Büroorganisation und Haftpflichtversicherung

Samstag, 01. Dezember 2007 - 12.52 Uhr

Die Vertragstexte von Vermögensschadenshaftpflichtversicherungen (AXA, Feuersozietät, Victoria) für Berufsbetreuer unterscheiden sich in Bezug auf den Haftungsauschluss kaum.

§ 4 Ausschlüsse: Der Versicherungsanspruch bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche: (…) wegen Schäden durch wissentliches Abweichen vom Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung. (Auszug aus einem Versicherungsvertrag, wortgleich bei AXA, Feuersozietät und Victoria)

Der Begriff der “wissentlichen Pflichtverletzung” führt in den Bereich juristischer Vorsatztheorien. Unter dem Vorbehalt, dass ich kein Jurist bin, verstehe ich diesen Begriff wie folgt: Vorsatz ist grundsätzlich Wissen und Wollen. Wenn Haftpflichtversicherungen in ihren Vertragsbedingungen das Wissen, also das kognitive Element des Vorsatzes gegenüber dem voluntativen Element betonen, deutet das darauf hin, dass sie in Versicherungsfällen den Vorsatz von der kognitiven Seite her beurteilen werden. Sie werden also bei der Bearbeitung des Schadensfalls fragen, ob der Betreuer gewusst habe, das seine Büroorganisation Fristversäumnisse möglich macht. Die Versicherung darf dann vom Wissen aufs Wollen schließen: Ein Berufsbetreuer, der weiß, dass seine Büroorganisation Fristversäumnisse ermöglicht, wolle auch, dass ein Fristversäumnis eintrete.

Das Wissen eines Berufsbetreuers ist für den Versicherer einfacher zu beurteilen, als sein Wollen. Außerdem erlaubt die “kognitive Vorsatzauslegung”, den Profi strenger zu beurteilen als den Laien: Wer den Beruf des Berufsbetreuers seit Jahren professionell ausübt, dürfte es schwer fallen, sich im Schadensfall auf Unwissen über eine geeignete Büroorganisation zu berufen. Das Vorhalten einer ungeeigneten Büroorganisation kann vom Versicherer dem Vorsatz zugerechnet werden, für den die Haftung ausgeschlossen ist.

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