Regelsätze nicht verfassungskonform

Freitag, 12. März 2010 - 10.20 Uhr | Kommentare deaktiviert

Sei dem Urteil des 5. Senats Bundesverwaltungsgerichts vom 24.Juni 1954 (V C 78.54), das erstmals einen subjektiven, einklagbaren Rechtsanspruch auf Sozialhilfe feststellte, hatte die höchstrichterliche Rechtssprechung immer wieder die Konformität geltenden Sozialrechts mit den Leitgedanken des Grundgesetzes herzustellen. Mit dem nun am 9. Februar 2010 ergangenen Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09), stellt der Gesetzgeber klar, dass aus dem Grundgesetz der Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums abzuleiten ist und dieser Anspruch in seiner konkreten Umsetzung die Anwendung eines “transparenten und sachgerechten Verfahrens” der Bedarfsfeststellung beinhaltet. Kritisiert wird nicht die absolute Höhe der Regelsätze. Ausdrücklich hervorgehoben wird auch, dass das so genannte Statistikmodell für die Bemessung der sozialhilferechtlichen Regelsätze eine “vertretbare Methode” zur realitätsnahen Bestimmung des Existenzminimums ist. Vollständig gekippt wurde die Fortschreibung der alten Regelsätze nach den Rentenwerten (§20 Abs. 4 SGB II).

Kritisiert wird in der Essenz des Urteils die Abweichung von den “Strukturprinzipien des Statistikmodells”. Gemeint sind damit unbegründete Kürzungen von Ausgabeposten. Die Kürzung von statistisch relevanten Ausgabeposten als solche und der Höhe nach muss begründet sein. Bevor ein statistischer Ausgabeposten gekürzt wird, muss feststehen, dass die statistische Vergleichgruppe diese Ausgaben wirklich tätigt. Die Höhe der Kürzung darf nicht wie bisher ins Blaue hinein geschehen, sondern muss ebenfalls begründet sein.

Für den Gesetzgeber ergibt sich damit die große Herausforderung, die Regelsatzbemessung auf eine solidere Datengrundlage zu stellen. Die vom Gesetzgeber geforderte höhere Transparenz wird das Verfahren möglicherweise nicht schon ab 01.01.2011 rechtmäßiger, aber schon bald angreifbarer machen und damit auf lange Sicht rechtmäßiger.

Bis dahin gilt Richterrecht.