Regelsatz ALG II wird erhöht

Freitag, 25. Mai 2007 - 07.53 Uhr | Keine Kommentare

Der Regelsatz für Empfänger von ALG II erhöht sich am 01.07.2007 um 2 Euro auf 347 Euro. Der Wert ergibt sich aus den Rentenerhöhungen und einer Aufrundungsregel.

§ 20 Abs. 4 Satz 1 SGB II stellt die Verbindung zur Rentenerhöhung her.

Die Regelleistung nach Absatz 2 wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres um den Vomhundertsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

Die Jobcenter verschicken schon massenhaft Bescheide, was m. E. gar nicht notwendig wäre, weil es sich nicht um eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, sondern um eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse handelt. Es wäre ausnahmsweise einmal ausreichend gewesen, die Zahlungsanweisungen zu ändern, ohne die Bescheide zu ändern.

Guthaben-Kreditkarte für Betreute

Freitag, 18. Mai 2007 - 14.59 Uhr | Keine Kommentare

Die Berliner Sparkasse hat eine Prepaid-Kreditkarte herausgegeben, die auch für rechtliche Betreuer und ihre Klienten interessant ist.

Die Karte wird auch bei negativer Schufa ausgestellt, da sie eine reine Guthabenkarte ist. Sie kann nicht “überzogen” werden. Die Kosten der Karte belaufen sich auf 2,99 Euro im Monat plus 1% pro Geldabhebung (max 2,50 Euro). Somit ist diese Karte günstiger als ein gesondertes Zweitkonto für den Betreuten, aber teurer als die übliche Servicekarte, die alle Banken umsonst ausstellen.

Im Gegensatz zur Servicekarte lässt sich die Karte nicht für alltägliche Kleineinkäufe im Lastschriftverfahren oder im electronic-cash-Verfahren (mit PIN) nutzen. Diese Möglichkeiten führen nicht selten zu Fehldispositionen der Betreuten. Da der Lebensmitteleinkauf mit Kreditkarte hierzulande keine Verbreitung hat, wird der Karteninhaber für diese Zwecke die Barauszahlung vorziehen und behält dadurch einen besseren Überblick über seine Finanzen. Durch die Trennung von Kreditkartenkonto und Girokonto ist außerdem ein bestimmter Verfügungsrahmen gewährleistet, der durch einen Dauerauftrag auf die Guthaben-Kreditkarte vorgegeben werden kann.

Justizadressen bundesweit

Freitag, 11. Mai 2007 - 11.03 Uhr | Keine Kommentare

Das Justizportal des Landes Nordrhein-Westfalen bietet die Möglichkeit einer bundesweiten Suche nach Justizbehörden. Benötigt man als Betreuer bespielsweise die Adresse des Grundbuchamt des beschaulichen Städtchens Fridingen an der Donau, benötigt man nichts weiter als die Postleitzahl 78567 und den Namen des Ortes. Ergebnis: Amtsgericht Tuttlingen

Zuständigkeit und vorläufige Leistungen

Freitag, 04. Mai 2007 - 12.00 Uhr | Keine Kommentare

Welcher Betreuer kennt das nicht. Man stellt einen Leistungsantrag nach SGB II oder SGB XII und der Leistungsträger schickt die Unterlagen zurück oder verweigert die Bearbeitung. Sei es, weil die Frage der Erwerbsfähigkeit nicht geklärt sei oder weil die örtliche Zuständigkeit bezweifelt wird. Ein “Aktentennis” zwischen verschiedenen Stellen beginnt, die sich alle vehement für unzuständig erklären, während der Antragsteller “verhungert”.

Es lohnt sich, die Entscheidungsdatenbank des Sozialgerichts Berlin einmal nach dem Stichwort “Zuständigkeit” zu durchsuchen. Man stößt auf eine ganze Reihe von Entscheidungen zu diesem Thema der letzten Zeit. Immer wieder verweist das Sozialgericht dabei in solchen Zuständigkeitsfragen auf eine Vorschrift aus dem Sozialgesetzbuch I Abs. 1 Satz 2, die man als Betreuer kennen sollte:

§ 43 Vorläufige Leistungen

(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

Der wichtige Satz ist Satz 2 und das Wort “hat”. Hieraus ergibt sich die Verpflichtung des zuerst angegangenen Sozialleistungsträgers die beantragte Leistung zu gewähren (oder, in anders gelagerten Fällen, weiter zu leisten), bis die streitige Frage, welcher Leistungsträger zu leisten hat, geklärt ist. Man merke sich:

Trägerdissenz löst Vorleistungspflicht aus.

Und diese Pflicht des Leistungsträgers ist eben auch einklagbar.