Änderung des Regelbedarfs SGB II und SGB XII

Montag, 28. Februar 2011 - 15.26 Uhr | Kommentare deaktiviert

Mit Wirkung zum 01.01.2011 ist das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Kraft getreten.

Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Gesetzes lassen sich knapp zusammenfassen. Es gibt 13,37 Euro/Monat mehr. Wohnt der Leistungsempfänger mit zentraler Warmwasserversorgung, erhält er 5 Euro/Monat mehr und ab Januar keinen Abzug der Warmwasserpauschale mehr. Die dafür relevanten Änderungen sind:

§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II (Regelbedarf)

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. (…)

§ 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II (Regelbedarf)

(2) Als Regelbedarf werden bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich 364 Euro anerkannt.

§ 21 Abs.7 SGB II (Mehrbedarfe)

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1. 2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 (…)

Quo vadis, Eingliederungshilfe?

Dienstag, 14. Dezember 2010 - 12.54 Uhr | Kommentare deaktiviert

Von der Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe ist seit vielen Jahren die Rede, doch sie kommt nur langsam voran.

Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem 6. Kapitel SGB XII ist ein rasant wachsender Bereich. Allein in den vergangenen 10 Jahren sind die Kosten für die Träger der Sozialhilfe in Deutschland um mehr als 55% angewachsen (Quelle: www.staedtetag.de).

Den Interessen der Städte und Gemeinden, die eine unkontrollierbare Kostenentwicklung vermeiden wollen, stehen Vorgaben UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen gegenüber sowie die Positionen der Behindtenverbände, die vom Grundsatz des Selbstbestimmungsrechts für Behinderte ausgehen.

Einen Pflock in den Boden hat das Vorschlagspapier der 85. Konferenz der Arbeits- und Sozialminister (ASMK) geschlagen (verfügbar unter www.stmas.bayern.de (Beschlüsse) oder www.lapkmv.de (Vorschlagspapier)). Hieraus wird sich über kurz oder länger der erste Referentenentwurf zur Reform der Eingliederungshilfe enwickeln.

Das Papier der ASMK ist erwartungsgemäß widersprüchlich und gerade deshalb lesenswert. Viel ist von der verbesserten Steuerung und Wirkungskontrolle durch die Kostenträger die Rede. Gemeint ist hier die gesetzliche Verankerung eines Fallmanagements in der Eingliederungshilfe (S. 7), dass die Effektivität und Effizienz der Eingliederungsmaßnahmen verbessern soll (S. 7). An anderen Stellen des Papiers wird die auch Figur des selbstbestimmt handelnden Behinderten Menschen ausgemalt, der eine pauschalierte Geldleistung (S. 11) erhält und die für ihn passenden Leistungen auf einem Markt mit unterschiedlichen Angeboten einkauft. Zwischen den Zeilen des Papiers wird recht deutlich, dass wir eine marktförmige Selbstregulation des Marktes der Eingliederungshilfe viel weniger erwarten dürfen als eine zentrale Steuerung durch des Marktes durch die Sozialhilfeträger.

Sehr zu empfehlen zu diesem Thema ist auch der Vortrag des BAGÜS-Geschäftsführers Bernd Finke, der auf zahlreiche Schnittstellenproblematiken im Verhältnis zur Hilfe zum Lebensunterhalt, zur Hilfe zur Pflege, zur Pflege- und Krankenversicherung hinweist, die mit der Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe noch gelöst werden müssen (Vortrag anlässlich der Jahrestagung des Bundesverbandes der Berufsbetreuer/-innen (BdB) am 17.04.2010 in Weimar (www.bdb-ev.de).

Gewerbesteuerfreiheit für berufliche Betreuung

Freitag, 10. September 2010 - 10.51 Uhr | Kommentare deaktiviert

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 15. Juni 2010 entschieden, dass Einkünfte von berufsmäßigen Betreuern und Verfahrenspflegern als nicht gewerblich zu behandeln sind (VIII R 10/09 und VIII R 14/09). Diese Einkünfte unterliegen damit nicht mehr der Gewerbesteuer.

