Neue Ausführungsvorschrift Wohnen
Der Berliner Senat hat im März eine Fortschreibung der Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und 34 SGB XII (AV Wohnen) erlassen.
Darin sind die zulässigen Miethöhen für Leistungsempfänger neu bestimmt. Für den 1-Personen Haushalt gelten 378,- Euro als Mietobergrenze, für den 2-Personenhaushalt 444,- Euro als Mietobergrenze. Bei Wohnungslosen und von Obdachlosigkeit bedrohten Personen kann dieser Richtwert um 10 % überschritten werden.
Mietkautionen und Umzugskosten können dem Grundsatz nach übernommen werden. Dies gilt jedoch nur, wenn für diese Kosten die vorherige Zusicherung erteilt wurde.
Die Voraussetzungen, nach denen eine solche Zusicherung erteilt werden sollen, sind in der AV klar und im Detail ausgeführt. Ob die Voraussetzungen vorliegen, muss ggf. durch geeignete Fachdienste im Vorfeld eines Umzuges festgestellt werden. Nicht grundsätzlich erforderlich ist ein Umzug bei schlechter Ausstattung der Wohnung oder dem Wunsch nach einer anderen Wohnumgebung!
In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, ob es ein gangbarer Weg ist, ohne Zustimmung des Sozialhilfeträgers umzuziehen und das Vorliegen der Kostenübernahmevoraussetzungen dann nachträglich feststellen zu lassen, ggf. sozialgerichtlich. Hiervon ist unbedingt abzuraten. Ebenso gilt dies, wenn ein Antrag auf Miet- oder Umzugskostenübernahme abgelehnt wurde, aber Widerspruch eingelegt wurde. Auch dann ist mit dem Umzug abzuwarten, bis über den Widerspruch entschieden wurde.
Den Betreuer stellt dies vor die Herausforderung, mit dem Betreuten die viel später eintretenden finanziellen Konsequenzen eines aktuellen und als dringlich empfundenen Wunsch nach einem Umzug zu besprechen.