurückgeht.

Das Bundesministerium der Justiz hat eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe einberufen, die diese Frage prüfen wird.

Die geplanten Änderungen sehen ferner auch vor, auch die Fallzahlen des Vormunds auf 50 Fälle zu begrenzen. Dies wird jedoch nicht im BGB, sondern über eine Regelung im Jugendhilfegesetz geschehen.

BMJ und UN-Behindertenkonvention

Freitag, 28. Mai 2010 - 09.58 Uhr | Kommentare deaktiviert

Das Bundesjustizministerium (BMJ) sieht kein Erfordernis, die § 104, 105 BGB aufgrund der UN-Behindertenkonvention anzupassen. Dies geht aus einem Papier von Dr. Thomas Meyer, BMJ, hervor, das anlässlich des Workshops “UN-Behindertenkonvention” der Georg-August-Universität in Göttingen hervor.

Die Regelung des §§ 104, 105 BG gelten nicht ausschließlich für behinderte, sondern auch für nicht-behinderte Menschen. Auch behinderte Menschen würden durch diese Vorschriften nicht diskriminiert, sondern geschützt.

Sie ermöglichen Ihnen eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, ohne die ständige Sorge, dass sie durch ihr Verhalten ungewollte rechtsgeschäftliche Verpflichtungen (…) begründen.

Verbesserungsmöglichkeiten für das Betreuungsrecht hält Meyer für möglich, ist aber skeptisch, ob dabei, wie von verschiedener Seite gefordert, eine Abkehr von der gesetzlichen Vertretung und justizförmigen Betreuung wünschenswert ist.

Das Arbeitspapier von Dr. Meyer findet sich auf der Website des Vormundschaftsgerichtstags.

§ 1813 Abs. 1 Nr. 3 BGB

Donnerstag, 04. Februar 2010 - 14.49 Uhr | Kommentare deaktiviert

Mit der neuen Vorschrift Nummer 3 des § 1813 Abs. 1 BGB wird rechtlichen Betreuern die Vermögensverwaltung erleichtert. Bisher war die Möglichkeit, Online-Konten zu führen insbesondere dann, wenn der Betreuer das zu führende Konto nicht selbst eröffnet, sondern übernommen hatte, eingeschränkt. In diesem Fall verlangten viele Kreditinstitute eine betreuungsgerichtliche Freigabe des Kontos mit dem Argument, sonst dem Risiko ausgesetzt zu sein, eventuell nicht mit befreiender Wirkung zu leisten. Die Regelung führte zu dem unzeitgemäßen Ergebnis, dass gerade Berufsbetreuer auf manuelle Kontoführung angewiesen waren. Es bleibt zu hoffen, dass die Regelung auch bald von den Rechtsabteilungen der Banken aufgegriffen wird und umgesetzt wird.

Reformen zum 01.09.2009

Mittwoch, 02. September 2009 - 09.39 Uhr | Keine Kommentare

Durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das zum 01.09.2009 in Kraft trat, wurde das Vormundschaftsgericht aufgelöst. An seine Stelle tritt das Betreuungsgericht. Die Betreuungsgerichte sind Abteilungen der Amtsgerichte, die zuständig sind für Betreuungssachen, Unterbringungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen.

Außerdem treten zum 01.09.2009 wichtige Änderungen im Betreuungsrecht in Kraft, die die Einwilligung in ärztliche Maßnahmen betreffen:

Die Synopse hierzu im btprax-wiki.

Künftige Herausforderungen an die Gesundheitseinrichtungen

Dienstag, 18. August 2009 - 20.20 Uhr | Kommentare deaktiviert

Vor welchen Herausforderungen stehen die Gesundheitseinrichtungen in Deutschland heute? Zwei Thesen eines Berufsbetreuers zu diesem Thema, die im Hinblick auf professionspolitische Anschlussfähigkeit formuliert werden.

In bereits veröffentlichten Beiträgen behandelte ich die Herausforderung an den Gesetzgeber und die Patienten sowie an die Beschäftigten im Gesundheitssystem.

