Gewerbesteuerfreiheit für berufliche Betreuung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 15. Juni 2010 entschieden, dass Einkünfte von berufsmäßigen Betreuern und Verfahrenspflegern als nicht gewerblich zu behandeln sind (VIII R 10/09 und VIII R 14/09). Diese Einkünfte unterliegen damit nicht mehr der Gewerbesteuer.
In den entschiedenen Fällen ging es um die Einkünfte von Rechtsanwälten, die neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit als Berufsbetreuer tätig waren. Das Urteil ist aber ebenso auf nicht-juristische Berufsbetreuer anwendbar.
Nach der neuen Auffassung des Bundesfinanzgerichts ist die Tätigkeit eines Berufsbetreuers den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit zuzuordnen, weil sie ebenso wie die in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG bezeichneten Fälle durch eine “selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt ist”. Man könne in der Berufsbetreuung die vermögensbetreuenden und sonstigen persönlichen fremdnützigen Tätigkeit oft nicht von einander trennen. So habe eine Entscheidung über eine Heilbehandlung auch vermögensrechtliche Konsequenzen, weil sie Kosten für den Betreuten auslöse. Insofern stehe der neu getroffenen Zuordnung auch dann nichts entgegen, wenn ein Betreuer im Einzelfall nur im Bereich der Heilbehandlung tätig sei.
Das BFH-Urteil vom 4. November 2004 IV R 26/03, dass die Gewerbesteuerpflicht für Berufsbetreuer feststellte, ist damit nicht mehr maßgebend.