Freitag, 31. März 2006 - 08.48 Uhr |
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Dem Bürokollegen Stark verdanke ich den Hinweis auf ein interessantes Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 08.10.2005 (AZ S 31 SO 10/05). Darin geht es um den Rechtsstreit zwischen einen behinderten Grundsicherungsempfänger, der eine Werkstatt für behinderte Menschen besucht und von dort ein kostenloses Mittagessen erhält. Das Grundsicherungsamt hatte den monatlichen Leistungsbetrag wegen des Mittagessens um 45,00 Euro vermindert angesetzt.
Das Sozialgericht Dortmund kam zu dem Schluss, dass dies zu Unrecht geschehen ist.
Der Träger der Grundsicherung irre, dass gemäß § 3 GSiG (ab 01.01.2005 § 42 SGB XII) ein geminderter Bedarf des klagenden Grundsicherungsempfängers wegen des kostenlosen Mittagessens zu Grunde gelegt werden kann, denn das Gesetz
regelt keine konkret bedarfsdeckende Leistung, sondern eine bedarfsorientierte Grundsicherung. Eine individuelle Bedarfsfeststellung mit Herabsetzung des Regelsatzes zu Ungunsten des Berechtigten verbietet sich daher.
Ob der konkret verhandelte Fall zu verallgemeinern ist, weiß ich nicht. Zu unterscheiden ist sicherlich immer zwischen einer unmittelbaren Kürzung des Regelsatzes und einer Anrechnung von Sachbezügen auf der Einkommensseite als “geldwerter Vorteil”. Ich werde künftig jeden Fall von gekürzter Grundsicherung im Hinblick auf dieses Urteil besonders gründlich prüfen. Dies gilt nicht nur für Kürzungen bei Werkstattbesuchern wegen kostenlosem Mittagessen. Auch Fälle, in denen bei Grundsicherungsempfängern der “geldwerte Vorteil” eines Krankenhausaufenthaltes, die dort erhaltene Beköstigung, angerechnet wird, sind aufmerksam zu prüfen.
Sozialrecht, soziale Ansprüche und Vergünstigungen
Freitag, 24. März 2006 - 14.33 Uhr |
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Als Betreuer ist man gelegentlich mit Verfügungen des Betreuten zugunsten Dritter auf den Todesfall konfrontiert. Das kann zum Beispiel bei Sparbüchern oder bei Lebensversicherungen der Fall sein. Oft weiß der Betreute selbst gar nicht mehr, dass er solch eine Erklärung abgegeben hat.
Dem rechtlichen Betreuer mag eine solche Verfügung irrelevant erscheinen. Derartige Verfügungen hindern ja zu Lebzeiten nicht an der Verwertung des Sparguthabens oder der Lebensversicherung. Das Problem ist nur: Eventuelle Sparbuch- oder Lebensversicherungsguthaben, auf die eine Verfügung zugunsten Dritter auf den Todesfall lastet, fallen nicht in den Nachlass. Außerdem unterliegt ein derartiger Vertrag zugunsten Dritter offenbar nicht dem Erbrecht. Daher kann ein Erbe oder ein Nachlasspfleger eine solche Verfügung nicht nach § 2078 BGB anfechten.
Tückisch sind solche Verfügungen zugunsten Dritter auf den Todesfall dann, wenn die wirtschaftliche Situation des Betreuten ihn kurz vor seinem Tode zum Aufbrauchen seiner Rücklagen zwingt. Das kann zum Beispiel bei einer Heimaufnahme der Fall sein. Ein zum Einsatz für Heimkosten geplantes Sparguthaben steht dann “plötzlich” für die Erben nicht mehr zur Verfügung, um die restlichen Heimrechnungen zu begleichen. Der durch die Verfügung Begünstigte ist der lachende Dritte und macht sich mit den “Aktiva” aus dem Staube. Die Erben stehen im ärgsten Fall nur noch mit den Schulden dar. Die Erben könnten m. E. in solchen Fällen zwar eine Rückforderung gemäß § 812 BGB geltend machen. Doch die Situation bleibt sehr unschön.
Kann man als Betreuer helfen, diese Situation für die Erben zu vermeiden? Wichtige Voraussetzung ist auf jeden Fall, dass man solche Verfügungen rechtzeitig ermittelt. Banken weisen von selbst auf solche Verfügungen nicht hin. Es reicht zum Beispiel nicht, die Sparurkunde des Betreuten in Händen zu halten, denn diese gibt keinen Aufschluss über Verträge zugunsten Dritter. Stellt der Betreuer Verfügungen zugunsten Dritter auf den Todesfall fest, sollte er mit dem Betreuten besprechen, ob diesem wirklich klar ist, was er mit seiner Erklärung bewirkt und im Hinblick auf die aktuelle Situation klären, ob er daran festhalten will. Eventuell sollte man auch die voraussichtlichen Erben rechtzeitig informieren und auf das Problem hinweisen.
Schulden und Insolvenz
Freitag, 17. März 2006 - 08.31 Uhr |
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Heute erreichte mich eine Ladung zum Haftantritt für meine Betreute Frau S. Sie soll sich bitte innerhalb von 14 Tagen in der Justizvollzugsanstalt einfinden. Unmöglich für Frau S.. Ich vergegenwärtige mir mein Prüfschema für Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen:
- Ist ein Einspruch gegen den Strafbefehl noch möglich und sinnvoll?
