Betreuerausweis bei Überweisungen

Dienstag, 20. Juli 2010 - 11.51 Uhr | Kommentare deaktiviert

Besonders die Deutsche Bank machte es Betreuern, die Bankgeschäfte für Ihre Betreuten tätigen wollten, bisher nicht leicht. Bei Einreichung eines Überweisungsträgers für ein Betreuungsgirokonto erhielt man nicht selten einen Brief, man möge doch in die nächste Filiale kommen, um den Überweisungsträger und den Betreuerausweis dort persönlich vorzulegen. Man könne doch sonst nicht wissen, ob die Betreuung überhaupt noch bestehe.

Ein Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Nichtzulassung einer Revision (BGH, 30.03.2010, XI ZR 184/09) stellte jetzt nochmals klar, was ohnehin gesetzlich geregelt ist. Der Betreuerausweis ist keine Vollmacht im Sinne des §172 BGB. Es kann daher keine Vorlage der Vollmacht, wie durch § 174 BGB bestimmt, verlangt werden und die Nichtvorlage der Vollmacht macht ein einseitiges Rechtsgeschäft nicht unwirksam:

Beruht die Vertretungsmacht nicht auf der Erteilung einer Vollmacht durch den Vertretenen, sondern – wie hier – auf gesetzlicher Grundlage, so scheidet eine Zurückweisung der Vollmacht nach § 174 BGB aus; die mit der Inanspruchnahme gesetzlicher Vertretung verbundene Unsicherheit, ob die Vertretungsmacht wirksam besteht, wird dem Empfänger der Erklärung zugemutet.

In dem zitierten Verfahren stritten sich eine Bank und ein Betreuer, der dort ein Betreuungsgirokonto unterhielt, ob bei jedem Rechtsgeschäft, das dieses Konto betrifft, die Vorlage des Betreuerausweises verlangt darf.