Freitag, 27. Oktober 2006 - 11.06 Uhr |
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Seit einigen Jahren gibt es die Möglichkeit der Soziotherapie für psychisch Kranke nach SGB V § 37 a.
Die Soziotherapie ist eine Kassenleistung und wird von bestimmten Nervenärzten verordnet, die dafür eine Verordnungszulassung benötigen. Ihre Zielstellung ist, Menschen mit psychischer Krankheit (aus dem schizophrenen Formenkreis oder bei affektiven Störungen) bei der Inanspruchnahme ambulanter Behandlung zu unterstützen. Psychische Krisen sollen durch bessere Krankheitswahrnehmung rechtzeitig erkannt werden und der Betroffene in die Lage versetzt werden, selbstständig für Hilfe zu sorgen. Durch Motivations- und Trainingsmaßnahmen sollen Antriebsstörungen überwunden werden, Ausdauer und Belastbarkeit gefördert werden.
Die Soziotherapie stellt für rechtliche Betreuer von psychisch Kranken Menschen eventuell eine Alternative zur Einzelfallhilfe oder zum Betreuten Wohnen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach SGB XII dar. Allerdings scheint die Zielstellung enger zu sein und stärker an dem Ziel der Krankenhausvermeidung orientiert zu sein. Die Leistung wird von berufserfahrenen Diplom-Sozialarbeitern und Fachkrankenpflegern in Zusammenarbeit mit dem verordnenden Arzt erbracht.
In Zeiten vorgeblich knapper Kassen und weiterer Kürzungen in der Eingliederungshilfe ist damit zu rechnen, dass der Sozialhilfeträger künftig immer häufiger auf die Möglichkeit der Soziotherapie verweisen wird.
Psychische Krankheit und Heilbehandlung
Freitag, 20. Oktober 2006 - 09.32 Uhr |
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Viele Mietverträge dürften aufgrund eines Urteils des Bundesgerichtshofs unwirksame Fristenpläne zur Übertragung der Schönheitsreparturenverpflichtung auf den Mieter haben.
Am 05.04.2006 entscheid der Bundesgerichtshof in dem Verfahren VIII ZR 178/05, dass ein formularmäßiger Fristenplan für die vom Mieter vorzunehmenden Schönheitsreparturen zu starr ist und den Mieter i. S. d. § 307 BGB unangemessen benachteiligt, wenn die Fristen allein durch Angaben eines nach Jahren bemessenen Zeitraums bezeichnet sind. Derartige Mietverträge mit unwirksamen fomularmäßigen Fristenplänen sind recht häufig. In der Folge fehlt es an einer wirksamen Übertragung der Pflicht zur Schönheitsreparatur.
Dies dürfte interessant für Betreuer sein, da die Sozialämter und Jobcenter keine Beihilfen für Renovierungskosten mehr gewähren. Eine genaue Prüfung des Mietvertrag kann hier dazu beitragen, den Betreuten schuldenfrei zu halten.
Schulden und Insolvenz
Freitag, 13. Oktober 2006 - 13.58 Uhr |
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Wie berichtet, versucht die AOK Berlin, durch eigene Ermittlungen festzustellen, ob ALG II – Bezieher erwerbsfähig sind (bzw. waren) oder nicht. In dem Fall eines meiner Betreuten lehnt die AOK Berlin nun die Pflichtversicherung rückwirkend ab; mit der Begründung, der damalige Bescheid des Jobcenters sei nicht zurecht ergangen.
Nun bin ich auf ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW vom 19052005 – L5 B 17/05 KR ER) gestoßen. In zweiter Instanz wurde dort festgestellt:
Entgegen der Auffassung der Ag. und des Sozialgerichts ist der Ast. versicherungspflichtig in der GKV. Die Versicherungspflicht wird nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V durch den tatsächlichen Bezug von Alg II begründet, auf das Bestehen eines Rechtsanspruches kommt es nicht an (Kass.Komm. – Peters, § 5 SGB V Rdn. 44a i.V.m. Rdn. 38; Krauskopf/Baier, Soziale Krankenversicherung, § 5 SGB V Rdn. 16b). Die ARGE hat dem Ast. für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005 Alg II bewilligt und offenkundig laufend gezahlt, so dass Versicherungspflicht eingetreten ist. Die Ansicht des Sozialgerichts, die Krankenkasse dürfe überprüfen, ob der Empfänger tatsächlich rechtmäßig Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe, setzt sich über den klaren Wortlaut des Gesetzes hinweg und lässt vor allem den Halbsatz 2 der Vorschrift außer Acht.
Sozialrecht, soziale Ansprüche und Vergünstigungen