Fristen und BGH-Rechtsprechung

Mittwoch, 14. November 2007 - 12.47 Uhr | 1 Kommentar

Wenn es um Fristenerfassung und Fristsicherung geht, glauben manche Berufsbetreuer noch, dass es sich hier um einen Bereich handelt, den man in einem gewissen Rahmen nach seinen eigenen Vorstellungen gestalten kann. So, wie es viele Methoden der Aktenführung oder Gesprächsführung gibt, so gebe es auch diese oder jene vernünftige Methode der Fristenkontrolle.

Die meisten richten sich bei ihrer Fristenkontrolle wahrscheinlich mit einem Kompromiss ein. Es soll keine Frist versäumt werden, aber es soll bitte auch nicht zu aufwändig sein. In der Tat kann man mit solchen selbst gestrickten, unaufwändigen, individuellen Methoden viele Jahre gut zurecht kommen.

Alles geht so lange gut, bis eine wichtige Frist unrettbar versäumt wurde. Dann merken einige Berufsbetreuer, dass das Thema “Fristenerfassung” sich überhaupt nicht für individuelle Lösungen eignet. Das ganze Thema ist vielmehr von rücksichtsloser Allgemeinheit und längst steht bis ins Detail fest, wie Berufsbetreuer Fristen zu sichern haben.

Das Thema erfordert einen sehr juristischen Einstieg.

Der allgemeine rechtliche Hintergrund zum Thema “Fristenkontrolle” ist die Haftpflicht des Betreuers, wie sie allgemein über § 823 BGB – Schadensersatzpflicht – und speziell über § 1833 BGB – Haftung des Vormunds – definiert wird.

§ 1833 BGB – Haftung des Vormunds- lautet schlicht:

Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt.

Was bedeutet das?

  1. Es geht in dieser Vorschrift um Schäden, die aus einer Pflichtverletzung entstehen. Dabei darf wird man an sofort die konkret formulierten Betreuerpflichten (Genehmigungsvorbehalte, Pflicht zur verzinslichen Anlage, etc.) denken. Diese müssen immer bedacht werden, sicher. Aber die Pflichten des Betreuers gehen weit darüber hinaus. Insbesondere muss man § 1901 BGB – Wohlwahrungspflicht des Betreuers – hier sehr weit auslegen. Davon ausgehend ist der Betreuer allgemein zu einer treuen und gewissenhaften Führung der Betreuung verpflichtet. Pflichten verletzend handeln Betreuer schon dann, wenn sie aufgrund von mangelndem Fach- und Rechtswissen einen Schaden anrichten, als auch dann, wenn sie aufgrund nachlässiger Organisation ihrem Betreuten einen Schaden anrichten. Sowohl Inkompetenz wie auch organisatorische Nachlässigkeit sind demnach in diesem Zusammenhang Pflichtverletzungen.
  2. Es geht in dieser Vorschrift neben der Pflichtverletzung um ein Verschulden. Verschulden umfasst Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und leichte Fahrlässigkeit (§ 276 BGB). Berufsbetreuer haften für jeden Grad des Verschuldens. Einschränkungen, Haftungsbeschränkungen, das besagt diese Vorschrift im Grunde auch, sind nicht möglich. Rechtliche Betreuung ist ein gesetzliches Schuldverhältnis, kein Vertragsverhältnis. Nur als ehrenamtlicher Betreuer und Familienangehöriger darf man auf eine gewisse Individualisierung in der Verschuldensfrage hoffen.

Sein Verschulden kann man ansonsten nur ausschließen, wenn man die im Rechtsverkehr übliche Sorgfalt aufwendet, so heißt es in § 276 BGB. Was ist hier die übliche Sorgfalt? Die Rechtssprechung geht eindeutig dahin, dass Berufsbetreuer bei Führung ihres Amtes höchste Sorgfalt walten lassen müssen. Wie sorgfältig ist das? Reicht es aus, so sorgfältig zu sein, wie in eigenen Angelegenheiten? Nein. “Zu Hause führe ich auch keinen Fristenkalender”- dies wäre keine Entlastung für einen Berufsbetreuer.

Wer als Berufsbetreuer auftritt, muss alle seine Pflichten als Betreuer kennen und auch alle zur Erfüllung seiner Pflichten notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen.

Der Grund hierfür ist letztlich der Vertrauensschutz1.

Dabei kann man sich als Berufsbetreuer nicht durch Hinweis auf subjektive Momente, schlechtes Befinden, Überarbeitung, seinen Berufsabschluss, Wissenslücken etc. entlasten. Es gelten hier für die Frage des Verschuldens oder der Fahrlässigkeit objektiv-abstrakte Normen. Man bemerkt also, dieser zivilrechtliche Verschuldensbegriff ist anders konstruiert als im Strafrecht, wo individuelle Einsichtsfähigkeit und individuelles Wissen durchaus eine Rolle spielen kann.

Insbesondere der Versuch, sich als Berufsbetreuer durch seine nicht-juristische oder nicht-kaufmännische Ausbildung zu entschuldigen, ist hoffungslos. Grundsätzlich muss man sich als Altenpfleger, Pädagoge oder Psychologe genauso professionell gewissenhaft und professionell sorgfältig verhalten wie ein “idealtypischer” Rechtsanwalt. Die höchsten Standards in der Berufsgruppe gelten für die gesamte Berufsgruppe.

Der Sorgfaltmaßstab, der im BGB, § 276 auftaucht und beschreibt, was unter fahrlässigem Handeln zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht weiter definiert. Konkretisiert wird dieser Begriff für den Bereich Büroorganisation insbesondere durch die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Hier ist in einer Reihe von Beschlüssen definiert worden, was unter einer Büroorganisation zu verstehen ist, die den höchsten Sorgfaltsmaßstäben genügt2. Ich zitiere daraus zwei wichtige Leitsätze:

5. Februar 2003 – VIII ZB 115/02 – NJW 2003, 1815, Leitsatz ” Bei der Organisation des Fristenwesens in seiner Kanzlei hat der Anwalt durch geeignete Anweisungen sicherzustellen, dass die Berechnung einer Frist, ihre Notierung auf den Handakten, die Eintragung im Fristenkalender sowie die Quittierung der Kalendereintragung durch einen Erledigungsvermerk auf den Handakten von der zuständigen Bürokraft zum frühestmöglichen Zeitpunkt und im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang vorgenommen werden.”

5. November 2003 -XII ZB 140/02- , Leitsatz: “Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein Rechtsanwalt nur die Berechnung und Notierung einfacher und geläufiger Fristen seinem Büropersonal überlassen darf, nicht dagegen komplizierte Fristberechnungen, wie sie etwa in der Übergangszeit geänderter Vorschriften zum Fristenlauf anfallen. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO liegen bei dieser Fallgestaltung nicht vor.”

Für konkretere Überlegungen zur richtigen Büroorganisation, die an anderer Stelle zu erörtern wären, ist diese Rechtssprechung die Grundlage.

  1. Palandt, § 276 BGB ff[]
  2. BGH Beschlüsse zu diesem Themenbereich sind zu finden über www.bundesgerichtshof.de []