Vormundschaft Einst
Tutor loco parentis habetur. (Der Vormund vertritt die Stelle der Eltern.)
Das Institut “Vormundschaft“ ist historisch entstanden aus den Macht- und Schutzverhältnissen der Sippe. Diese Verhältnisse waren zunächst gewohnheitsrechtlich bestimmt. Der Schutz bezog sich zunächst auf Waisen und auf Witwen, die durch den „Munt“ vertreten wurden, einem männlichen Mitglied der Sippe. Mit der Entstehung von Königtümern kam es allmählich zur Entstehung einer Obervormundschaft, dem “Königsmunt”. (Mirjam Heider, Die Geschichte der Vormundschaft, S 49).
Zu Beginn des 13. Jahrhunderts findet man erstmals schriftliche Festlegungen. In den wichtigsten Rechtsbüchern, dem Schwabenspiegel (1275) und dem Sachsenspiegel (1215-1235) taucht erstmals der Begriff “Vormundschaft” auf. Vom Recht der Sippe entwickelt sich die Vormundschaft allmählich zur staatlich kontrollierten Pflicht. Vor allem in den mittelalterlichen Städten entstand nun immer mehr eine behördliche Obervormundschaft. Erste städtische Vormundschaftsordnungen schrieben dem Vormund beispielsweise eine Rechenschaftspflicht vor. Neuzeitlich wird diese Stärkung staatlicher Kontrolle im Vormundschaftswesen durch die “Reichspolizeiordnungen” fortgesetzt, wobei das alte Familienrecht immer stärker durch wohlfahrtsstaatliche Ambitionen eingeschränkt wird und der Vormund zum unmittelbaren Organ staatlicher Fürsorge wird.
Der Mündel wurde als “Pflegebefohlener des Staates” betrachtet. (Mirjam Heider, Die Geschichte der Vormundschaft, S. 59)
Das Bürgerliche Gesetzbuch holt im 20. Jahrhundert die Vormundschaft zurück in den Kontext des Familienrechts und betont wieder mehr die Eigenständigkeit des Vormunds. Das BGB erbt aber, vermittelt über die preußische Vormundschaftsordnung, in zahlreichen Vorschriften die staatliche Kontrolle des Vormundes. Was zunächst ebenfalls blieb, war die Rechtlosigkeit des Mündels.Ein Erwachsener, der unter Vormundschaft stand, war zugleich auch immer entmündigt und dadurch geschäftsunfähig und somit nicht in der Lage, wirksame Willenserklärungen abzugeben. Er war in seinen Rechten einem Kind gleichgestellt. Im Kontext der Reformpolitik und Emanzipationsbewegungen der siebziger Jahre erschien die Entmündigung von Erwachsenen als Diskriminierung. Folgenreiche Kritik an der Entmündigungspraxis leistete vor allem die Psychiatrie-Enquete im Jahre 1975.
Ein gewisser “Diskriminierungseffekt” (…) lässt sich bei der Entmündigung und Bestellung eines Vormundes oder Pflegers nicht bestreiten. (…) Das gilt vor allem in Fällen, in denen die Begründung der Entmündigung nicht gerade überzeugend ist und ein so weitgehender Eingriff in die Privatsphäre nicht zwingend geboten erscheint. (Psychiatrie-Enquete 1975), Bericht über die Lage der Psychiatrie in der Bundesrepublik Deutschland, Deutscher Bundestag, Drucksache 7/4200, Seite 372)
In der Rechtssprechungspraxis wurden angesichts der drastischen Konsequenzen der Vormundschaft für den Betroffenen in den letzten Jahren vor der Reform immer mehr auf das Institut der Gebrechlichkeitspflegschaft ausgewichen, die keine pauschale Entmündigung voraussetzte. Allerdings war diese Verschiebung in der Rechtssprechungspraxis zur Gebrechlichkeitspflegschaft für die Betroffenen noch kaum eine Verbesserung, weil sich auf der Seite der professionellen Dienstleistungserbringer nichts geändert hatte. Anbieter waren weiterhin spezielle Rechtsanwaltskanzleien und Verwaltungsfachangestellte in den kommunalen Behörden. Die Vormundschaft oder Gebrechlichkeitspflegschaft wurde als Verwaltungstätigkeit verstanden und konnte angesichts der enormen Fallzahlen pro Vormund oder Pfleger auch kaum anders geführt werden. Entsprechend galten juristische Kenntnisse als alleinige Eignungsvoraussetzung für den professionellen Vormund. Vormund und Mündel hatten keinen persönlichen Kontakt. Die Tätigkeit des Vormundes beschränkte sich auf die Vermögensverwaltung und auf Vertragsabschlüsse. Mit Einzelfragen im Bereich der Personensorge waren Vormünder praktisch und rechtlich nicht befasst. Diese Dinge wurden im Schatten der Vormundschaft von Angehörigen, Krankenhäusern, Pflegeheimen für die entmündigte Person erledigt.
Auch alle anderen wichtigen Entscheidungen, über eine ärztliche Behandlung etwa oder die Wohnungsauflösung, über die Wahl eines Heimes, eines Zimmers oder eines Mitbewohners wurden in der unmittelbaren Umgebung des Betroffenen von denen getroffen, die daran – wohlmeinend oder auch nicht – interessiert waren: von Heimen, Krankenhäusern, Sozialarbeitern oder auch Angehörigen. (Zenz, Zum Wohle des Betreuten? Von der Entmündigung zur personenzentrierten Betreuung, Soziale Psychiatrie, 4 2003)
Dies änderte sich erst durch die Reform des Vormundschaftswesens.