ALG II und stationäre Behandlung
Das Sozialgericht Berlin bestätigt in einer aktuellen Entscheidung, dass eine Kürzung der Regelleistung während des stationären Krankenhausaufenthaltes nicht zulässig ist. Es fehlt an einer Rechtsgrundlage. Krankenhausverpflegung ist nicht als Einkommen anrechenbar.
SG Berlin, Entscheidung vom 24.04.2007 – Az.: S 93 AS 9826/06
In dem Verfahren klagte eine Betreuerin für ihren Betreuten, der sich zweieinhalb Monate in stationärer psychiatrischer Behandlung befand. Das Jobcenter kürzte für diesen Zeitraum die Regelleistung um 35%. Der Widerspruch der Betreuerin hiergegen wurde zurückgewiesen, so dass sie Klage erhob.
Das Sozialgericht hielt die Klage für begründet und legte dar, dass sich eine Kürzung des Regelsatzes im Rahmen von SGB II sich aus rechtssystematischen Gründen verbiete. Im Bereich des SGB II wird der Regelsatz nicht individuell ermittelt. Er wird in § 20 Abs. 1 und 2 SGB II pauschal festgesetzt auf einen Betrag in Höhe von 345 Euro, bzw. aktuell 347 Euro. Eine individuelle Minderung ist ebenso ausgeschlossen wie eine individuelle Erhöhung.
Auch der Weg über die Anrechung von Einkommen – als Sachbezug des Kranken – ist nicht zulässig. Die Verpflegung in einem Krankenhaus ist nicht vergleichbar mit Sachbezügen von Arbeitnehmern in Form von Verpflegung am Arbeitsplatz. Das Sozialgericht kritisiert, dass diese Form der Anrechnung abstrakt und damit “zynisch” sei. Je nach Krankheitsbild und Eigenheiten des Kranken könne dieser nämlich oftmals gar nicht von der gebotenen Kost profitieren. Daher sei es sachgerecht, diese Form von “Einnahme” als zweckbestimmte Einnahme gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1a) SGB II anzusehen und somit unberücksichtigt zu lassen.
Gegen das Urteil wurde Berufung zugelassen.