Freitag, 28. September 2007 - 10.21 Uhr |
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Wie an dieser Stelle schon beschrieben, hatte Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden, dass Kindergeld, das Eltern für ein volljähriges behindertes Kind gewährt wird, nicht bei Grundsicherungsleistungen ihres vollerwerbsgeminderten Kindes angerechnet werden darf.
Dies bestätigte nun auch das neu zuständig gewordene Bundessozialgericht (BSG) in letzter Instanz
9b. Senat 8.2.2007 B 9b SO 5/06 R
9b. Senat 8.2.2007 B 9b SO 6/06 R
Zu finden in der Entscheidungssammlung in des Bundessozialgerichts.
Sozialrecht, soziale Ansprüche und Vergünstigungen
Freitag, 21. September 2007 - 10.10 Uhr |
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Bei Leistungen nach SGB II (ALG II, dort §§ 37, 41 SGB II) und SGB XII (Grundsicherung, dort § 41, 44 SGB XII) die mit einem Bewilligungszeitraum versehen sind, ist es strittig, ob das Ende des Bewilligungszeitraums eigentlich eine echte Frist im Sinne einer Ausschlussfrist darstellt. Es gibt gute Argumente, davon auszugehen, dass die Behörde diese Sozialleistungen nicht stillschweigend “ablaufen” lassen kann, sondern den abgelaufenen Bescheid erst förmlich aufheben lassen muss.
Mit anderen Worten: Die erstmalige Antragstellung wirkt im Bereich ALG II und Grundsicherung solange fort, wie die Notlage andauert. Eine Antragstellung nach Ablauf des Bewilligungszeitraums muss zu nahtloser Weiterbewilligung führen, sofern die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind.
In der Praxis wird es jedoch Schwierigkeiten bereiten, diese Rechtsauffassung durchzusetzen. Daher ist das Ende eines Bewilligungszeitraums unbedingt zu notieren, damit der Folgeantrag rechtzeitig gestellt werden kann. Nur beim Wohngeld ist eindeutig dem Wohngeldgesetz (§ 27 Wohngeldgesetz) zu entnehmen, dass das Ende des Bewilligungszeitraums eine echte Frist darstellt und der Folgeantrag im Monat nach Ablauf gestellt werden muss.
Wieder anders ist es übrigens im Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII, Drittes Kapitel). Dort setzt die Leistung mit “Bekanntwerden” der Notlage beim Träger der Sozialhilfe ein . Der Gesetzgeber hat hier keine Bewilligungszeiträume vorgesehen.
Sozialrecht, soziale Ansprüche und Vergünstigungen