Freitag, 19. Mai 2006 - 11.36 Uhr |
Keine Kommentare
Die Vorgeschichte ist bekannt: Dezember 2004 sind noch immer etliche Grundsicherungsanträge aus dem Jahre 2003 nicht entschieden, denn die Träger der Grundsicherung verschleppen die Begutachtung durch den Rententräger. Wer noch nicht als vollständig erwerbsgemindert befunden wurde, muss aus Sicht des Sozialamts erwerbsfähig sein. Die Sozialämter versenden daher reihenweise Aufhebungsbescheide an die Sozialhilfeempfänger. Vielen Hilfsbedürftigen bleibt nichts anderes übrig, als vorsorglich Leistungen beim Jobcenter zu beantragen, die dann auch, erstaunlich schnell, bewilligt werden. Übrigens auch dann problemlos, wenn die Frage zur Selbsteinschätzung der Erwerbsfähigkeit dabei gar nicht beantwortet wurde.
Inzwischen ist klar, dass viele Hilfsbedürftige, denen die ARGE auf diesem Wege großzügig zu Harz IV verholfen hat, tatsächlich nicht erwerbsfähig sind und es nie gewesen sind. Die Jobcenter haben sich viel Zeit gelassen, das durch ihren medizinischen Dienst feststellen zu lassen. Grundsätzlich mehr als 12 Monate.
Gestern bat mich die AOK in einem Fall, ihr das Gutachten des Jobcenters vorzulegen, dass zur Aufhebung der Leistung geführt hat. Ich fragte nach dem Grund des Interesses. Nun, die AOK möchte wissen, wie lange das Jobcenter schon Anhaltspunkte hat, dass mein Betreuter vollständig erwerbsgemindert ist.
Der Hintergrund: Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB V besteht nach 12monatiger Pflichtmitgliedschaft über ALG II anschließend der Anspruch auf freiwillige Versicherung. Auf diese Wege landen viele Personen, die aus der Sozialhilfe kommen und nie einen Anspruch auf Krankenversicherung hatten, dank des “Timings” des Jobcenters und der “Langsamkeit” des Trägers der Grundsicherung nun in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Sozialrecht, soziale Ansprüche und Vergünstigungen
Freitag, 12. Mai 2006 - 09.10 Uhr |
Keine Kommentare
Dass die Berliner Jobcenter unter großem Publikumsandrang und die Mitarbeiter unter zu hohen Fallzahlen leiden, ist bekannt. Um sich das arbeitsuchende Publikum vom Leibe zu halten, benutzen die Berliner Jobcenter meist Anschreiben, in welchen völlig unerkennbar bleibt, wie man seinen Sachbearbeiter erreicht. Name, Telefonnummer, Fax, E-Mail-Adresse – nichts davon wird preisgegeben. Man verweist allenfalls auf kostenpflichtige Servicenummern. Über die erreicht man mit Glück und Geduld ein Callcenter, dessen Kompetenzen so eingeschränkt sind, dass man sich den Anruf sparen kann.
Das Jobcenter Pankow setzt jetzt noch eins drauf: Es gibt auch seine Anschrift nicht mehr preis und bittet um Vorsprache “im Postfach”.

Sozialrecht, soziale Ansprüche und Vergünstigungen
Freitag, 05. Mai 2006 - 12.41 Uhr |
Keine Kommentare
In Zusammenhang mit Kontopfändungen kam hier heute eine interessante Diskussion auf. Im Hinblick auf sich häufende Ärgernisse dieser Art regte unser Mitarbeiter Seguin an, über die Möglichkeit nachzudenken, in geeigneten Fällen eine Schutzschrift bei Gericht zu hinterlegen. Insbesondere in solchen Fällen, wo gerade im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung dem Gläubiger das Bankkonto offen gelegt wurde, könnte das eine interessante Möglichkeit sein.
Kann ein Schuldner also vor Vollstreckungsbeginn vorsorglich Schutzmaßnahmen beantragen und eventuell eine Schutzschrift beim Vollstreckungsgericht hinterlegen?
§ 834 ZPO besagt zwar, dass der Schuldner bei Erlass von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nicht zu hören ist. Sinn dieser Regelung ist, dass ansonsten der Anspruch des Gläubigers auf effektiven Rechtsschutz nicht gewährt wäre. Im Falle einer vorherigen Anhörung würde natürlich jeder Schuldner sein Bankkonto rechtzeitig abräumen. (Wenn es etwas abzuräumen gibt)
Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs Art. 103 Grundgesetz müsste sich aber ergeben, dass das Vollstreckungsgericht eine Schutzschrift, in dem der Schuldner vorab seine Einwände gegen eine Kontopfändung darlegt, zu würdigen hat. Die Würdigung eines solchen Schriftsatzes durch das Vollstreckungsgericht kann den Schuldner nicht warnen und würde auch nicht zu wesentlichen Verzögerungen des Verfahrens führen. Der Anspruch des Gläubigers auf effektiven Rechtsschutz bliebe gewährt.
Die Hinterlegung von Schutzschriften wäre ein weiterer Baustein einer aktiven, vorausschauenden Betreuungsführung.
Schulden und Insolvenz