BMJ prüft Kontaktpflicht des Betreuers
Nach gegenwärtigem Stand scheint das Bundesministerium für Justiz (BMJ) zu planen, den persönlichen Kontakt des Betreuers mit dem Betreuten ausdrücklich in die jährliche Berichtspflicht einzubeziehen und der Aufsichtspflicht des Betreuungsgerichts zu unterstellen. Geplant ist dies über eine Änderung der §§ 1837 und 1840 BGB, die über die Verweisvorschrift des § 1908 i BGB auch für die Betreuung Volljähriger gelten. Dies geht aus einem Referentenentwurf des BMJ und einem Schreiben des BMJ vom 08.01.2010 hervor.
Die des Weiteren geplante Regelung des § 1793 Abs. 1a BGB schreibt eine persönlichen Kontakt des Vormunds “in der Regel einmal im Monat in der üblichen Umgebung des Mündels” vor. Aus dem aktuellen Referentenentwurf ist bisher nicht zu ersehen, dass diese Kontaktpflicht für Vormünder des geplanten § 1793 Abs. 1a BGB auch für Betreuer gelten soll. Dies würde eine Anpassung des §1908 i BGB erfordern. In einem Schreiben des BMJ vom 08.01.2010 heißt es dazu:
Ob auch für den persönlichen Kontakt des Betreuers zu seinem Betreuten in der rechtlichen Betreuung Volljähriger, § 1896 BGB, die gleiche Kontaktpflicht nötig ist, bedarf noch der Prüfung. Die Ergebnisse der Evaluation des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes weisen darauf hin, dass der persönliche Kontakt der beruflichen Betreuer, insbesondere der selbständigen Berufsbetreuer, zu den Betreuten von durchschnittlich mindestens einmal im Monat auf nunmehr nur noch mindestens einmal im Vierteljahr zurückgeht.
Das Bundesministerium der Justiz hat eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe einberufen, die diese Frage prüfen wird.
Die geplanten Änderungen sehen ferner auch vor, auch die Fallzahlen des Vormunds auf 50 Fälle zu begrenzen. Dies wird jedoch nicht im BGB, sondern über eine Regelung im Jugendhilfegesetz geschehen.