Onlinebanking für Betreuer
Onlinebanking kann die Betreuungsführung sehr erleichtern. Fast immer ist es möglich, wenigstens einen Zugang zur Umsatzabfrage zu bekommen. Eine solche kann sogar bei Konten eingerichtet werden, bei denen die Bank wegen eines Einwilligungsvorbehaltes oder Geschäftsunfähigkeit eine Verfügungssperre angelegt hat.
Interessant wird das Onlinebanking vor allem dann, wenn es mit einer speziellen Software betrieben wird. Ohne eine solche Software muss für jedes Bankinstitut, eventuell sogar für jedes Konto, ein gesonderter Anmeldeprozess im Webbrowser erfolgen. Man bekommt das jeweilige Webinterface des Bankinstituts dargeboten und arbeitet online, mit zeitlich begrenzter Gültigkeit der Anmeldung. Man kann keine institutsübergreifenden Aktionen ausführen. Das browserbasierte Onlinebanking für Betreuungskonten ist für die Zwecke von Betreuern eingeschränkter und umständlicher nutzbar. Allerdings verbessern sich die Webauftritte der Banken in letzter Zeit ständig. Einige Banken erlauben beispielsweise schon den Download der Kontoumsätze direkt aus der Website heraus. So besteht auch für Betreuer ohne Homebankingprogramm die Möglichkeit, die Kontoumsätze in MS Excel oder Betreuungssoftware zu importieren.
Es gibt eine ganze Reihe von Programmen, die das Onlinebanking als lokale Anwendung auf den eigenen PC holen und damit noch mehr Möglichkeiten bieten. Die bekanntesten Homebankingprogramme sind Microsoft Money, WISO Mein Geld, Quicken und Starmoney. Der große Vorteil dieser Programme ist, dass die Betreuungskonten darin institutsübergreifend gleichzeitig und einheitlich dargestellt werden. Alle Betreuungskonten und deren aktueller Kontostand können bequem in einer Liste übersehen werden.
Der Zahlungsverkehr kann sehr bequem gestaltet werden. Daueraufträge und Überweisungen können zunächst offline bearbeitet werden. Wird der Ausgangskorb dann an die verschiedenen Institute übermittelt, erhält der Anwender sofort eine Annahmebestätigung der Bank. Einige der Programme können so eingestellt werden, dass sie einen bestätigten Auftrag automatisch für die Betreuungsakte ausdrucken.
Das wichtigste am Onlinebanking ist wohl, dass täglich ein Kontorundruf gestartet werden kann. Die Möglichkeit der täglichen Umsatzabfrage erleichtert die Dispositionen des Betreuers sehr:
- Der Betreuer kann sehr individuell auf die Betreutenwünsche eingehen und kann Auszahlungsspielräume, aber auch finanzielle Engpässe gut und zeitnah erkennen. Besonders Betreuer, die viele mobile Betreute haben und im Publikumsverkehr häufig Geldeinteilung vornehmen, profitieren sehr vom Onlinebanking.
- Der Betreuer kann bei selbst verfügenden Betreuten deren Dispositionen jederzeit erkennen und Ihnen beratend und mahnend beiseite stehen.
- Der Betreuer kann vor zu tätigenden Überweisungen jederzeit die aktuelle Deckung prüfen.
Die Kontobewegungen, die bei der Umsatzabfrage für jedes Betreuungskonto übermittelt werden, werden bei Einsatz solcher Anwendungen lokal auf dem PC gespeichert. Am Ende des Rechnungsjahres können diese Umsätze in die Rechnungslegung des Betreuers importiert werden und dieser spart sich viel Schreibarbeit. Diese Vorgehensweise funktioniert sowohl nach MS Excel wie auch in bereits erwähnter Betreuungssoftware (butler von prosozial, at work von Logo-Datensysteme).
Der Zugangsweg für das browserbasierte Onlinebanking ist in technischer Hinsicht anders ausgelegt als der für Homebankingprogramme. Es kommt daher für den Betreuer darauf an, ob die kontoführende Bank auch einen eigenen Zugangsweg für Homebankingprogramme anbietet, also die Direkteinwahl über HBCI ermöglicht. HBCI (Homebanking Computer Interface) ist der aktuelle Standard, der ältere Einwahlverfahren abgelöst hat. Beim Antrag auf Onlinebanking muss man der Bank mitteilen, dass man diesen Zugangsweg wünscht und nicht das browserbasierte Onlinebanking. HBCI wird mit Sicherheitsmedium Chipkarte oder mit Sichermedium TAN-Liste angeboten. Die Chipkarte ist für Betreuer als unpraktisch anzusehen, weil für jedes Konto eine Chipkarte ausgestellt wird. Die TAN-Listen sind hingegen in den meisten Fällen kontoübergreifend einsetzbar.
In rechtlicher Hinsicht ist beim Homebanking zu beachten, dass manche Banken eine Genehmigung nach § 1825 BGB (Allgemeine Ermächtigung) verlangen. Die allgemeine Ermächtigung wird von den Banken angeblich deswegen benötigt, weil sie im Onlinebanking die Grenze nach §§ 1812, 1813 Abs. 1. Nr. 2, 1908i BGB (Verfügungsgrenze 3.000 €) nicht beachten könnten. Das Argument ist wohl vorgeschoben, denn technisch ist es kein Problem, Verfügungsgrenzen einzurichten. Die Postbank macht es beim Onlinebanking vor.
Aus diesen Gründen wird von Rechtspflegern der Vormundschaftsgerichte die von manchen Banken geforderte allgemeine Ermächtigung nach § 1825 BGB für das Onlinebanking ungern erteilt. Sie verweisen darauf, dass die Vorschrift restriktiv auszulegen ist. Es geht in § 1825 BGB um konkrete darzulegende Umstände der Vermögensverwaltung. Der Befreiungsantrag kann nicht auf Wunsch der Bank “auf Vorrat” gestellt werden. Zu Recht wird darin eine Risikoabwälzung der Banken auf das Vormundschaftsgericht gesehen. Sollten Berufsbetreuer doch in vereinzelten Fällen ohne weitere Voraussetzungen eine Freigabe gemäß § 1825 BGB für Onlinebanking erhalten, handelt es sich um Einzelfallentscheidungen von Rechtspflegern, die davon ausgehen, dass der Antragsteller besonders “vertrauenswürdig” ist.
Kurioserweise werden vom Betreuer eröffnete Konten von manchen Banken anders behandelt als solche, die vom Betreuten nur “übernommen” werden. Möglicherweise beurteilen Banken bestehende Kontoverträge, wo der Betreuer “nur” Bevollmächtigter wird, haftungsrechtlich anders, als solche Kontoverträge, die vom Betreuer im Namen des Betreuten neu abgeschlossen werden. Betreuer können sich diesen Umstand zu nutze machen, indem sie Konten neu eröffnen. § 1901 BGB ist dabei zu beachten!