Änderung des Regelbedarfs SGB II und SGB XII

Montag, 28. Februar 2011 - 15.26 Uhr

Mit Wirkung zum 01.01.2011 ist das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Kraft getreten.

Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Gesetzes lassen sich knapp zusammenfassen. Es gibt 13,37 Euro/Monat mehr. Wohnt der Leistungsempfänger mit zentraler Warmwasserversorgung, erhält er 5 Euro/Monat mehr und ab Januar keinen Abzug der Warmwasserpauschale mehr. Die dafür relevanten Änderungen sind:

§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II (Regelbedarf)

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. (…)

§ 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II (Regelbedarf)

(2) Als Regelbedarf werden bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich 364 Euro anerkannt.

§ 21 Abs.7 SGB II (Mehrbedarfe)

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1. 2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 (…)

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