In den entschiedenen Fällen ging es um die Einkünfte von Rechtsanwälten, die neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit als Berufsbetreuer tätig waren. Das Urteil ist aber ebenso auf nicht-juristische Berufsbetreuer anwendbar.

Nach der neuen Auffassung des Bundesfinanzgerichts ist die Tätigkeit eines Berufsbetreuers den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit zuzuordnen, weil sie ebenso wie die in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG bezeichneten Fälle durch eine “selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt ist”. Man könne in der Berufsbetreuung die vermögensbetreuenden und sonstigen persönlichen fremdnützigen Tätigkeit oft nicht von einander trennen. So habe eine Entscheidung über eine Heilbehandlung auch vermögensrechtliche Konsequenzen, weil sie Kosten für den Betreuten auslöse. Insofern stehe der neu getroffenen Zuordnung auch dann nichts entgegen, wenn ein Betreuer im Einzelfall nur im Bereich der Heilbehandlung tätig sei.

Das BFH-Urteil vom 4. November 2004 IV R 26/03, dass die Gewerbesteuerpflicht für Berufsbetreuer feststellte, ist damit nicht mehr maßgebend.

Betreuerausweis bei Überweisungen

Dienstag, 20. Juli 2010 - 11.51 Uhr | Kommentare deaktiviert

Besonders die Deutsche Bank machte es Betreuern, die Bankgeschäfte für Ihre Betreuten tätigen wollten, bisher nicht leicht. Bei Einreichung eines Überweisungsträgers für ein Betreuungsgirokonto erhielt man nicht selten einen Brief, man möge doch in die nächste Filiale kommen, um den Überweisungsträger und den Betreuerausweis dort persönlich vorzulegen. Man könne doch sonst nicht wissen, ob die Betreuung überhaupt noch bestehe.

Ein Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Nichtzulassung einer Revision (BGH, 30.03.2010, XI ZR 184/09) stellte jetzt nochmals klar, was ohnehin gesetzlich geregelt ist. Der Betreuerausweis ist keine Vollmacht im Sinne des §172 BGB. Es kann daher keine Vorlage der Vollmacht, wie durch § 174 BGB bestimmt, verlangt werden und die Nichtvorlage der Vollmacht macht ein einseitiges Rechtsgeschäft nicht unwirksam:

Beruht die Vertretungsmacht nicht auf der Erteilung einer Vollmacht durch den Vertretenen, sondern – wie hier – auf gesetzlicher Grundlage, so scheidet eine Zurückweisung der Vollmacht nach § 174 BGB aus; die mit der Inanspruchnahme gesetzlicher Vertretung verbundene Unsicherheit, ob die Vertretungsmacht wirksam besteht, wird dem Empfänger der Erklärung zugemutet.

In dem zitierten Verfahren stritten sich eine Bank und ein Betreuer, der dort ein Betreuungsgirokonto unterhielt, ob bei jedem Rechtsgeschäft, das dieses Konto betrifft, die Vorlage des Betreuerausweises verlangt darf.

BMJ prüft Kontaktpflicht des Betreuers

Montag, 14. Juni 2010 - 13.12 Uhr | Kommentare deaktiviert

Nach gegenwärtigem Stand scheint das Bundesministerium für Justiz (BMJ) zu planen, den persönlichen Kontakt des Betreuers mit dem Betreuten ausdrücklich in die jährliche Berichtspflicht einzubeziehen und der Aufsichtspflicht des Betreuungsgerichts zu unterstellen. Geplant ist dies über eine Änderung der §§ 1837 und 1840 BGB, die über die Verweisvorschrift des § 1908 i BGB auch für die Betreuung Volljähriger gelten. Dies geht aus einem Referentenentwurf des BMJ und einem Schreiben des BMJ vom 08.01.2010 hervor.

