Freitag, 30. Juni 2006 - 07.52 Uhr |
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Das Sozialgericht Darmstadt stellt in einem Urteil vom 12.04.2006 klar, dass eine Justizvollzugsanstalt keine vollstationäre Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II darstellt. Der Kläger verbüßte eine Haftstrafe von mehr als sechs Monaten.
Zur Defintion des Begriffs “stationäre Einrichtung” greift das Sozialgericht Darmstadt mangels einer Vorschrift im SGB II auf § 13 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zurück:
Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sind stationäre Einrichtungen solche, in denen Leistungsberechtigte leben und die erforderlichen Hilfen erhalten. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift sind Einrichtungen alle diejenigen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen. Justizvollzugsanstalten dienen weder der Behandlung oder der Erziehung, noch leisten sie eine erforderliche Hilfe für Hilfebedürftige.
Dabei spielt es für das das Sozialgericht Darmstadt auch keine Rolle, dass ein Inhaftierter der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht. Es stellt vielmehr auf das Motiv des Gesetzbebers ab, grundsätzlich arbeitsfähige Personen dem SGB II zuzuordnen:
Personen, die grundsätzlich arbeitsfähig sind, wie der Kläger, sollten danach nicht aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem SGB II gemäß § 7 Abs. 4 dieses Gesetzes herausfallen.
Übliche Praxis in Berlin ist derzeit noch, nach sechs Monaten Haftstrafe das ALG II einzustellen.
Sozialrecht, soziale Ansprüche und Vergünstigungen
Freitag, 23. Juni 2006 - 15.10 Uhr |
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Bekannt ist, dass eine an Rechtsverweigerung grenzende Praxis der Träger der Grundsicherung darin besteht, das Sachverständigengutachten beim Rententräger nicht in Auftrag zu geben, weil man angeblich nicht genügend Anhaltspunkte habe, dass die medizinischen Voraussetzungen einer vollständigen Erwerbminderung bestehen. Ich habe mich immer gefragt, ob die Kosten von 200 € pro Gutachten der einzige Grund sind, sich in diesem Punkt so “anzustellen”.
Andererseits zeigte sich der Träger der Grundsicherung immer sehr entgegenkommend bei Besuchern von Behindertenwerkstätten und Pflegeheimen. Hier verzichtete man sogar auf jeglichen Nachweis der medizinischen Voraussetzungen und gewährte fast unbesehen Grundsicherung. Jedoch hat sich zu früh gefreut, wer dabei dachte, es könne auch einmal so einfach sein. Ändert sich dann nämlich an den Tatbestand “Heimaufenthalt” bzw. “Werkstattbesuch” etwas, erhält man schnell eine Mitteilung folgender Art:
Das Beschäftigungsverhältnis in der Werkstatt ist beendet. Somit entfällt auch der Grund der Gewährung von Leistungen nach dem Vierten Buch SGB XII. Sie haben die Möglichkeit unter Vorlage dieses Bescheides beim Jobcenter Leistungen für sich zu beantragen
oder
Da Ihre Betreute die Werkstatt abgebrochen hat, werde ich die Grundsicherung einstellen. Sie können Leistungen beim Jobcenter beantragen
Bei Werkstattbesuchern hat sich der Gesetzgeber offenbar gedacht, dass hier die Stellungnahme des Werkstattfachausschusses das Gutachten des Rententrägers ersetzen kann (SGB XII § 45 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2). Wenn der Fachausschuss der Werkstatt zu der Einschätzung kommt, dass der Betroffene wegen Art oder Schwere seiner Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann, ist Grundsicherung zu gewähren.
Dass der Gesetzgeber auf den tatsächlichen Werkstattbesuch abstellt, ist m. E. zwar nirgendwo herauszulesen. Würde auch keinen Sinn machen. Wer sich so benimmt, dass ihm die Werkstatt kündigt, ist wohl damit auch nicht plötzlich weniger behindert.
Allerdings muss man einräumen, dass nur die Entscheidung des Rententrägers zur Frage der Erwerbsfähigkeit als “bindend” bezeichnet wird (SGB XII § 45 Abs. 1 Satz 2). Das wird wohl einer der Gründe sein, warum die Träger der Grundsicherung sich derart “zieren”, den Rententräger mit einer Begutachtung zu beauftragen.
Sozialrecht, soziale Ansprüche und Vergünstigungen
Freitag, 02. Juni 2006 - 10.08 Uhr |
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Kann man eigentlich gegen titulierte Forderungen als Betreuer noch etwas unternehmen? Ist mit dem Vorliegen eines Versäumnisurteils oder Vollstreckungsbescheides das letzte Wort gesprochen? Kann man jetzt nur noch zahlen oder die eidesstattliche Versicherung abgeben?
Im Normalfall ja. Aber rechtliche Betreuung bezieht sich nicht auf den Normalfall. Wo eine Betreuung angeordnet wurde, liegt immer eine Erkrankung oder Behinderung vor, sei es eine chronische psychische Erkrankung, eine Demenzerkrankung oder eine geistige Behinderung. Aus dieser kann sich ergeben, dass der Betreute geschäftsunfähig im Sinne von §§ 104, 105 BGB ist. Geschäftsunfähigkeit ist zwar nicht Voraussetzung für eine Betreuung, aber dennoch erfragen viele Vormundschaftsgerichte in ihren Gutachtenaufträgen, ob diese gegeben ist. Für den Betreuer steht dann gleich bei Betreuungsübernahme ein wertvolles Arbeitsmittel zur Verfügung; ein aktuelles psychiatrisches Gutachten zur Frage der Geschäftsfähigkeit.
Ich hatte kürzlich gerade wieder Gelegenheit, davon Gebrauch zu machen. Es ging um die Forderung eines Mobilfunkanbieters, vertreten durch ein bundesweit operierendes großes Rechtsanwaltsunternehmen. Bei Betreuungsübernahme schon lag ein Vollstreckungsbescheid vor, dessen Rechtsmittelfrist seit Monaten abgelaufen war. Zugleich lag mir ein psychiatrisches Gutachten vor, nach dessen Befund der Betreute geschäftsunfähig war. Ich legte also Einspruch ein und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ich beantragte, den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen. Zur Begründung verwies ich darauf, das der Betreute geschäftsunfähig sei und weder wirksam Verträge abschließen könne noch prozessfähig sei. Ich fügte das psychiatrische Gutachten in Auszügen bei.
Gestern erhielt ich in dieser Sache die Klagerücknahme der Rechtsanwälte. Man ist dort wohl aus Erfahrung mit solchen Fällen klug geworden.
Schulden und Insolvenz