Die Einspruchsfrist beläuft sich auf zwei Wochen. Ist die Frist bereits abgelaufen, wenn der Betreuer davon erfährt, sollte die Angelegenheit auf jeden Fall auf Wiedereinsetzungsgründe abgeklopft werden. Ist der Strafbefehl einem geschäftsunfähigen Klienten zugestellt worden, ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sicher zu gewähren. Voraussetzung dieser Vorgehensweise ist natürlich, dass man etwas Sinnvolles, z. B. gegen die Höhe der Strafe, einzuwenden hat.
- Ist eine Zahlungserleichterung nach § 459a StPO erreichbar?
Ist der Strafbefehl rechtskräftig und nicht zu beanstanden, sollte man einen Stundungs- oder Ratenantrag erwägen. Es ist ja selten sinnvoll, aus Sozialhilfemitteln Schuldentilgungen zu beginnen. Die Zahlung von Geldstrafen stellt eine m. E. eine Ausnahme dar, insbesondere dann, wenn der Betreute keine freie Arbeit leisten möchte.
- Ist eine Tilgung durch gemeinnützige Arbeit möglich?
Die Umwandlung in freie Arbeit ist oft einen Versuch wert, wenn der Betreute arbeitsfähig ist und einverstanden mit der Tilgung durch freie Arbeit. Voraussetzung ist, dass die Geldstrafe nicht gezahlt werden kann. Um diesen Umstand dazulegen, ist beispielsweise ein Sozialhilfebescheid vorzulegen. Hält der Betreute die entsprechenden Termine nicht ein, wird die Bewilligung freier Arbeit allerdings widerrufen und es ergeht eine Ladung zum Haftantritt.
- Ist ein Gnadenantrag möglich?
Dieses Mittel darf nicht überstrapaziert werden. Bei pflegebedürftigen und akut kranken Personen sollte es aber immer erfolgreich sein. Rechtsgrundlage sind die Gnadenordnungen der Bundesländer. Die vorläufige Aussetzung der Vollstreckung des Strafbefehls sollte beantragt werden.
Im vorliegenden Fall meiner Betreuten Frau S. war nur noch ein Gnadenantrag möglich, den ich zusammen mit einem nervenärztlichen Attest sofort per Fax an die Staatsanwaltschaft gefaxt habe.
Schulden und Insolvenz
Freitag, 10. März 2006 - 12.08 Uhr |
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Ich fahre mit den Koffern von Herrn K. durch das winterlich verschneite Berlin. Ich bringe seine Habe aus dem Obdachlosenheim in seine neue Wohnung, ein Zimmer in einer Pflegewohngemeinschaft für Demenzkranke. Herr K. ist noch nicht sehr alt, hat aber ein Korsakow-Syndrom mit ausgeprägten Gedächtnisstörungen. Er ist gehbehindert und hochgradig pflegebedürfig. Ich finde, er sieht erschreckend abgemagert aus und macht auf mich einen resignierten Eindruck. Ich freue mich, so schnell einen Platz für ihn gefunden zu haben. Wenn er eine Chance hat, dann nur in einer Pflegewohngemeinschaft.
Als ich die Pflegewohngemeinschaft betrete, wird mir klar, dass ich die richtige Wahl getroffen habe. Für diese Wohngemeinschaft hat der Träger die Räume in einem ehemaligen Jugend-Club angemietet. Dort, wo die Jugendlichen wohl ihre Partys gefeiert haben, stehen jetzt verschnörkelte Eichenholzmöbel, Sessel und eine Couchgarnitur. Man hat es sich durch Spendenmittel mit gebrauchten Möbeln ganz “gemütlich” eingerichtet. Es duftet nach Kaffee, Geschirr wird gepült und die ersten Vorbereitungen für das Mittagsessen sind angelaufen. Der WG-Hausmeister repariert etwas an der Eingangstür. In der Küche sitzen zwei ältere Damen, nippen an ihrem Kaffee und beobachten, was so vor sich geht. Sie haben einen guten Überblick von dort.
Das ist es, was Wohngemeinschaften unter anderem von Pflegeheimen unterscheidet: Sie haben ein sinnlich erfahrbares Eigenleben. Die Arbeitsgeräusche des Handwerkers, das Geklapper aus der Küche, der Duft von Kaffee und von gerade aufgesetzten Kartoffeln, das sind Qualitäten, die ein Pflegeheim mit funktionaler Architektur und modulisierter Pflege nicht bieten kann.
Man muss sich das vorstellen in einem Pflegeheim. Da sitzt oder liegt jemand abgeschirmt von Allem stundenlang allein in seinem Zimmer und plötzlich – und für einen Menschen mit Zeitgitterstörungen allemal unerwartet – stürmt ein Pfleger ins Zimmer und stellt das warmgehaltene fertige Essen auf den Tisch. Wie soll man da Lust bekommen, etwas zu essen?
Hier läuft es offensichtlich anders. Bald werden Zwiebeln gedünstet, das Gemüse gekocht und das Fleisch angebraten. Ich bin sicher, dass dann auch der abgemagerte Herr K. hier etwas Appetit bekommt…
Pflege und Demenz