Durchführung von Aufgaben der Behördenvertretung
Die Ressourcen des Betreuten aktivieren
Die Verwahrlosungstendenzen in der Rechtskultur und die Desorganisation der öffentlichen Verwaltung stellt Berufsbetreuer vor große Probleme. Nicht selten passiert es, das Betreute ihnen zustehende materielle Leistungen oder ihnen zustehenden Krankenversicherungsschutz einfach nicht erhalten. Der Betreute steht ohne Geld und Krankenversicherungsschutz da. Das wirkt auf die professionelle Führung der Betreuung zurück und wirft die Frage auf, wie man als Betreuer solchen Problemen organisatorisch begegnet.
Der Betreute ist unzufrieden und verlangt zu Recht nach schnellen Lösungen. Manche Betreuer behelfen sich in dieser Situation mit gemeinsamen Vor-Ort-Terminen mit dem Betreuten in der öffentlichen Verwaltung. Das ist jedoch äußerst zeitaufwendig und bei höherer Fallzahl organisatorisch schlicht nicht mehr zu leisten. Meist ist diese Vorgehensweise nicht einmal erfolgreich.
Manchmal ist es jedoch sinnvoll, den Betreuten in die Behördenvertretung einzubeziehen. Das gilt besonders für Klienten, die (noch) als erwerbsfähig gelten und daher beim Jobcenter Leistungen beziehen. Hier können mit dem Betreuten Vereinbarungen getroffen werden. Hält der Klient sich selbst für voll erwerbsfähig und lehnt einen Grundsicherungsantrag ab, sollte er in der Lage sein, den Einladungen des Jobcenters fristgerecht nachzukommen. Er sollte bereit sein, Arbeitsangebote (meist MAE-Jobs) wahrzunehmen. Natürlich sollte er auch bereit und in der Lage sein, sonstige Behördentermine wahrzunehmen, wie zum Beispiel die Verlängerung seiner Sozialkarte für den öffentlichen Nahverkehr und ähnliches.
Für viele Betreute – vor allem jene, die der Grundsicherung für Erwerbsunfähige zugeordnet werden – wird jedoch aufgrund ihrer Behinderung im Bereich der Behördenvertretung nur eine stellvertretende und kompensatorische Hilfe möglich sein. Hier muss die Behördenvertretung vom Betreuer voll übernommen werden. Der Betreute kann hier insoweit noch gefordert werden, als er eventuell benötigte Unterlagen beisteuert, und für eventuelle Untersuchungstermine von ärztlichen Diensten zur Verfügung steht.
§ 1902 BGB besagt zur Vertretung des Betreuten: “In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich.” In kaum einem Bereich ist dies von größerer praktischer Relevanz als im Bereich der Vertretung gegenüber Sozialbehörden. Hier wird dafür plädiert, die Rechte des Betreuten gegenüber der öffentlichen Verwaltung konsequent schriftlich und nötigenfalls ohne Zögern gerichtlich geltend zu machen.
Schriftlich!
Berufsbetreuer machen jeglichen Leistungsanspruch des Betreuten schriftlich geltend. Erstanträge und Widersprüche sollten möglichst so einreicht werden, dass der Zugang später nachgewiesen werden kann, also per Fax (ggf. zusätzliches Fax). Gegenüber dem Einschreiben sind Faxe zu bevorzugen, weil damit auch der Inhalt eines Schreibens nachweisbar ist.
Anträge können fristwahrend bei allen Sozialbehörden und Sozialversicherungsträgern schriftlich per Telefax gestellt werden. Ebenso kann die Behörde Verwaltungsakte mittels Telefax bekannt geben, sofern nicht im Gesetz die eigenhändige Unterschrift des zuständigen Beamten besonders gefordert wird.
Grundsätzlich ist zum Einsatz des Faxgerätes zu sagen: Es kann immer dann eingesetzt werden, wenn nicht per Gesetz die Schriftform (§ 126 BGB) vorgeschrieben ist, denn das Fax gilt als Kopie eines Schriftsatzes und wahrt somit nicht die Schriftform. Im Bereich des Sozialgesetzbuches wird die Schriftform nur sehr selten verlangt. Auch bei Gericht können Schriftstücke mittels Telefax zulässig und wirksam eingereicht werden. Wichtig ist, dass das als Faxvorlage dienende Original handschriftlich unterzeichnet worden ist.
Ist ein Antrag unvollständig oder unklar, so hat die Behörde darauf hinzuwirken, dass der Antrag vervollständigt wird. Der Antragsteller seinerseits hat seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen.