Die des Weiteren geplante Regelung des § 1793 Abs. 1a BGB schreibt eine persönlichen Kontakt des Vormunds “in der Regel einmal im Monat in der üblichen Umgebung des Mündels” vor. Aus dem aktuellen Referentenentwurf ist bisher nicht zu ersehen, dass diese Kontaktpflicht für Vormünder des geplanten § 1793 Abs. 1a BGB auch für Betreuer gelten soll. Dies würde eine Anpassung des §1908 i BGB erfordern. In einem Schreiben des BMJ vom 08.01.2010 heißt es dazu:

Ob auch für den persönlichen Kontakt des Betreuers zu seinem Betreuten in der rechtlichen Betreuung Volljähriger, § 1896 BGB, die gleiche Kontaktpflicht nötig ist, bedarf noch der Prüfung. Die Ergebnisse der Evaluation des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes weisen darauf hin, dass der persönliche Kontakt der beruflichen Betreuer, insbesondere der selbständigen Berufsbetreuer, zu den Betreuten von durchschnittlich mindestens einmal im Monat auf nunmehr nur noch mindestens einmal im Vierteljahr zurückgeht.

Das Bundesministerium der Justiz hat eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe einberufen, die diese Frage prüfen wird.

Die geplanten Änderungen sehen ferner auch vor, auch die Fallzahlen des Vormunds auf 50 Fälle zu begrenzen. Dies wird jedoch nicht im BGB, sondern über eine Regelung im Jugendhilfegesetz geschehen.

BMJ und UN-Behindertenkonvention

Freitag, 28. Mai 2010 - 09.58 Uhr | Kommentare deaktiviert

Das Bundesjustizministerium (BMJ) sieht kein Erfordernis, die § 104, 105 BGB aufgrund der UN-Behindertenkonvention anzupassen. Dies geht aus einem Papier von Dr. Thomas Meyer, BMJ, hervor, das anlässlich des Workshops “UN-Behindertenkonvention” der Georg-August-Universität in Göttingen hervor.

Die Regelung des §§ 104, 105 BG gelten nicht ausschließlich für behinderte, sondern auch für nicht-behinderte Menschen. Auch behinderte Menschen würden durch diese Vorschriften nicht diskriminiert, sondern geschützt.

Sie ermöglichen Ihnen eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, ohne die ständige Sorge, dass sie durch ihr Verhalten ungewollte rechtsgeschäftliche Verpflichtungen (…) begründen.

Verbesserungsmöglichkeiten für das Betreuungsrecht hält Meyer für möglich, ist aber skeptisch, ob dabei, wie von verschiedener Seite gefordert, eine Abkehr von der gesetzlichen Vertretung und justizförmigen Betreuung wünschenswert ist.

Das Arbeitspapier von Dr. Meyer findet sich auf der Website des Vormundschaftsgerichtstags.

Regelsätze nicht verfassungskonform

Freitag, 12. März 2010 - 10.20 Uhr | Kommentare deaktiviert

Sei dem Urteil des 5. Senats Bundesverwaltungsgerichts vom 24.Juni 1954 (V C 78.54), das erstmals einen subjektiven, einklagbaren Rechtsanspruch auf Sozialhilfe feststellte, hatte die höchstrichterliche Rechtssprechung immer wieder die Konformität geltenden Sozialrechts mit den Leitgedanken des Grundgesetzes herzustellen. Mit dem nun am 9. Februar 2010 ergangenen Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09), stellt der Gesetzgeber klar, dass aus dem Grundgesetz der Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums abzuleiten ist und dieser Anspruch in seiner konkreten Umsetzung die Anwendung eines “transparenten und sachgerechten Verfahrens” der Bedarfsfeststellung beinhaltet. Kritisiert wird nicht die absolute Höhe der Regelsätze. Ausdrücklich hervorgehoben wird auch, dass das so genannte Statistikmodell für die Bemessung der sozialhilferechtlichen Regelsätze eine “vertretbare Methode” zur realitätsnahen Bestimmung des Existenzminimums ist. Vollständig gekippt wurde die Fortschreibung der alten Regelsätze nach den Rentenwerten (§20 Abs. 4 SGB II).

