§ 1813 Abs. 1 Nr. 3 BGB
Mit der neuen Vorschrift Nummer 3 des § 1813 Abs. 1 BGB wird rechtlichen Betreuern die Vermögensverwaltung erleichtert. Bisher war die Möglichkeit, Online-Konten zu führen insbesondere dann, wenn der Betreuer das zu führende Konto nicht selbst eröffnet, sondern übernommen hatte, eingeschränkt. In diesem Fall verlangten viele Kreditinstitute eine betreuungsgerichtliche Freigabe des Kontos mit dem Argument, sonst dem Risiko ausgesetzt zu sein, eventuell nicht mit befreiender Wirkung zu leisten. Die Regelung führte zu dem unzeitgemäßen Ergebnis, dass gerade Berufsbetreuer auf manuelle Kontoführung angewiesen waren. Es bleibt zu hoffen, dass die Regelung auch bald von den Rechtsabteilungen der Banken aufgegriffen wird und umgesetzt wird.