Über einen Antrag auf Sozialleistungen ist innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden. Solange der Betreute dadurch keine Nachteile- möglicherweise erhält der Betreute eine andere Sozialeistung – erleidet, spricht nichts dagegen, auch derart lange Bearbeitungszeiten in Kauf zu nehmen. Das gleiche gilt für die Nichtentscheidung über einen Widerspruch. Bis zu drei Monate darf die Behörde sich Zeit lassen, den Widerspruchsbescheid zu erstellen.
Reine und qualifizierte Untätigkeitsklage
Liegt dann noch kein Bescheid vor, bietet sich eine Untätigkeitsklage an. In ihrer isolierten Form besteht ihr Klageziel in der bloßen Bescheidung. Das Sozialgericht muss sich bei dieser Form der Klage mit dem Bestehen des Anspruchs nicht beschäftigen. Eine solche Klage ist besonders dann sinnvoll, wenn man erreichen will, dass überhaupt erstmal ein Bescheid vorliegt. Die Behörde wird nun reagieren und den Bescheid erstellen. Ist der Bescheid nicht zufrieden stellend, muss man dagegen dann erstmal in Widerspruch gehen. Die Klage muss zurückgezogen werden.
Will man erreichen, dass die Behörde einen Widerspruch bescheidet, kann man diese Form der Klage auch einsetzen. Die Behörde wird reagieren und den Widerspruch bescheiden. Damit stellt sie sich klaglos. Die Untätigkeitsklage wird dadurch unzulässig, kann aber nun sofort auf dem Wege der Klageänderung als eine Anfechtungs- und Leistungsklage fortgesetzt werden.
Befindet man sich bereits im Widerspruchsverfahren und ist die Behörde im Hinblick auf die Entscheidung des Widerspruchs untätig, kann man auch gleich mit der Untätigkeitsklage beantragen, den Antragsgegner zu einer inhaltlich bestimmten Verbescheidung zu verpflichten. Das ist eine Alternative zum “zweistufigen” Vorgehen und immer dann zu erwägen, wenn das Widerspruchsverfahren bereits läuft und der Widerspruchsbescheid überfällig ist.
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
ALG-II-Empfänger und Sozialhilfeempfänger bewegen sich auf der untersten Stufe des sozialen Sicherungssystems. Es gibt kein Netz darunter. Nicht selten sind daher die Verhältnisse der Betreuten so, dass der Verwaltungsweg mit Bescheid, Widerspruch, Widerspruchsbescheid und Klage nicht abgewartet werden kann. In diesen Fällen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der richtige Weg.
Die Voraussetzungen der einstweiligen Anordnung sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund.
Das Bestehen eines Anordnungsanspruches bedeutet, dass ein Leistungsanspruch besteht und in rechtwidriger Weise versagt wird, bzw. eine erhebliche Kürzung vorliegt. In der Praxis sind das natürlich alle Fälle von Nichtbescheidung einer zustehenden Leistung. Denkbar sind aber auch Fälle von in rechtswidriger Weise erheblich gekürzter Leistung. So etwas kommt in der Praxis zum Beispiel vor, wenn Einkommen angerechnet wird, dass nicht vorhanden ist. Oder wenn Leistungen wegen Krankenhausaufenthaltes rechtswidrig gekürzt werden.
Das Bestehen eines Anordnungsgrundes bedeutet: Der Antragsteller kann das reguläre Verfahren (Bescheid, Widerspruch, Widerspruchsbescheid und Klage) nicht abwarten, da Eilbedürftigkeit besteht.
Dieser Antrag muss besonders sorgfältig belegt werden, denn der Richter soll ja in die Lage versetzt werden, sofort zu entscheiden. Die Inkaufnahme einer unvollständigen Beleglage erweckt den Eindruck, die Sache wäre doch nicht so eilig.
Manchmal ist eine Klage oder ein Antrag auf einstweilige Anordnung erforderlich, es ist für den Betreuer aber nicht genau ersichtlich, welche Behörde eigentlich leistungspflichtig ist. Es kann ein Zuständigkeitsstreit unter den Behörden vorliegen, in der Praxis gern als “Aktentennis” bezeichnet. In solchen Fälle genügt es, eine Behörde zu verklagen und zu beantragen, dass die andere Behörde beigeladen wird.
Profession und Organisation, Sozialrecht, soziale Ansprüche und Vergünstigungen