Spezialisierung

Einerseits ist bei den Einrichtungen im Gesundheitswesen eine Tendenz zur Spezialisierung festzustellen. Diese Spezialisierung ergibt sich aus den Fortschritten de medizinischen und pflegerischen Wissens, ist aber ebenso eine Folge der Tatsache, dass Gesundheit ein Markt ist, auf dem Anbieter sich durch Spezialangebote dem Konkurrenz- und Kostendruck entziehen können.
Die Herausforderung für auf bestimmte Krankheiten, Organe, Behandlungs- und Pflegeformen spezialisierte Einrichtungsträger besteht darin, dass sie extern künftig mehr als zuvor auf Integration ihres Angebots durch Kooperation angewiesen sind.

“Anbieter, die alleine oder in einem losen Verband agieren, werden es sehr schwer haben, das volle Versorgungsspektrum anzubieten und zu koordinieren, um [...] wettbewerbsfähig zu bleiben.”1

Damit steigt der Führungsaufwand für die Einrichtungen. Um das (spezialisierte) Leistungsgebot nach außen hin zu koordinieren, müssen geeignete Mitarbeiter ganz oder teilweise hierfür abgestellt werden. Gesundheitseinrichtungen setzen sich aber aus Expertengruppen zusammen, die ihre Eigeninteressen als Gruppe oft zu sehr betonen. Abstimmungsprobleme mit anderen Gruppen in der Einrichtung und nach außen hin sind die Folge. Das überreifende Interesse für die Einrichtung, für deren Ziele und deren Werte kommt zu kurz und kann nur durch Organisationslernen behoben werden2.

Ökonomisierung und Konzentration

Die externe Anforderung durch Kostenträger und konkurrierende Anbieter, die Kosten zu reduzieren, führt zu Konzentrationsprozessen. Das heißt, dass sich Träger mit gleichem Angebot horizontal zusammenschließen. So haben sich viele kommunale Krankenhäuser inzwischen zusammengeschlossen. Konzentrationsprozesse können sich aber auch durch feste Kooperationen mit Anbietern fremder Leistungen ergeben, beispielsweise zwischen ambulanten Ärzten und Krankenhäusern oder Apothekern und Heimen ergeben. Horizontale Zusammenschlüsse führen zur wirtschaftlichen Einsparungen beispielsweise bei den Verwaltungsstrukturen. Vertikale Zusammenschlüsse in Form von Kooperationen, führen ebenfalls häufig zu wirtschaftlichen Einsparungen für die Einrichtungen. Zusätzlich kann die Versorgungsqualität durch solche Kooperationen verbessert werden 3.

  1. C. Meli, Horizontale und vertikale Konzentrationsprozesse bei den Leistungserbringern in Gesundheitssystemen, S. 30 http://www.iop.unibe.ch/lehre/lizentiatsarbeiten/Liz-Meli-Carolina.pdf[]
  2. Gutachten 2007 des Sachverständigenrates, Bt-Drs. 16/6339, S. 72[]
  3. C. Meli, Horizontale und vertikale Konzentrationsprozesse bei den Leistungserbringern in Gesundheitssystemen http://www.iop.unibe.ch/lehre/lizentiatsarbeiten/Liz-Meli-Carolina.pdf[]

ISG für mehr Betreuungsplanung

Donnerstag, 16. Juli 2009 - 12.08 Uhr | Keine Kommentare

Das “Otto Blume Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik” (ISG) hat seine “Evaluation des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes (BtändG)” vorgelegt, mit der es vom Bundesministerium für Justiz (BMJ) beauftragt war.

Eines der Ergebnisse der reichhaltigen Studie ist die Empfehlung, dass die mit dem BtändG eingeführte Betreuungsplanung verpflichtend implementiert werden sollte. Die verpflichtende Erstellung eines Betreuungsplans wird als wichtiges Instrument der Qualitätssicherung angesehen und als eine Verbesserung der Aufsicht des Vormundschaftsgerichtes angesehen.

Bisher würden die Gerichte vom Instrument der Betreuungsplanung nur selten Gebrauch machen. Der Grund liegt darin, dass sie offenbar vom Nutzen des Instrumentes noch nicht überzeugt sind. Das ISG empfiehlt, durch Weiterbildung zunächst eine Basis zu schaffen, damit bei Richtern und Rechtspflegern diese Einsicht geschaffen wird.

