Betreuung Heute
Die Vertreter der Reform des Vormundschaftswesens sahen die Distanz des Vormunds zum Alltag des Mündels als einen ihrer wesentlichsten Ansatzpunkte. Die bedeutendste Änderung des Betreuungsgesetzes gegenüber dem Pflegschafts- und Vormundschaftsrechts war die Abschaffung der Entmündigung und der grundsätzliche Willensvorrang des Betreuten. Damit wurde zur Voraussetzung, dass der Betreuer in der Lage ist, Willen und Wünsche des Betreuten überhaupt zu festzustellen (§ 1901 Abs. 2 BGB). Hierzu ist persönlicher Kontakt mit dem Betreuten notwendig. Die Eignung des Betreuers zur Betreuung sollte demnach daran festgemacht werden, ob der Betreuer in der Lage ist, den Betreuten persönlich zu betreuen.
Persönliche Betreuung ist der Gegensatz zu einer anonymen Verwaltung von Vormundschafts- und Pflegschaftsfällen, die sich gegenwärtig aufgrund der starken Belastung eines Teils der Vormünder und Pfleger mit einer Vielzahl von Fällen ergeben hat. (Deutscher Bundestag, Drucksache 11/4528 (1989), S.125)
Als weiteres Ziel formulierte das neue Betreuungsgesetz die Unterstützung der Rehabilitation des Betreuten durch den Betreuer oder Berufsbetreuer.
Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (§ 1901 BGB Abs. 4).
Der Gesetzgeber bedient sich dabei der Formulierungen, wie sie aus der Sozialgesetzgebung § 10 SGB I bekannt sind, woraus die rehabilitative Zielstellung der Aufgabenerfüllung des Betreuers abzuleiten ist.
Hierdurch wird dem Betreuer eine wichtige Rolle bei der Rehabilitation des Betreuten zugewiesen (Deutscher Bundestag, Drucksache 11/4528 (1989), S. 134)
Die Klarstellung des Gesetzgebers, dass rechtliche Betreuung auf der Basis persönlichen Kontaktes stattfindet und eine rehabilitative Zielsetzung hat, führte auf dem Markt der Dienstleistungserbringer zu einer nachhaltigen Änderung. Sehr viele Sozialpädagogen, Pädagogen und Psychologen, sowie Angehörige sozialer Ausbildungsberufe wurden Berufsbetreuer. Pädagogische Kompetenz ist heutzutage stärker unter den Berufsbetreuern vertreten als juristische oder kaufmännische Kompetenz. Nach einer Untersuchung von Rainer Adler haben von den Hochschulabsolventen unter den Berufsbetreuern 10% einen Hochschulabschluss in Pädagogik oder Psychologie und 45% einen Abschluss in Sozialpädagogik (Rainer Adler, Berufsbetreuer als freier Beruf, Erlangen 1999).
Die Öffnung des Dienstleistungsmarktes für die neuen Berufsgruppen, hat das heutige Verständnis von Betreuung nachhaltig verändert. Die neuen Dienstleistungserbringer übertrugen ihr mitgebrachtes Selbstverständnis auf ihre berufliche Aufgabe. Teilweise wurde Betreuung nun als eine Form der Sozialarbeit missverstanden. Da sie historisch und funktional aber nur staatliche Rechtsfürsorge sein kann, waren rechtliche Klarstellungen erforderlich. An der Bestimmung, dass rechtliche Betreuung auf der Basis einer persönlichen Beziehung zu erbringen ist und eine rehabilitative Funktion hat, ist heute unverändert festzuhalten.