Sturzprophylaxe durch Bettgitter?

Freitag, 30. März 2007 - 10.47 Uhr | Keine Kommentare

Bekanntlich kann das Anbringen von Bettgittern eine unterbringungsähnliche Maßnahme darstellen, die für rechtliche Betreuer genehmigungspflichtig ist.

Bevor ein Betreuer eine solche Maßnahme genehmigen lässt, sollte die Maßnahme individuell geprüft werden. Hier eine unvollständige Liste von Fragen, die an die Pflegedienstleitung zu stellen wären:

  • was ist der Anlass/vorausgehendes Ereignis von eventuellen Stürzen?
  • spielen Medikamente eine Rolle für die Sturzhäufigkeit?
  • stimmt die Ernährung und die Flüssigkeitsaufnahme, da sonst erhöhte Sturzgefahr besteht?
  • sind Alternativen zum Bettgitter möglich?
  • Kann man eine Sturzmatte vorlegen?
  • Kann die Bettenhöhe sehr niedrig gehalten werden?
  • Kann der Betreute mit Sturzprotektoren ausgestattet werden?
  • stellt das Bettgitter überhaupt eine erfolgversprechende Maßnahme dar?
  • wie ist die personelle Besetzung nachts? Kann dem Bewohner geholfen werden, wenn er sich im Bettgitter einklemmt oder wenn er beim Versuch, darüber hinwegzuklettern, stürzt?

Pflegedienste fürchten Schadensersatzklagen von Krankenkassen, wenn sie derartige Maßnahmen, die der Sicherheit des Bewohners dienen, nicht zumindest mit den Bewohnern oder dessen Betreuern erörtern. Es kann aber schon ausreichend sein, dass diese Möglichkeit gewissenhaft geprüft wird. Im Ergebnis muss es unter Abwägung aller Seiten des Problems dann keinesfalls darauf hinauslaufen, dass freiheitseinschränkende Maßnahmen vorgenommen werden. Der Bundesgerichtshof hat in zwei Urteilen im Jahr 2005 klargestellt, dass die Verkehrssicherungspflicht von Pflegeheimen begrenzt ist. Insbesondere auch Würde und Selbstständigkeit der Bewohner können eine solche Grenze darstellen. Wörtlich hieß es: Es

… bestand eine inhaltsgleiche allgemeine Verkehrssicherungspflicht zum Schutz der Bewohner vor Schädigungen, die diesen wegen Krankheit oder einer sonstigen körperlichen oder geistigen Einschränkung durch sie selbst oder durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Altenheims drohten.
Diese Pflichten sind allerdings begrenzt auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Maßstab müssen das Erforderliche und das für die Heimbewohner und das Pflegepersonal Zumutbare sein, wobei insbesondere auch die Würde und die Selbständigkeit der Bewohner zu wahren sind.

Urteil BGH 1

Urteil BGH 2

Krankenversicherung für alle?

Freitag, 23. März 2007 - 15.13 Uhr | Keine Kommentare

Ein wichtiger Termin für Betreuer ist der 01.04.2007. Ab dem 01.04.2004 gilt die neue Vorschrift § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V. Dort heißt es, dass der Pflichtversicherung unterliegen:

13. Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und

a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b) bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren,
es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten

Sinn dieser Vorschrift ist es, Nichtversicherten wieder Zugang zur Pflichtversicherung zu gewähren.

Der Gesetzgeber dachte dabei an folgenden Personenkreis:

  • Ehemalige Familienversicherte, die nach einer Scheidung versäumt haben, sich zu versichern
  • Ehemalige Versicherte, denen wegen Nichtzahlung von Beiträgen gekündigt wurde.
  • Personen, die lange im Ausland waren oder vielleicht auch Obdachlose, die ohne Sozialleistungsbezug lange abgetaucht waren.

Die Vorschrift gilt allerdings leider nicht für solche Personen, die nach § 264 Abs.3 SGB V bereits eine Absicherung im Krankheitsfall über den Sozialleistungsträger haben:

(8a) nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches (…)

Also: Absicherung für alle, aber nicht Mitgliedschaft für alle.

Der Gesetzestext findet sich als PDF unter www.die-gesundheitsreform.de.

Selbstportraits eines Demenzkranken

Freitag, 16. März 2007 - 08.20 Uhr | Keine Kommentare

Die New York Times zeigt einige Selbstportaits des demenzkranken Malers William Utermohlen in einer Slide Show. Utermohlen erkrankte 1996 an Alzheimer.

Die Gemälde und Zeichnungen zeigen den Weg des Künstlers in die Demenz. Man kann verfolgen, wie die Räumlichkeit des Dargestellten nachläßt. Nach und nach werden die Details gleichsam weggeschmolzen.

Die Frau des Künstlers und seine Ärzte berichten, dass Utermohlen manchmal klar wurde, dass sich “handwerkliche Fehler” in seine Arbeit eingeschlichen hatten, er aber nicht in der Lage war, diesen “Fehlern” entgegenzuwirken.

Utermohlen malt inzwischen nicht mehr und soll sich in einem Pflegeheim befinden.

BVG-Sozialticket für 33,50 Euro bleibt

Freitag, 09. März 2007 - 11.10 Uhr | Keine Kommentare

Das Sozialticket S bleibt zu seinem bisherigen Preis von 33,50 € pro Monat auch nach den Fahrpreiserhöhungen der BVG zum 01.04.2007 erhalten. Diese Information entnehme ich dem Berliner Weblog www.leuchtloeffel.de.

Umfang der Erstausstattung

Freitag, 02. März 2007 - 10.24 Uhr | 1 Kommentar

Die Senatsverwaltung für Soziales hat ein Rundschreiben zum Umfang der Erstausstattung von Wohnungen ins Netz gestellt.

Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass der Ersatz von Möbeln und Haushaltsgeräten grundsätzlich aus dem Regelbetrag zu finanzieren ist. Möglich sind aber sogenannte Erstausstattungen (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 SGB II und § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII). Das Rundschreiben definiert, in welchen Fällen eine Erstausstattung gewährt werden kann.

Vielfach herrscht die Meinung, dass auch die Erstausstattung pauschaliert worden sei. Dem ist aber nicht so:

Da bei den Leistungen für die Erstausstattung für die Wohnung und die Haushaltsgeräte derzeit weder verlässliche Angaben über die erforderlichen Aufwendungen noch nachvollziehbare Erfahrungswerte vorliegen, wird diese Hilfe zur Zeit nicht in Form einer Pauschale gewährt. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Gegenstände erforderlich sind, d.h. sie sind einzeln zu benennen.

Der Gesetzgeber erlaubt diese Vorgehensweise ausdrücklich. Die Pauschalierung der Erstaustattung ist eine Möglichkeit, wird aber nicht zu Zeit so nicht umgesetzt.

Der Erstausstattung begehende Antragsteller muss also – wie schon immer – eine Liste von Gegenständen benennen, die er benötigt. Die Höhe der einmaligen Leistung bemisst sich dann nach der Summe Preise, die für diese Gegenstände von Senatsverwaltung genannt werden und für notwendig befunden werden.

Mir kam diese Liste im aktuellen Rundschreiben ziemlich bekannt vor und ich habe in alten Unterlagen nachgeschaut: Tatsächlich, diese Preisliste ist fast identisch mit der Liste in einem Rundschreiben von 1994. Man hat nur die Beträge geändert, und zwar zum Kurs 1 € = 2 DM.