ISG für mehr Betreuungsplanung
Das “Otto Blume Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik” (ISG) hat seine “Evaluation des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes (BtändG)” vorgelegt, mit der es vom Bundesministerium für Justiz (BMJ) beauftragt war.
Eines der Ergebnisse der reichhaltigen Studie ist die Empfehlung, dass die mit dem BtändG eingeführte Betreuungsplanung verpflichtend implementiert werden sollte. Die verpflichtende Erstellung eines Betreuungsplans wird als wichtiges Instrument der Qualitätssicherung angesehen und als eine Verbesserung der Aufsicht des Vormundschaftsgerichtes angesehen.
Bisher würden die Gerichte vom Instrument der Betreuungsplanung nur selten Gebrauch machen. Der Grund liegt darin, dass sie offenbar vom Nutzen des Instrumentes noch nicht überzeugt sind. Das ISG empfiehlt, durch Weiterbildung zunächst eine Basis zu schaffen, damit bei Richtern und Rechtspflegern diese Einsicht geschaffen wird.
Das vergleichbare Instrument “Hilfeplan” hat sich im Bereich der Jugendhilfe, der Pflegeplanung und der Eingliederungshilfe seit Jahren bewährt. Es fehlt aber im Bereich der rechtlichen Betreuung noch weitgehend ein Verständnis der Rolle der verschiedenen Akteure (Betreuer, Betreuter, Rechtspfleger) bei der Erstellung von Hilfeplänen. Es fehlt auch ein Verständnis dafür, wie ein Arbeiten mit Zielvereinbarungen für mehr Effizienz und Qualität im Betreuungsbereich sorgen könnte.
M. E. sollten auch rechtliche Betreuer eventuell noch bestehende Vorbehalte gegen das Instrument der Betreuungsplanung bedenken. Das Steuerungsinstrument Betreuungsplan sorgt für einen qualitätsvollen, evaluativ ausgerichteten Betreutenkontakt. Die Alternative wäre – ebenfalls vom ISG angeregt – die Besuchsfrequenz verbindlich zu regeln. Dadurch wäre qualitativ m. E. nichts gewonnen, für die Gestaltung der Berufsausübung aber viel verloren.