Das vergleichbare Instrument “Hilfeplan” hat sich im Bereich der Jugendhilfe, der Pflegeplanung und der Eingliederungshilfe seit Jahren bewährt. Es fehlt aber im Bereich der rechtlichen Betreuung noch weitgehend ein Verständnis der Rolle der verschiedenen Akteure (Betreuer, Betreuter, Rechtspfleger) bei der Erstellung von Hilfeplänen. Es fehlt auch ein Verständnis dafür, wie ein Arbeiten mit Zielvereinbarungen für mehr Effizienz und Qualität im Betreuungsbereich sorgen könnte.

M. E. sollten auch rechtliche Betreuer eventuell noch bestehende Vorbehalte gegen das Instrument der Betreuungsplanung bedenken. Das Steuerungsinstrument Betreuungsplan sorgt für einen qualitätsvollen, evaluativ ausgerichteten Betreutenkontakt. Die Alternative wäre – ebenfalls vom ISG angeregt – die Besuchsfrequenz verbindlich zu regeln. Dadurch wäre qualitativ m. E. nichts gewonnen, für die Gestaltung der Berufsausübung aber viel verloren.

Künftige Herausforderungen für Beschäftigte im Gesundheitswesen

Montag, 11. Mai 2009 - 10.57 Uhr | Kommentare deaktiviert

Vor welchen Herausforderungen steht der Beschäftigte im Gesundheitswesen von heute? Zwei Thesen eines Berufsbetreuers zu diesem Thema, die im Hinblick auf professionspolitische Anschlussfähigkeit formuliert werden.

In bereits veröffentlichten Beiträgen behandelte ich die Herausforderung an den Gesetzgeber und die Patienten.

Erfahrung vs. Verwissenschaftlichung und Bürokratisierung

Neben der eigenen Erfahrung und dem individuellen Können bekommen evidenzbasierte Behandlungs- und Pflegeleitlinien eine zunehmende Bedeutung, werden von Professionellen derzeit aber noch als extern auferlegte Einengung und ungewünschte Komplexitätssteigerung erfahren. Aufgrund der fehlenden Zusammenarbeit der Mitglieder im Versorgungssystem (Ärzte, Fachärzte) kommt es zu einen schlechten Diffusion allgemeiner wissenschaftlicher Standards.1. Die ” in Deutschland angewendeten Behandlungsleitlinien (entsprechen) in der Mehrzahl nicht den Qualitätsstandards der evidenzbasierten Medizin”2.

Unverkennbar ist auch ein Trend zur Bürokratisierung. Neue Abrechnungsmethodiken erhöhen den Dokumentationsaufwand (DRGs), Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement, Aufklärung der Patienten, Gewährleistung der Patientensicherheit, Anforderungen an Hygiene, Umweltmanagement erfordern immer mehr Dokumentationsaufwand3.

Multiprofessionalität oder Spezialisierung?

Zur Herausforderung für Mitarbeiter und Selbständige im Gesundheitswesen wird die Frage, ob sie den Entwicklungen im Gesundheitswesen durch Spezialisierung oder durch Multiprofessionalität begegnen wollen. Nicht wenige der neuen Berufsbilder in der Pflege verweisen auf Spezialisierungschancen.

Andererseits geraten auf manchen Gebieten Generalisten, mehrfach Qualifizierte, interdisziplinär Orientierte künftig in Vorteil, weil sie die unterdessen gesellschaftlich problematisierte Sektorisierung und Segmentierung im Gesundheitswesen zu überwinden helfen. Statt auf eine Vertiefung von medizinischem oder pflegerischem Spezialwissen richtet sich die Strategie dieser Professioneller auf Organisations- und Managementprozesse.

Für beide genannten Strategien, die interne, kleinräumige Orientierung auf Spezialisierung wie auf die externe, großräumige Orientierung auf Kooperation wird die Bereitschaft der Professionellen zu lebensbegleitender Fort- und Weiterbildung notwendig.

  1. Gutachten 2007 des Sachverständigenrates, Bt-Drs. 16/6339, S. 70, Bt-Drucksache 14/8800 S 187[]
  2. Bt-Drucksache 14/8800 ebd.[]
  3. Gutachten 2007 des Sachverständigenrates, Bt-Drs. 16/6339, S. 70[]