Kritisiert wird in der Essenz des Urteils die Abweichung von den “Strukturprinzipien des Statistikmodells”. Gemeint sind damit unbegründete Kürzungen von Ausgabeposten. Die Kürzung von statistisch relevanten Ausgabeposten als solche und der Höhe nach muss begründet sein. Bevor ein statistischer Ausgabeposten gekürzt wird, muss feststehen, dass die statistische Vergleichgruppe diese Ausgaben wirklich tätigt. Die Höhe der Kürzung darf nicht wie bisher ins Blaue hinein geschehen, sondern muss ebenfalls begründet sein.

Für den Gesetzgeber ergibt sich damit die große Herausforderung, die Regelsatzbemessung auf eine solidere Datengrundlage zu stellen. Die vom Gesetzgeber geforderte höhere Transparenz wird das Verfahren möglicherweise nicht schon ab 01.01.2011 rechtmäßiger, aber schon bald angreifbarer machen und damit auf lange Sicht rechtmäßiger.

Bis dahin gilt Richterrecht.

§ 1813 Abs. 1 Nr. 3 BGB

Donnerstag, 04. Februar 2010 - 14.49 Uhr | Kommentare deaktiviert

Mit der neuen Vorschrift Nummer 3 des § 1813 Abs. 1 BGB wird rechtlichen Betreuern die Vermögensverwaltung erleichtert. Bisher war die Möglichkeit, Online-Konten zu führen insbesondere dann, wenn der Betreuer das zu führende Konto nicht selbst eröffnet, sondern übernommen hatte, eingeschränkt. In diesem Fall verlangten viele Kreditinstitute eine betreuungsgerichtliche Freigabe des Kontos mit dem Argument, sonst dem Risiko ausgesetzt zu sein, eventuell nicht mit befreiender Wirkung zu leisten. Die Regelung führte zu dem unzeitgemäßen Ergebnis, dass gerade Berufsbetreuer auf manuelle Kontoführung angewiesen waren. Es bleibt zu hoffen, dass die Regelung auch bald von den Rechtsabteilungen der Banken aufgegriffen wird und umgesetzt wird.

Neue Ausführungsvorschrift Wohnen

Dienstag, 10. November 2009 - 11.40 Uhr | Keine Kommentare

Der Berliner Senat hat im März eine Fortschreibung der Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und 34 SGB XII (AV Wohnen) erlassen.

Darin sind die zulässigen Miethöhen für Leistungsempfänger neu bestimmt. Für den 1-Personen Haushalt gelten 378,- Euro als Mietobergrenze, für den 2-Personenhaushalt 444,- Euro als Mietobergrenze. Bei Wohnungslosen und von Obdachlosigkeit bedrohten Personen kann dieser Richtwert um 10 % überschritten werden.

Mietkautionen und Umzugskosten können dem Grundsatz nach übernommen werden. Dies gilt jedoch nur, wenn für diese Kosten die vorherige Zusicherung erteilt wurde.

Die Voraussetzungen, nach denen eine solche Zusicherung erteilt werden sollen, sind in der AV  klar und im Detail ausgeführt. Ob die Voraussetzungen vorliegen, muss ggf. durch geeignete Fachdienste im Vorfeld eines Umzuges festgestellt werden. Nicht grundsätzlich erforderlich ist ein Umzug bei schlechter Ausstattung der Wohnung oder dem Wunsch nach einer anderen Wohnumgebung!

In der Praxis stellt sich immer wieder die  Frage, ob es ein gangbarer Weg ist, ohne Zustimmung des Sozialhilfeträgers umzuziehen und das Vorliegen der Kostenübernahmevoraussetzungen dann nachträglich feststellen zu lassen, ggf. sozialgerichtlich. Hiervon ist unbedingt abzuraten. Ebenso gilt dies, wenn ein Antrag auf Miet- oder Umzugskostenübernahme abgelehnt wurde, aber Widerspruch eingelegt wurde. Auch dann ist mit dem Umzug abzuwarten, bis über den Widerspruch entschieden wurde.

Den Betreuer stellt dies vor die Herausforderung, mit dem Betreuten die viel später eintretenden finanziellen Konsequenzen eines aktuellen und als dringlich empfundenen Wunsch nach einem Umzug zu besprechen.

AV Wohnen, gültig ab 01. März 2009