Schnellere Einstufung in der Pflege
Oft übernehmen Betreuer Betreuungen für Personen, die sich im Krankenhaus befinden, medizinisch bereits austherapiert sind, aber nicht in ihre Wohnung entlassen werden können. Leider liegt oft noch keine Pflegestufe vor, die Voraussetzung für eine Entlassung in ein Heim oder eine Demenz-Wohngemeinschaft ist.
Das neue Pflegeweiterentwicklungsgesetz ermöglicht nun eine schnellere Pflegeeinstufung in solchen Fällen.
In SGB XI § 18 Abs. 3 heißt es nun:
Befindet sich der Antragsteller im Krankenhaus oder einer stationären Rehabilitationseinrichtung und liegen Hinweise vor, dass zur Sicherstellung der ambulanten oder stationären Weiterversorgung und Betreuung eine Begutachtung in der Einrichtung erforderlich ist, ist die Begutachtung dort unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse durchzuführen; die Frist kann durch regionale Vereinbarungen verkürzt werden.