Freitag, 23. Februar 2007 - 11.13 Uhr |
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Die Senatsverwaltung für Soziales hat die Regelsätze nach § 28 SGB XII ab 01.01.2007 sowie sämtliche sich daraus ergebende Barbeträge, Mehrbedarfszuschläge, Belastungsgrenzen, Energiepauschalen in einem Rundschreiben veröffentlicht. Besonders im Bereich der Energiepauschalen ergeben sich zahlreiche Änderungen.
Da zwischen SGB-Bescheid und Zahlung häufig gewisse Differenzen bestehen, sind diese Angaben unverzichtbar für rechnungslegungspflichtige Betreuer. Und spannender als Sudoko ist es allemal, durch geschickte Kombination der richtigen Werte rätselhafte Zahlungen aufzuklären!
Sozialrecht, soziale Ansprüche und Vergünstigungen
Freitag, 16. Februar 2007 - 10.37 Uhr |
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Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz hat in ihrem Rundschreiben vom 28.04.2006 Festlegungen zur Übernahme von Renovierungskosten getroffen und darin den Kostenumfang bestimmt.
Das Rundschreiben steht seit einiger Zeit auf berlin.de bereit. In dem Rundschreiben wird davon ausgegangen, das der Personenkreis nach SGB II die Renovierung in Eigenleistung erbringen kann und auch entsprechende Materialkosten selbst anspart.
Ausnahmen bei behinderten Erwerbsfähigen sind aber denkbar. Im Falle von Betreuten, die SGB II beziehen, dürfte diese Ausnahme fast immer gegeben sein.
Der Personenkreis nach SGB XII sei im Regelfall zur Eigenleistung nicht in der Lage, so dass dann hier meist der Auftrag an eine Fachfirma in Frage kommt.
Sozialrecht, soziale Ansprüche und Vergünstigungen
Freitag, 09. Februar 2007 - 10.49 Uhr |
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Sind Renovierungskosten eine mietvertraglich geschuldete Leistung, besteht ein Anspruch auf Übernahme dieser Kosten durch den Träger der Leistungen nach SGB II oder SGB XII. Die Senatsverwaltung hat durch ihr Rundschreiben vom 28.04.2006 die früher vertretene Aufassung, dass durch die Umstellung auf Pauschalen jeglicher weitere Anspruch entfalle, berichtigt. Hintergrund der geänderten Rechtsauffassung ist, daß zwar der Regelsatz pauschaliert wurde, nicht aber die Kosten der Wohnung. Die Kosten von Schönheitsreparaturen sind grundsätzlich den Kosten der Wohnung zuzurechnen.
Pdf-Download Rundschreiben
Die entsprechenden Sozialgerichturteile finden sich der Entscheidungsammlung des Sozialgerichts unter berlin.de
- Sozialgericht Berlin, Entscheidung v.17.01.06 – S 55 AS 11521/05 ER
- Sozialgericht Berlin, Entscheidung v. 02.08.05 – S 63 AS 1311/05
Sozialrecht, soziale Ansprüche und Vergünstigungen
Freitag, 02. Februar 2007 - 10.52 Uhr |
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Nicht nur Berufsbetreuer kennen das Elend sich monate- und jahrelang dahinschleppender Antragsverfahren beim Grundsicherungsamt. Das “Nadelöhr” dieses Verfahrens ist meist die Prüfung der vollständigen Erwerbsminderung. Routinemäßig fordert der Träger der Grundsicherung vom Antragsteller, wenn eine Betreuung besteht, die Vorlage eines psychiatrischen Gutachtens. Umfassende Schweigepflichtsentbindungen für alle Ärzte des Betreuten sollen vorgelegt werden, bevor man den Rententräger um Begutachtung des Betreuten ersuchen könne.
Schon vor einiger Zeit hat sich mein Kollege May über diese Veraltungspraxis beim Berliner Datenschutzbeauftragten beschwert. Dieser hatte auch klare Worte gefunden:
Die medizinische Begutachtung obliegt nach der Regelung ausschließlich den Rentenversicherungsträgern. Die Frage, wie der Grundsicherungsträger bzw. der Träger der Sozialhilfe die Wahrscheinlichkeit einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung feststellen und dementsprechend ein Ersuchen an den Rentenversicherungsträger richten soll, wird durch § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB XII beantwortet. Grundlage für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit sind die Angaben und Nachweise des Leistungsberechtigten. Eine Anforderung weiterer Unterlagen bei Dritten ist dagegen nicht erforderlich. Aus diesem Grund ist der Träger der Grundsicherung bzw. der Sozialhilfe insbesondere auch nicht befugt, eine Erklärung über die Entbindung der Schweigepflicht einzuholen, die es ihm erlaubt, ärztliche Untersuchungsunterlagen über den Betroffenen bei Dritten anzufordern. Ausschließlich der für die medizinische Begutachtung zuständige Rentenversicherungsträger kann befugt sein, derartige medizinische Daten der Antragsteller bei Dritten zu erheben. (Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit, Schreiben vom 28.12.2005)
Wie weit die “kursorische Prüfkompetenz” des Trägers der Grundsicherung gehen darf, ist damit aber immer noch nicht positiv festgelegt. Es fehlt hier nach drei Jahren Verwaltungspraxis immer noch einer klaren Richtlinie.
Noch immer erhalten wir regelmäßig Formulare für die Entbindung von der Schweigepflicht, mit der die Behörde selbst Untersuchungsunterlagen bei Dritten anfordern will. Meines Erachtens muss ein einfaches ärztliches Attest, oder ein Schwerbehindertenbescheid mit einem Grad der Behinderung von 50 (oder mehr) oder das Vorliegen der Pflegestufe 1 (oder mehr) regelmäßig ausreichend sein, um den Grundsicherungsträger dazu zu veranlassen, ein Ersuchen auf Begutachtung beim Rentenversicherungsträger zu stellen. In Zweifelsfällen kann dann immer noch der Amtsarzt beauftragt werden.
Seitenlange psychiatrische Gutachten, wie zum Beispiel Betreuungsgutachten, schießen weit übers Ziel hinaus. Man denke auch daran, dass diese nicht nur privateste Daten und persönliche Umstände des Antragstellers enthalten, sondern oft auch die von seinen Bezugspersonen, die gar nicht gefragt werden, ob ihr Leben Bestandteil einer Grundsicherungsakte werden darf.
Sozialrecht, soziale Ansprüche und Vergünstigungen