BMJ und UN-Behindertenkonvention

Freitag, 28. Mai 2010 - 09.58 Uhr

Das Bundesjustizministerium (BMJ) sieht kein Erfordernis, die § 104, 105 BGB aufgrund der UN-Behindertenkonvention anzupassen. Dies geht aus einem Papier von Dr. Thomas Meyer, BMJ, hervor, das anlässlich des Workshops “UN-Behindertenkonvention” der Georg-August-Universität in Göttingen hervor.

Die Regelung des §§ 104, 105 BG gelten nicht ausschließlich für behinderte, sondern auch für nicht-behinderte Menschen. Auch behinderte Menschen würden durch diese Vorschriften nicht diskriminiert, sondern geschützt.

Sie ermöglichen Ihnen eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, ohne die ständige Sorge, dass sie durch ihr Verhalten ungewollte rechtsgeschäftliche Verpflichtungen (…) begründen.

Verbesserungsmöglichkeiten für das Betreuungsrecht hält Meyer für möglich, ist aber skeptisch, ob dabei, wie von verschiedener Seite gefordert, eine Abkehr von der gesetzlichen Vertretung und justizförmigen Betreuung wünschenswert ist.

Das Arbeitspapier von Dr. Meyer findet sich auf der Website des Vormundschaftsgerichtstags.

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