Freitag, 15. Dezember 2006 - 10.51 Uhr |
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Am 03. November 2006 hat der Bundesrat der „Erste(n) Verordnung zur Änderung der Regelsatzverordnung“ seine Zustimmung erteilt. Sie wird am 01.01.2007 in Kraft treten.
Die Verordnung bestimmt die Höhe des Regelsatzes gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 SGB XII. Die Höhe des Regelsatzes wird sich zum 01.01.2007 nicht verändern. Aufgrund des zugrunde liegenden Statistik Warenkorbes 2006 wäre dies aber durchaus möglich gewesen, meint der Rezensent der Zeitschrift “Info Also” 05/2006. Denn die Verbrauchstichprobe hatte ergeben, dass die Haushalte (die einkommensmäßig untersten 20% der Haushalte) weniger Geld für den “elastischen Bedarf” ausgeben und mehr Geld für fixe Kosten wie Wohnungsmiete und Energiekosten. Man aus offensichtlich politischen Gründe die Daten dann so zurechtgerückt, dass es bei 345 € unterm Strich bleibt, meint der Rezensent der Info Also.
Sozialrecht, soziale Ansprüche und Vergünstigungen
Freitag, 08. Dezember 2006 - 11.38 Uhr |
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Das Berliner Sozialgericht hat in einem Urteil vom 06.03.2006 – S 103 AS 468/06 – festgestellt, dass die Regelleistung von 345,- Euro im Rahmen des ALG II keiner Kürzung aufgrund eines tatsächlich geringeren Bedarfs unterliegen kann.
Im vorliegenden Fall bezog der Kläger aufgrund eines freien Wohnrechts ausschließlich den Regelsatz. Daraufhin kürzte das Jobcenter seine Leistung von 345 Euro um den Betrag für Haushaltsenergie, da er aufgrund des freien Wohnrechts offenbar keine tatsächlichen Aufwendungen für Haushaltsenergie habe.
Das Berliner Sozialgericht stellte klar, dass im Rahmen des ALG zwischen Regelbedarf und Regelleistung zu unterscheiden ist.
In § 20 Abs. 1 SGB II ist der Bedarf dargestellt, der von der Regelleistung gedeckt werden soll. Dies diene in Bezug auf andere Vorschriften, der Klarstellung, welcher Bedarf durch die Leistung von 345 Euro abgedeckt sei. Die eindeutige Regelung in § 20 Abs. 2 SGB II vermag aber die Norm nicht zu modifizieren, sondern stelle abschließend klar, dass die Höhe der Pauschale nicht an den tatsächlichen Bedarf anzupassen sei.
“Die Pauschalisierung gehört insoweit zu den strukturellen Grundentscheidungen der Systematik des Leistungsrechts des SGB II (vgl. Bundestagsdrucksache 15/1516, Seite 46).”
Daraus folge allerdings auch, dass ein höherer Bedarf nicht zu einer Erhöhung der Pauschale führen könne.
Das Urteil lässt mich hoffen, dass das Sozialgericht auch Kürzungen wegen häuslicher Ersparung bei Krankenhausaufenthalt beanstanden wird. Bei vielen meiner Betreuten habe ich es momentan mit derartigen Kürzungen zu tun.
Sozialrecht, soziale Ansprüche und Vergünstigungen
Freitag, 01. Dezember 2006 - 10.40 Uhr |
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Menschen, die ihre Angehörigen zu Hause pflegen, sind oft hohen körperlichen und seelischen Belastungen ausgesetzt. Deshalb brauchen pflegende Angehörige unbedingt Erholungszeiten. Dafür gibt es das Angebot der Kurzzeitpflege, das jetzt zum Jahresende in den Weihnachts- oder Neujahrsferien eine große Hilfe sein kann. Jeder Pflegebedürftige mit einer Einstufung in die Pflegegruppen 1, 2 oder 3 hat im Jahr Anspruch auf vier Wochen Kurzzeitpflege. So stehen jedem Pflegebedürftigen pro Kalenderjahr bis zu vier Wochen Kurzzeitpflege zu. Die Pflegekassen beteiligen sich an den pflegebedingten Kosten mit bis zu 1.432 Euro. Der Betrag ist nicht kostendeckend. So ist zum Beispiel vom Pflegebedürftigen zusätzlich die Verpflegung zu zahlen.
Der Anspruch für 2006 erlischt, wenn er nicht bis zum 31. Dezember 2006 geltend gemacht wird.
Pflege und Demenz